Geblitzt: Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid
wegen zu schnellen Fahrens

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Nichteinhaltung Geschwindigkeitsbegrenzung, zu schnell gefahren – was nun?

Ein Klischee rund um die Deutschen ist die große Liebe zu Autos und zu schnellem Autofahren. Dass an diesem Klischee zumindest etwas dran ist, merkt man vor allem auch daran, dass zu schnelles Fahren zu den häufigsten Verkehrsverstößen gehört.

Schnell zum Inhalt:

Unter Umständen droht in Fällen zu schnellen Fahrens außerdem nicht „nur“ ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch wegen Nichteinhaltung des Abstands. Dies rührt vor allem daher, dass die Abstandsmessung eine Methode der Ermittlung der Geschwindigkeit sein kann.

Plötzlich blitzt es und wenige Wochen später erhält man Post von der Bußgeldstelle. Was ist jetzt zu tun, welche Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten im Straßenverkehr genau und lohnt sich der Gang zum Anwalt, um gegen ein Bußgeld vorzugehen?

Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf Ausführungen zur Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung, also der Situation nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids.

Wegen zu schnellen Fahrens kann man sich aber durchaus sogar strafbar machen (wegen Raserei).

» Nähere Informationen zum Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

VIDEO:

Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten? – Was es jetzt zu beachten gilt

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Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellem Fahren
  • Verwarnungsbogen wegen Überschreitung Höchstgeschwindigkeit
  • Verwaltungsverfahren bei Entziehung und Neubeantragung der Fahrerlaubnis wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Schadensersatz nach einem Autounfall wegen zu schnellen Fahrens

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Geblitzt – welche Strafe droht?

Viele Faktoren beeinflussen die Konsequenzen für zu schnelles Fahren im Straßenverkehr.

Allgemein droht insbesondere ein Bußgeld, gegebenenfalls Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wie genau die Konsequenzen für die Geschwindigkeitsüberschreitung aussehen hängen zum Beispiel davon ab, ob es sich um einen PKW, LKW oder Bus handelt, mit dem zu schnell gefahren wurde; ob außerorts oder innerorts zu schnell gefahren wurde, ob man schon wegen zu schnellen Fahrens zuvor aufgefallen ist, ob man sich noch in der Probezeit befindet und vieles mehr. Auf einige Besonderheiten gehen wir im Folgenden ein.

Welche Konsequenzen dem Betroffenen für das zu schnelle Fahren drohen, kann auch insofern nicht pauschal beantwortet werden, da hier bestimmte Umstände der konkreten Situation eine entscheidende Rolle zukommen kann, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen bei schlechten Sichtverhältnissen (z.B. wegen Neben oder Schnee), Nähe zu (und damit potentielle Gefährdung von) Kindern und vieles mehr.

Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß, welche Umstände beim Vorwurf des zu schnellen Fahrens belastend, aber auch entlastend wirken können und wird die Verteidigungsstrategie entsprechend danach ausrichten.

Hier einmal eine Übersicht zu den unseres Erachtens wichtigsten Eckdaten zu Folgen von fahrlässigen Geschwindigkeitsverstößen mit einem PKW (bis 3,5t) (Beachten Sie: Diese Informationen und Aufzählungen sind nicht abschließend):


Geschwindigkeits-
überschreitung
Bußgeld
(Regelsatz)
Punkte in Flensburg?
Fahrverbot?
Innerorts
Bis zu 16 km/h
30 - 70 Euro (gestaffelt)
Nein
Nein

Ab 21 km/h
115 Euro
Ja
Nein

Ab 26 km/h
180 Euro
Ja
Nein

31 bis 70 km/h
260 bis 700 Euro (gestaffelt)
Ja
Ja (zwischen 1 bis 3 Monate)

Ab 71 km/h
800 Euro Bußgeld
Ja
Ja (3 Monate)
Außerorts
Bis 21 km/h
20 – 60 Euro (gestaffelt)
Nein
Nein

Ab 21 km/h – 70 km/h
100 bis 600 Euro (gestaffelt)
Ja
Ja (zwischen 1 bis 2 Monate)

Ab 71 km/h
700 Euro
Ja
Ja (3 Monate)

Wann ist das Bußgeld für zu schnelles Fahren höher?

