Geiselnahme
( § 239b StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Geiselnahme (§ 239b StGB)

Eine Geiselnahme ist etwas, was wohl die meisten Menschen aus Filmen oder Büchern kennen. In der realen Welt drohen hierfür hohe Freiheitsstrafen.

Unter strafrechtlichen Schutz werden durch die Strafbewehrung der Geiselnahme die Freiheit (des Opfers, dessen sich bemächtigt wurde, und (ggf.) einer anderen genötigten Person) gestellt, sowie das Wohlbefinden (in physischer und psychischer Hinsicht) des Opfers, dessen sich bemächtigt wurde.

 

So hatte der Bundesgerichtshof über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Angeklagten vereinbarten ein Treffen mit dem Geschädigten, der bei den Angeklagten Schulden hatte. Bei dem Treffen schlugen sie unter anderem auf ihn ein und hielten ihm eine Schreckschusspistole an den Kopf, damit der Geschädigte die Adresse seiner Mutter und seines Bruders preisgab. Die Angeklagten brachten den Geschädigten in eine Hütte, wo er abermals geschlagen wurde. Es wurde ihm eine Gartenschere an den Finger gehalten und der Geschädigte zur Zahlung einer über seinen Schulden liegenden Geldsumme aufgefordert. Aufgrund der körperlichen Misshandlungen und der Drohung, ihm den Finger abzuschneiden, willigte der Geschädigte ein. Später lösten die Angeklagten den Geschädigten von seinen Fesseln. Plötzlich forderte einer der Angeklagten den Geschädigten zur Herausgabe seiner Handtasche auf.

Zwar kam es nach Freilassung des Geschädigten nicht mehr zu einer Zahlung der Geldsumme, dennoch bejahte der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geiselnahme.

(Sachverhalt stark verkürzt. BGH (2.Strafsenat), Beschluss v. 03.02.2021 – 2 StR 279/20 in BeckRS 2021, 19194)

 

Oftmals muss in Fällen, in denen eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme in Betracht kommt, diese von einer Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs abgegrenzt werden (und umgekehrt).

Mehr Informationen dazu, wann eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs droht, erhalten Sie hier.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Geiselnahme erhalten?

Auch beim Vorwurf der Geiselnahme stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Geiselnahme – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Strafe droht für Geiselnahme?

Das Gesetz bedroht die Geiselnahme in § 239b Abs.1 StGB in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren. Das bedeutet, dass eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren möglich ist.

Es gibt aber Fälle, für die eine höhere Strafe vorgesehen ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter leichtfertig oder vorsätzlich den Tod des Opfers verursacht (in diesem Fall droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren).

Auf der anderen Seite gibt es aber auch Fälle, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit einer geringeren Strafe vorsieht. Man spricht hier für den Fall der Geiselnahme von den sogenannten minder schweren Fällen. Für diese ist eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe vorgesehen.

Wann ein solcher minder schwerer Fall vorliegt, kann man aber nicht verbindlich beantworten. Dies hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.

In allen Fällen ist die Geiselnahme ein sogenanntes Verbrechen (das sind solche Straftaten, für die das Gesetz als mildeste Strafe eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht).

Sollte ich mich beim Vorwurf der Geiselnahme an einen Anwalt wenden?

Mit diesem hohen Strafmaß einher geht allerdings auch die Anerkennung, dass eine Person, der der Vorwurf der Begehung einer solchen Straftat gemacht wird, insofern geschützt werden soll, als dass ihr im Strafverfahren ein Strafverteidiger zur Seite stehen muss. Dies dient insbesondere dazu, eine Art Waffengleichheit zwischen dem Staat auf der Anklageseite und dem Bürger auf der Beschuldigtenseite herzustellen.

Sieht das Gesetz vor, dass dem Beschuldigten in einem Strafverfahren ein Strafverteidiger zur Seite stehen muss, spricht man von der sogenannten Pflichtverteidigung.

Pflichtverteidigung bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich Ihren Anwalt überhaupt nicht aussuchen dürfen. In der Regel wird im Falle einer Pflichtverteidiger der Beschuldigte vom Gericht dazu aufgefordert, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sie müssen aber nicht darauf warten, dass das Gericht Sie zur Benennung eines Pflichtverteidigers auffordert, um sich an einen Anwalt zu wenden. Am Besten ist es sogar, sich so früh wie möglich, an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Insbesondere zu Beginn eines Strafverfahrens werden wichtige Weichen für den weiteren Fortlauf des Verfahrens gestellt, sodass es gerade hier einer effektiven Strafverteidigung bedarf.

Wir als Fachanwälte für Strafrecht stehen Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung engagiert zur Seite.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema der Pflichtverteidigung.

Wann droht eine höhere Strafe für die Geiselnahme?

