Störung der Totenruhe
( § 168 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Störung der Totenruhe (§ 168 StGB)
Das Zerstückeln einer Leiche vor laufender Kamera, die Wegnahme von Zahngold durch einen gierigen Bestatter oder das Singen rechtsradikaler Lieder an einer Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus – der Straftatbestand der Störung der Totenruhe stellt ganz unterschiedliche Handlungsformen unter Strafe.

Das Ziel der Norm ist es vorrangig, das sogenannte Pietätsempfinden zu schützen. Pietät, damit ist ein gewisses Taktgefühl und ein ehrfürchtiger Respekt vor dem Tod gemeint. Das Gedenken an unsere Verstorbenen ist in Ehren aufrecht zu erhalten.

Ob das Pietätsempfinden betroffen ist oder nicht, ist schwierig zu beurteilen, da das Empfinden in der Gesellschaft auseinanderklafft. So wurde in der Vergangenheit zum Beispiel immer wieder über die Ausstellung „Körperwelten“ diskutiert, welche menschliche Plastinationen zeigt, was mitunter als Entwürdigung der Verstorbenen bezeichnet wurde.

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Störung der Totenruhe konfrontiert sein, sind die Kompetenzen eines Fachanwalts für Strafrecht erforderlich, um einen Sachverhalt vollständig zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Störung der Totenruhe erhalten?

Auch beim Vorwurf der Störung der Totenruhe stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Störung der Totenruhe – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für Störung der Totenruhe?

Die Störung der Totenruhe ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.

Wann macht man sich wegen der Störung der Totenruhe strafbar?

 Wegen der Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB macht sich strafbar,

  • wer Leichen, Leichenteile, tote Leibesfrucht oder Teile davon oder Asche eines Verstorbenen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt

oder

  • wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder eine öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder dort beschimpfenden Unfug verübt.

Was sind Leichen und Leichenteile in diesem Sinne?

Eine Störung der Totenruhe kann begehen, wer den

  • Körper oder
  • Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen,
  • eine tote Leibesfrucht,
  • Teile einer solchen oder
  • die Asche eines verstorbenen Menschen

wegnimmt.

Eine Leiche ist ein Mensch ab dem Zeitpunkt, in dem der Hirntod eintritt. Ob die Leiche noch  Angriffsobjekt einer Störung der Totenruhe sein kann, bestimmt sich nach dem Pietätsempfinden und muss anhand des Einzelfalles bewertet werden. Dabei kommt es mitunter darauf an, ob die Leiche noch als menschliches Individuum erkennbar ist. Zweifelhaft ist dies zum Beispiel dann, wenn nur noch Reste eine Skelettes vorhanden sind.

Zu den Leichenteilen zählen nicht nur Glieder und Organe, sondern auch Transplantate, sofern diese nicht ohne die Verletzung des Körpers entnommen werden können. Dazu zählen zum Beispiel Herzschrittmacher und künstliche Gelenke, nicht aber Perücken oder Hörgeräte, weil diese schon zu Lebzeiten jederzeit abnehmbar sind.

Unter einer toten Leibesfrucht versteht man Embryonen, also noch ungeborene Menschen.

Zur Asche können neben Verbrennungsresten auch nicht brennbare Gegenstände zählen, wie zum Beispiel das Zahngold eines Verstorbenen.

Wann nimmt man eine Leiche oder eine Leichenteil weg?

Umgangssprachlich könnte man die Wegnahme als einen Diebstahl bezeichnen. Sie liegt dann vor, wenn dem Berechtigten der Gewahrsam entgegen dessen Willen entzogen wird. Unter dem Gewahrsam versteht man die Obhut, die jemand über den Verstorbenen ausübt, zum Beispiel indem er ihn beaufsichtigt und bewacht.

Ist die Wegnahme von Leichen und Leichenteilen immer verboten?

Nein. Die Wegnahme einer Leiche o.ä. kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verstorbene in eine bestimmte Verwendung seines toten Körpers eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung kann zum Beispiel ein entsprechend ausgefüllter Organspendeausweis sein, der es erlaubt, dass dem Verstorbenen Organe entnommen werden, um andere Leben zu retten.

Wann verübt man beschimpfenden Unfug an Leichen oder Leichenteilen?