Das Bußgeld für zu schnelles Fahren verdoppelt sich, wenn dem Betroffenen Vorsatz unterstellt wird.

Wer also wissentlich und willentlich zu schnell fährt, muss grundsätzlich ein höheres Bußgeld bezahlen.

Der Vorwurf vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich vor allem aus der Schwere bzw. Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben. Eine Faustformel für die regelmäßige Annahme vorsätzlichen zu schnell Fahrens, ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 Prozent. Manche Gerichte stützen sich aber nicht allein darauf, sondern verlangen für vorsätzliches Handeln noch weitere Bedingungen.

Zwar kann der Vorwurf Vorsatz auch bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung unter Umständen dadurch entkräftet werden, dass der Betroffene dieses Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemerkte. Aber auch diese Entlastungsmöglichkeit schwindet mit zunehmender Geschwindigkeit.

So führte das Oberlandesgericht Brandenburg zum Beispiel aus, dass sich bei einer „Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h“ vorsätzliche überhöhte Geschwindigkeit quasi aufdrängte (OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.09.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22 m.w.N.).

Voraussetzung für vorsätzliches zu schnell Fahren ist auch nicht, dass man ständig auf das Tachometer schaut. Das Oberlandesgericht Brandenburg stützte sich in dieser Entscheidung auch darauf, dass erfahrenen Autofahrern eine zu schnelle Geschwindigkeit dieses Ausmaßes (über 50 %) auch z.B. im Hinblick auf die Motorgeräusche, der Vibration des Autos und der schnellen Veränderung der Umgebung ungefähr einschätzen kann. Die genaue Geschwindigkeitsüberschreitung muss dabei auch gar nicht bekannt sein. Es genügt, wenn der Fahrer weiß, dass er schneller als erlaubt fährt und dies zumindest billigend in Kauf nimmt (was man z.B. dadurch erkennen kann, dass er nicht die Geschwindigkeit durch Blick auf das Tachometer überprüft und die Geschwindigkeit entsprechend reduziert) (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.09.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22 m.w.N.).

Gegen vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann außerdem eingewandt werden, der Fahrer hätte die die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnenden Verkehrszeichen übersehen. Dieser Einwand wird aber wohl nur im Ausnahmefall durchgreifen, da die Rechtsprechung auch hier davon ausgeht, dass der durchschnittliche – aufmerksame – Fahrer die Verkehrsschilder wahrnimmt.

Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für ein Nichtbemerken vorliegen. Vgl. u.a. OLG Bamberg, 01.03.2019 – 3 Ss OWi 126/19 m.w.N.

In dem dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zugrunde liegenden Fall fuhr der Betroffene außerorts 46 km/h zu schnell und wurde zu einer Geldbuße von 320 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Das Bußgeld wurde in diesem Fall verdoppelt, da der Betroffene schon mehrfach einschlägig aufgefallen war und entsprechende Voreintragungen im Fahreignungsregister hatte.

Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit – erhöhtes Haftungsrisiko bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Auch zivilrechtlich kann sich eine überhöhte Geschwindigkeit ungünstig für den Fahrer auswirken und vor allem das Haftungsrisiko im Falle eines Unfalls erhöhen.

Teilweise muss man hierfür nicht einmal (z.B. kurz vor dem Unfall oder bei dem Unfall) geblitzt werden.