Eine höhere Strafe – eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe zwischen 10 und 15 Jahren – droht, wenn der Täter zumindest leichtfertig den Tod des Opfers der Geiselnahme verursacht.

Man handelt leichtfertig, wenn man die erforderliche Sorgfalt(spflicht) in ganz besonderem Maße nicht beachtet. Es handelt sich also um eine gesteigerte Fahrlässigkeit.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme?

Eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme kann in zwei verschiedenen Konstellationen drohen.

Entweder

  • jemand entführt eine Person oder bemächtigt sich ihrer mit dem Ziel, das Opfer zu bedrohen, um dadurch das Opfer selbst oder eine andere Person zu einer Handlung, einem Dulden oder Unterlassen zu nötigen (also zu etwas zu zwingen)

oder

  • jemand entführt eine Person oder bemächtigt sich ihrer und beschließt dann, diese Situation auszunutzen und mittels einer solchen Drohung das Opfer (oder eine andere Person) zu einer Handlung, einem Dulden oder Unterlassen zu nötigen.

Die Entführung oder das sich Bemächtigen

Die strafbaren Handlung einer Geiselnahme ist das Sich Bemächtigen über eine andere Person oder eine andere Person zu entführen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Entführung und einer Geiselnahme?

Diese Frage ist eigentlich falsch gestellt. Es liegt nämlich nicht entweder eine Entführung oder eine Geiselnahme vor. Vielmehr ist die Entführung eine Möglichkeit, eine Geiselnahme zu begehen. Die Entführung ist dabei eine spezielle Form der Bemächtigung über eine andere Person (auch durch Letztere kann eine Geiselnahme begangen werden).

Eine Bemächtigung (über eine andere Person) ist nämlich das Erlangen von körperlicher Herrschaft über das Opfer. Dass das dadurch geschieht, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort bringt, ist nicht nötig.

Die Schwelle zur Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB muss aber nicht überschritten werden (vgl. BGH, Beschluss v. 28.11.1995 – 4 StR 641/95 (LG Münster) in NStZ 1996, 277 für die Bemächtigung im Rahmen des § 239a StGB). Verbleibt dem Opfer theoretisch noch ein Rest einer Möglichkeit, sich fortzubewegen, kann also unter Umständen dennoch ein sich Bemächtigen vorliegen.

Eine Entführung ist im Grunde eine Bemächtigung, bei der das Opfer zusätzlich entgegen (oder ohne) seines Willens an einen anderen Ort gebracht wird (geht das Opfer also aus freien Stücken mit dem Täter mit, stellt dies regelmäßig keine Entführung dar).

Das Opfer muss dem Täter also ausgeliefert sein. Die Kontrolle hat hauptsächlich der Täter. (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.1968 – 2 StR 109/68 (LG Trier) in NJW 1968, 1885 (in diesem Fall für die Alternative des „Entführens“))

Wie genau der Täter sich des Opfers bemächtigt oder es entführt ist dabei in der Regel nicht entscheidend.

Welche Mittel setzt der Täter zur Erreichung seines Ziels ein?

Für eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme genügt es nicht, dass der Täter eine andere Person entführt oder sich ihrer bemächtigt, um sie zu etwas zu zwingen („zu nötigen“). Der Täter muss, um die geschädigte Person zu dem Tun, Dulden oder Unterlassen zu nötigen auch bestimmte Mittel einsetzen.

Diese sind …

Die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung

Zum Einen kann der Täter dem Opfer den Tod oder schwere Körperverletzungen in Aussicht stellt, das Opfer damit also bedroht.

Schwere Körperverletzungen sind solche im Sinne des gleichnamigen Straftatbestandes (§ 226 StGB – schwere Körperverletzung).

Eine schwere Körperverletzung unterscheidet sich von einer einfachen („normalen“) Körperverletzung dadurch, dass durch die Körperverletzung besonders schwere Folgen hervorgerufen werden.

Solche schweren Folgen sind beispielsweise Erblindung (auf einem oder beiden Augen), der Verlust eines wichtigen Körperglieds, Lähmung, geistige Krankheit und Behinderung.

Die Drohung mit einer Freiheitsentziehung über mehr als eine Woche

Zum Anderen kann der Täter der entführten oder sich bemächtigten Person androhen (also ihr in Aussicht stellen), dass sie länger als eine Woche ihrer Freiheit entzogen sein wird.

Was muss der Täter mit der Geiselnahme bezwecken?

Der Täter muss mit der Tat ein bestimmtes Ziel verfolgen. Dieses Ziel ist die Nötigung (also im Grunde das Zwingen) des Opfers oder einer anderen (dritten) Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.

Hierin liegt ein Unterschied zwischen der Geiselnahme und dem erpresserischen Menschenraub. Beim erpresserischen Menschenraub will der Täter das Opfer nicht zu irgendeiner Handlung, einem Dulden oder einer Unterlassung zwingen, sondern gerade durch die Entführung oder Bemächtigung die Sorge des Opfers (oder einer anderen Person) zu einer Erpressung (aus)nutzen.