Unter beschimpfenden Unfug ist eine gravierende Verletzung des Pietätsempfindens zu verstehen. Dieses ist besonders dann verletzt, wenn der Verstorbene zu einem Objekt der Belustigung oder Beschimpfung gemacht oder anderweitig herabgewürdigt wird. Ganz besonders zählen hierzu Fälle, in denen Täter Geschlechtsverkehr mit einer Leiche vollziehen.

Die Störung der Totenruhe spielte auch im Fall des Kannibalen von Rotenburg eine Rolle. Hier ging es um einen Täter, der sein Opfer schlachtete um den toten Körper später vor laufender Kamera zu zerlegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Störung der Totenruhe vorlag. Am 07. Oktober 2008 entschied es mit Nichtannahmebeschluss vom 07. Oktober 2008 – 2 BvR 578/07, dass das Schlachten eines Menschen vor laufender Kamera die Würde des Menschen als Gattungswesen missachte und das Pietätsempfinden der Allgemeinheit verletze. Über dieses habe selbst das Opfer – welches in die Tat eingewilligt hatte – nicht verfügen können.

Zerstückelt ein Täter eine Leiche nur deshalb, weil er sie loswerden will, liegt übrigens kein beschimpfender Unfug vor. Es fehlt dann an der Motivation des Täters, die darauf gerichtet sein muss, den Verstorbenen zu beschimpfen, zu verhöhnen oder anders herabzuwürdigen.

Was ist eine Aufbahrungs- , Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte?

Eine Beisetzungsstätte ist das Grab eines Verstorbenen mitsamt seines Zubehörs, wie zum Beispiel einem Grabstein oder einem Sarg. Nicht zum Grab zählen aber Blumengestecke oder Kerzen, die lose auf diesem platziert sind.

Eine Aufbahrungsstätte ist der Ort, der dazu gedacht ist, den Angehörigen des Verstorbenen einen Abschied zu ermöglichen. Dient eine Örtlichkeit lediglich der Aufbewahrung von Leichen, wie zum Beispiel die Pathologie, handelt es sich nicht um eine Aufbahrungsstätte.

Öffentliche Totengedenkstätten sind Orte, die dem dem Andenken eines Verstorbenen oder vieler Verstorbenen dienen, wie zum Beispiel Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus.

Wann zerstört oder beschädigt man eine solchen Stätte?

Eine Stätte ist dann beschädigt, wenn durch körperliche Einwirkung ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt wurde oder die Brauchbarkeit der Stätte nachhaltig beeinträchtigt wurde.

Eine Stätte ist zerstört, wenn durch körperliche Einwirkung deren Vernichtung oder der völlige Verlust ihrer Brauchbarkeit verursacht wurde. Dazu zählt zum Beispiel das Verbrennen einer Sache.

Kann man sich auch strafbar machen, wenn man eine solche Stätte versehentlich beschädigt oder zerstört?

Nein. Die Störung der Totenruhe setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Er muss Kenntnis davon haben, dass er eine solche Stätte zerstört oder beschädigt oder zumindest in Kauf nehmen, dass es sich um eine solche Sache handelt.

Wenn der Täter die Sache nur versehentlich – also fahrlässig – beschädigte oder zerstörte ist das nicht strafbar.

Wann verübt man beschimpfenden Unfug an einer solchen Stätte?

Es genügt, wenn der beschimpfende Unfug in unmittelbarer Nähe zu der Stätte stattfindet und in Bezug auf diese geschieht. Strafbar kann sich zum Beispiel machen, wer Geschlechtsverkehr auf einem Grab vollzieht, Beschimpfungen auf Grabsteine schreibt oder rechtsradikale Lieder an einer Gedenkstätte für Opfer des Nationalsozialismus singt.

Bezüglich der Eingangs erwähnten Ausstellung „Körperwelten“ kam es bisher übrigens zu keiner Verurteilung wegen der Störung der Totenruhe, weil es nach allgemeiner Ansicht am beschimpfenden Unfug fehlt.

Doch es zeigt sich, dass die Störung der Totenruhe ein komplexer Sachverhalt ist, dessen Auslegung spezifische Fachkenntnisse, wie die eines Fachanwaltes für Strafrecht verlangt.

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