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken führte zum Beispiel in einem Urteil aus, dass gegen den Fahrer der sog. Beweis des ersten Anscheins geführt werden kann (als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung), wenn der „Fahrzeugführer auf einer Landstraße in einer Kurve auf die außen gelegene Fahrbahn“ gerät und dort ein Unfall entsteht. Der Beweis des ersten Anscheins ergibt sich dabei allgemein aus Umständen bzw. Abläufen, die derart typisch sind, dass das Beruhen des Zustands auf einem bestimmten Ablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung bekannt ist. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verweist dabei auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach im Falle des anlasslosen Geratens auf die Gegenfahrbahn und dem dortigen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des abkommenden Fahrers spricht. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 18.06.2020 – 4 U 4/19 m.w.N.

Fahrverbot wegen Blitzer?

Nicht nur ein mitunter saftiges Bußgeld, sondern gegebenenfalls sogar ein Fahrverbot kann drohen, wenn man mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird.

Ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung droht vor allem für sog. „Wiederholungstäter“. „Wiederholungstäter“ in diesem Sinne ist man, wenn man innerhalb eines Jahres zweimal oder mehr mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erwischt wurde.

Kann ich meinen Führerschein verlieren, weil ich geblitzt wurde?

Auch der Verlust der Fahrerlaubnis ist möglich, wenn man wegen zu schneller Geschwindigkeit geblitzt wurde. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn man öfter wegen Verkehrsverstößen – wie überhöhter Geschwindigkeit – erwischt wurde.

Zu schnell gefahren und geblitzt – muss ich jetzt zum „Idiotentest“ / MPU?

Das ist möglich. Insbesondere wenn man mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten ist, kann die Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung; umgangssprachlich: „Idiotentest“) drohen.

Wann verjährt ein Geschwindigkeitsverstoß?

Stellt die überhöhte Geschwindigkeit eine Ordnungswidrigkeit dar, so verjährt diese in der Regel innerhalb von 3 Monaten. Beachten Sie aber, dass die Verjährung grundsätzlich dadurch gehemmt wird, dass zum Beispiel ein Bußgeldbescheid erlassen wurde.

Wie kann mir ein Anwalt für Verkehrsrecht bei Geschwindigkeitsverstoß helfen? Verteidigungsansätze bei Blitzer

Ein erfahrener und spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht weiß und erkennt auch die Feinheiten und Details beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung und kann entsprechend prüfen, ob der Vorwurf Bestand haben kann. Danach wird er Sie beraten und über die nun offenen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens beraten und die Verteidigungsstrategie entsprechend danach ausrichten.

Insbesondere Messverfahren, wie Radarmessung oder stationäre Blitzer, Lichtschrankenmessung etc. tragen bestimmte Fehleranfälligkeiten in sich. Das Messverfahren muss nach umfassender Akteneinsicht genau geprüft werden, um so zum Beispiel Fehler in der Messung oder Fehler in der Eichung des Geräts zu erkennen. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem Laser-Messsystem (Laserpistolen) besteht insbesondere die Gefahr (und damit der Verteidigungsansatz), dass die Messung durch den Polizeibeamten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Auch das gilt es zu überprüfen.

Sie erkennen schon hier, dass es nicht selten auf kleinste Feinheiten und Details ankommen kann. Diese zu erkennen und stichhaltig gegenüber den Ermittlungsbehörden (wie der Bußgeldstelle) vorzutragen, um einen unrechtmäßigen Vorwurf zu hoher Geschwindigkeit abzuwehren, bedarf spezifischer Fachkenntnis und auch gewisser Berufserfahrung wie sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hat.

Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit – was passiert, wenn ich in der Probezeit geblitzt wurde?

Bei Verstößen gegen die Regeln im Straßenverkehr müssen vor allem Fahranfänger aufpassen. Hier drohen nicht selten härtere Konsequenzen auch für zu schnelles Fahren.

Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h greifen die spezifischen Probezeitmaßnahmen (bei LKW ab 15 km/h) (insbesondere droht dann die Verlängerung der Probezeit und Anordnung eines Aufbauseminars). Außerdem droht ab 21 km/h zusätzlich ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg.