Aus diesem Grund verneinte der Bundesgerichtshof in dem eingangs geschilderten Fall auch eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs, bejahte aber eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme.

Zwar sollte der Geschädigte den Angeklagten Geld überweisen (das kann dann eine Erpressung sein). Das sollte aber erst nach seiner Freilassung erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Angeklagten also keine Bemächtigung mehr über den Geschädigten gehabt. Das Andauern der Bemächtigungslage ist aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs (gerade die Bemächtigungslage soll die Erpressung ermöglichen).

In dem zu entscheidenden Fall gab aber der Geschädigte unter anderem bereits eine Zahlungszusage ab, nahm also eine Handlung vor. Der BGH entschied, dass es für eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme genügt, dass wenn der Täter mehrere Handlungen (Duldungen oder Unterlassungen) des Opfers erzwingen will, dass das Opfer während die Bemächtigung noch besteht (in diesem Fall: als das Opfer noch in der Hütte gefesselt war) jedenfalls eine Handlung vornimmt, die das Endziel vorbereitet, soweit dieser Handlung eine gewisse eigenständige Bedeutung zukommt. Hierzu kann auch beispielsweise eine Zahlungszusage zählen.

(BGH (2.Strafsenat), Beschluss v. 03.02.2021 – 2 StR 279/20 in BeckRS 2021, 19194).

Auch das Ausnutzen einer solchen Lage ist strafbar

Es kann auch Konstellationen geben, in denen der Täter das Opfer bereits entführt oder der Täter sich seiner bemächtigt hat und sich die Situationen erst dann dergestalt wandelt, dass der Täter durch eine entsprechende Drohung das Opfer oder eine andere Person zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen nötigt.

Nutzt der Täter die durch eine Entführung bzw. Bemächtigung geschaffene Situation des Opfers aus für die Drohung und Nötigung, so droht ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme.

Diese Alternative der Begründung einer Strafbarkeit wegen Geiselnahme erfasst insbesondere solche Fälle, in denen der Täter bei der Bemächtigung bzw. Entführung noch gar nicht die Absicht hatte, später durch eine Drohung das Opfer (oder eine andere Person) zu etwas zu nötigen. Nach der ersten Alternative des Straftatbestandes wäre dies straflos – diese setzt nämlich voraus, dass der Täter das Opfer entführt bzw. Sich seines bemächtigt gerade um durch Drohung jemanden zu nötigen (er/sie muss also bei der Schaffung der Bemächtigungslage bzw. bei der Entführung die Absicht zur Nötigung durch Drohung gehabt haben).

Wird dieser Entschluss erst später gefasst, zu einem Zeitpunkt, in dem das Opfer bereits (z.B.) entführt ist, droht aber dennoch eine Strafbarkeit – nämlich nach der Alternative des Ausnutzens einer solchen Lage zu einer Nötigung durch Drohung.

Wichtig ist: Die Bemächtigungssituation oder die Entführungssituation muss vom Täter der Geiselnahme selbst geschaffen worden sein (erfasst sind also nicht solche Fälle, in denen eine Person die geschädigte Person entführt und eine andere Person (aus welchem Grund auch immer – aber ohne mit der Entführung/Bemächtigung zu tun gehabt zu haben) das Opfer in dieser Situation vorfindet und dann beschließt es durch eine Drohung zu etwas zu zwingen.

Ist das sich Bemächtigen über eine Person nicht Drohung genug? Wieso die Bemächtigungslage stabil sein muss …

Eine Bemächtigungssituation hat in der Regel eine bedrohende Wirkung auf das Opfer und vermag dieses auch bereits zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu veranlassen.

Das allein genügt aber nicht.

Die Bemächtigungssituation und die Drohung müssen miteinander einhergehen, zugleich aber nicht zusammenfallen.

So verneinte der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme für einen Fall, in dem der Angeklagte ein zehnjähriges Kind auf einen Waldweg lockte. Als das Kind fliehen wollte, legte sich der Angeklagte auf das Mädchen, hielt ihr den Mund zu und ein Messer an den Hals. Der Angeklagte zog dem Kind die Kleidung aus und versuchte den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.

Die Bemächtigung über das Kind entstand damit, dass der Angeklagte sich auf das Kind legte und ihm den Mund zu und ein Messer an den Hals hielt. Das Halten des Messers an den Hals des Kindes stellte zugleich eine Drohung mit dem Tod dar. Und genau das war das Problem. Die Bemächtigung über das Kind und die Todesdrohung fielen zusammen; waren dasselbe. Die Bemächtigungssituation hatte sich demnach nicht hinreichend stabilisiert, damit der Täter die Drohung verüben konnte.

