Offenbaren von Staatsgeheimnissen
( § 95 StGB )

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Im Sommer 2013 löste der ehemalige CIA-Mitarbeiter Edward Snowden die NSA-Affäre aus. Er machte das große Ausmaß der Überwachung durch den amerikanischen Geheimdienst bekannt. In den USA strafrechtlich verfolgt, wurde er 2014 mit dem Ehrenpreis des Right Livelihood Awards ausgezeichnet und 2016 für den Friedensnobelpreis normiert.

Dies scheint paradox. Ein Mensch soll für Handlungen bestraft werden, für die er gleichzeitig ausgezeichnet wird.

Doch die USA sind nicht die einzige Nation, die die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen unter Strafe stellt. Nach § 95 StGB ist das Offenbaren von Staatsgeheimnissen auch im deutschen Recht strafbar.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen erhalten?

Auch beim Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Offenbarens von Staatsgeheimnissen
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des Offenbarens von Staatsgeheimnissen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Offenbarens von Staatsgeheimnissen

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Vorladung erhalten wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Strafe droht bei Offenbaren von Staatsgeheimnissen?

Nach § 95 StGB ist beim Offenbaren von Staatsgeheimnissen keine Geldstrafe, sondern ausschließlich eine Freiheitsstrafe, vorgesehen.

Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

In sogenannten besonders schweren Fällen nach § 95 Abs. 3 StGB liegt ein Verbrechen vor, das heißt die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Höchstgrenze liegt dann bei zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Zu beachten ist, dass das Gericht nach § 101 StGB auch die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, bei Wahlen anzutreten und die Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, aberkennen kann.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die Betrachtung des Einzelfalls, auch beim Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen, sehr wichtig. Wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie gerne.

Hier haben wir Ihnen allgemeine Verhaltenstipps bei Erhalt einer Vorladung zusammengestellt.

Wann habe ich mich wegen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen strafbar gemacht?

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 95 StGB ist zunächst, dass ein Staatsgeheimnis von einer amtlichen Stelle geheim gehalten wird oder diese eine andere private Stelle beispielsweise in der Wirtschaft oder Industrie mit der Geheimhaltung angewiesen hat.

Amtlich ist die Stelle, wenn sie staatliche Aufgaben erfüllt. Darunter fallen z.B. Einrichtungen des Bundestages, der Verwaltung generell, der Bundeswehr, der Polizei oder Gerichte.

Dieses Staatsgeheimnis muss einem Unbefugten durch eine Handlung so zugänglich gemacht werden, dass er entweder von dem Inhalt Kenntnis oder zumindest den Besitz der Unterlagen erlangt, die das Staatsgeheimnis enthalten.

Es genügt also schon, wenn die Besitzergreifung durch einen Unbefugten ohne Kenntnis vom Inhalt zu diesem Zeitpunkt ermöglicht wird. Daneben stellt auch die öffentliche Bekanntgabe des Staatsgeheimnisses z.B. in der Presse eine strafbare Handlung dar.

Dadurch muss die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt worden sein.

Was ist ein Staatsgeheimnis?

Eine Definition des Staatsgeheimnisses enthält § 93 Abs. 1 StGB. „Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzen Personenkreis zugänglich sind“ und im Interesse der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BRD) der Kenntnis einer ausländischen Macht entzogen werden müssen. Eine ausländische Macht ist in der Regel eine fremde Regierung oder eine mit ähnlichen Befugnissen ausgestattete Institution z.B. Geheimdienste. Dazu können auch überstaatliche Einrichtungen zählen.

Wann liegt eine Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vor?

Ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liegt vor, wenn ihre Fähigkeit, sich gegen Angriffe oder Störungen von ausländischen Mächten, wie zum Beispiel ausländischen Geheimdiensten, zu verteidigen, beeinträchtigt wird.

Der Nachteil muss noch nicht eingetreten sein.

Es genügt die konkrete Gefahr.

Das ist der Fall, wenn der Eintritt eines Nachteils sehr wahrscheinlich ist und nur noch vom Zufall abhängt. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Die reine abstrakte Möglichkeit, dass es durch Veröffentlichung des Staatsgeheimnisses zu Nachteilen kommt, ist nicht ausreichend. Die äußere Sicherheit der BRD ist auch dann schon gefährdet, wenn durch die Veröffentlichung der Tatsache bzw. des Gegenstandes bzw. der Erkenntnisse Bündnissysteme verändert werden oder ein Embargo verhängt wird. Es genügt also, wenn die Veröffentlichung zur Verschiebung der allgemeinen Machtposition der BRD führt.

Der BGH (BGH vom 29.11.2018 – StB 34/18) bejahte in einem Fall die konkrete Gefahr, in dem mehrere Angeklagte ein Dokument, das detailliert Auskunft zu militär- und außenpolitisch wichtigen Haushaltsplanungen des Bundesverteidigungsministeriums enthielt; jeweils an einen anderen Angeklagten weitergegeben hatten. Aus diesem Dokument ergaben sich die für verschiedene Projekte jeweils vorgesehenen Beträge. Dies erlaubte Rückschlüsse auf die materielle Schlagkraft der Bundeswehr und der NATO und daher auf die sicherheits- und verteidigungspolitischen Absichten Deutschlands. Die konkrete Gefahr liege in diesem Fall vor, da gerade der militärische Bereich „nach allgemeiner Erfahrung besonders im Fokus nachrichtendienstlicher Ausspähung“ liege und damit die hohe Gefahr bestehe, dass dieses Staatsgeheimnis an einen unbestimmten Personenkreis gelange.

Gibt es Staatsgeheimnisse, die straffrei veröffentlicht werden können?

Ja. Die Veröffentlichung von sogenannten illegalen Staatsgeheimnissen ist nicht nach § 95 StGB strafbar, da sie streng genommen schon kein Staatsgeheimnis darstellen, wie sich aus § 93 Abs. 2 StGB ergibt.

Dazu zählen Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen.

Eine solche Beschränkung hat die BRD z.B. in NATO-Vereinbarungen festgelegt.

Sollte hiergegen verstoßen werden, wäre die Veröffentlichung dieses Verstoßes nicht nach § 95 StGB strafbar.

Wann droht eine höhere Strafe beim Offenbaren von Staatsgeheimnissen?

Eine höhere Strafe kann bei einem besonders schweren Fall des Offenbarens von Staatsgeheimnissen drohen.

Ein besonders schwerer Fall kann vorliegen wenn der Täter seine Stellung zum Beispiel als Amtsträger oder in der Industrie, die ihn gerade zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, missbraucht, um an solche Staatsgeheimnisse zu gelangen und diese dann zu veröffentlichen oder an Unbefugte weiterzugeben.

Daneben ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn die Weitergabe des Geheimnisses/der Veröffentlichung zu einem besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland führt. Es muss sich um einen außergewöhnlichen Nachteil handeln, wie er z.B. bei der Weitergabe von Atomgeheimnissen vorläge.

 

Aufgrund der hohen Strafandrohung und der Nebenfolgen, wie den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, sollten Sie beim Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie mit dem Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen konfrontiert sind, kontaktieren Sie also am Besten so früh wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns als Fachanwälten für Strafrecht auf. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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