Folgerichtig musste eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme verneint werden. (BGH (2. Strafsenat), 11.08.2010 – 2 StR 128/10 in BeckRS 2010, 21801).

Die Drohung darf nicht erst die Bemächtigung schaffen. Das Zudrücken des Halses einer Person, um diese zu sexuellen Handlungen zu zwingen, stellt also in dieser Form keine Geiselnahme dar. Das Zudrücken des Halses ist eine Drohung mit dem Tod und schafft zugleich eine Bemächtigung über das Opfer. Die Bemächtigung geht in diesem Fall aber quasi in der Drohung auf (und umgekehrt). Grund für die Vornahme bzw. das Vornehmen Lassen der sexuellen Handlungen war die Drohung mit dem Tod und eben nicht eine zuvor geschaffene Bemächtigungslage, durch die der Täter dem Opfer drohen konnte, sodass dieses die sexuellen Handlungen vornahm und duldete. (BGH, Beschluss v. 27.05.2014 – 2 StR 606/ 13 (LG Marburg) in NStZ 2014, 515).

Droht eine Strafbarkeit auch, wenn nicht eine andere Person, sondern das Opfer selbst, genötigt werden soll?

Sowohl die Nötigung des sich bemächtigten Opfers selbst, als auch einer anderen Person durch Drohungen mit Taten zum Nachteil der entführten bzw. sich bemächtigten Person, ist in diesem Zusammenhang strafbar.

Kann eine Geiselnahme straflos bleiben?

Das ist möglich. §§ 239b Abs.1 in Verbindung mit § 239a Abs.4 StGB sieht für das Gericht die Möglichkeit vor, die Strafe für eine vollendete Geiselnahme zu mildern oder sogar gänzlich von einer Bestrafung abzusehen.

Diese Folge tritt aber nicht ohne Weiteres ein. Voraussetzung ist, dass der Täter die Tat aufgibt, also dass Opfer gehen lässt, und die Verfolgung seines durch die Geiselnahme angestrebten Ziels aufgibt. Erforderlich ist also, dass der Täter von der Nötigung des Opfers absieht.

Die Möglichkeit einer Strafmilderung oder des Absehens von einer Bestrafung besteht auch, wenn das Opfer ohne Zutun des Täters freikommt, der Täter sich aber ernstlich hierum bemüht (§ 239a Abs.4 StGB).

Wichtig ist aber, dass der Täter die Tat auch tatsächlich aufgibt und sich beispielsweise nicht noch ein weiteres Vorgehen vorbehält. So verneinte der BGH eine tätige Reue für den Fall, dass die Angeklagten von dem Geschädigten Schulden eintreiben wollten, diesen daher in der Wohnung eines der Angeklagten festhielten und ihn unter anderem damit bedrohten, ihn zu töten. Sie ließen den Geschädigten mit der Aufforderung, das Geld heranzuschaffen, gehen, behielten sich dabei aber unter anderem sein Handy zurück und hielten auch weiter telefonisch Kontakt mit dem Geschädigten (vgl. BGH Urteil v. 4.7.2019 – 4 StR 508/18 (LG Bielefeld) in NstZ-RR 2019, 285).

Kann ich mich als Opfer einem Prozess wegen Geiselnahme anschließen?

Das ist möglich. Im Strafprozess gilt das Gewaltmonopol des Staates. Die Anklage einer Straftat erfolgt daher in der Regel durch die Staatsanwaltschaft. Privatpersonen, so grundsätzlich auch das Opfer der Straftat, sind am Strafprozess normalerweise lediglich als Zeugen beteiligt.

Es gibt aber bestimmte Delikte, bei denen sich insbesondere das Opfer einer Straftat als sogenannter Nebenkläger dem Strafprozess anschließen kann.

Die Geiselnahme nach § 239b StGB ist ein solches Delikt.

Personen, die nicht Verletzte der Straftat sind, können sich nur in ganz bestimmten Fällen im Rahmen der Nebenklage dem Strafprozess anschließen. Hierzu gehört insbesondere die Nebenklage durch Angehörige eines Opfers einer Tötung.

Nicht nur im Rahmen einer Strafverteidigung unterstützen wir unsere Mandanten im Strafverfahren. Wir sind zudem auch als Nebenklagevertreter tätig und vertreten Ihre Interesse im Strafverfahren gebührend, wenn Sie sich bei einer nebenklagefähigen Straftat dem Strafprozess im Wege einer Nebenklage anschließen möchten.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema der Nebenklage und der Nebenklagevertretung.

Insbesondere die hohen für die Geiselnahme vorgesehenen Strafen erfordern eine effektive Strafverteidigung. Wenden Sie sich daher gerne an uns als Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie gerne und vertreten Ihre Interessen im Strafverfahren.

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