Der Fahranfänger kann vor allem dann seinen Führerschein wieder verlieren, wenn er ein drittes Mal mit mindestens 21 km/h zu viel erwischt wird. Der Führerscheinentzug droht aber auch dann, wenn gegen den Fahranfänger ein Aufbauseminar angeordnet wurde und der erforderliche Nachweis der Teilnahme am Aufbauseminar nicht vorgelegt wird.

Aber auch bei geringfügigeren Geschwindigkeitsüberschreitungen können Probezeitmaßnahmen drohen; nämlich dann, wenn man sie wiederholt begeht.

Verwarnungsbogen und Verwarngeld wegen Geschwindigkeitsverstoß

Auch wenn ein Geschwindigkeitsverstoß eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so bedeutet das nicht immer und nicht zwingend ein Bußgeldverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Sie mit einer Verwarnung und der Zahlung eines (im Vergleich zu einem Bußgeld in der Regel geringeren) Verwarngeldes davon. Dabei kann es sogar vorkommen, dass Ihnen direkt, wenn Sie von der Polizei wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes angehalten werden, die Zahlung eines Verwarngeldes angeboten wird.

Sollte ich ein Verwarngeld wegen Geschwindigkeitsverstoßes direkt bei der Verkehrskontrolle zahlen?

Sollten Sie von Polizeibeamten angehalten, mit dem Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes konfrontiert und ein Verwarnungsgeld ausgesprochen werden, so kann es unter Umständen sinnvoll sein, hierauf einzugehen und das Verwarngeld direkt zu bezahlen. Zahlen Sie nämlich das Verwarngeld direkt, so hat sich die Sache an dieser Stelle für Sie grundsätzlich erledigt. Verweigern Sie allerdings die direkte Bezahlung, so wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, welches mit zusätzlichen Kosten (insbesondere Gebühren) verbunden ist.

Beachten Sie: Die Höhe des Bußgeldes unterscheidet sich nicht im Vergleich zu einem Verwarngeld. Was ein Bußgeldverfahren oftmals „teurer“ macht sind v.a. die damit verbundenen Gebühren.

Halten Sie aber den Vorwurf für unbegründet, so müssen Sie das Verwarngeld nicht zahlen und können stattdessen gegen den dann erlassenen Bußgeldbescheid rechtlich vorgehen. Gerade wenn Sie wissen, dass der Vorwurf aber voraussichtlich Bestand haben wird, kann es sinnvoll sein, dass Verwarngeld direkt zu bezahlen.

Geblitzt – wann nur Verwarngeld, wann droht Bußgeld?

Ein Verwarngeld „genügt“ in der Regel bei vergleichsweise geringfügigen Geschwindigkeitsverstößen, namentlich wenn nach dem Bußgeldkatalog maximal 55 Euro angedroht sind. Dann wird dem Halter oftmals ein Verwarnungsbogen zugeschickt, teilweise – wenn man direkt nach dem Verstoß von Beamten angehalten wird – kann man ein etwaiges Verwarngeld aber auch direkt zahlen.

Geblitzt – welcher Toleranzabzug gilt bei der Messung?

Dass bei Blitzern in der Regel ein gewisser Toleranzabzug vorgenommen wird und dem Fahrer zugute kommt ist recht verbreitet bekannt und auch kein Mythos. Der Toleranzabzug soll die verschiedenen Messmethoden immanenten Schwächen und Ungenauigkeiten abmildern. Der Toleranzabzug hängt auch mit den Ungenauigkeiten des Tachos im Auto zusammen.

Wichtig: Sie müssen die Behörden grundsätzlich nicht erst dazu auffordern, den entsprechenden Toleranzabzug vorzunehmen. Das geschieht automatisch, also von Amts wegen.

Wie hoch der Toleranzabzug ist, hängt von dem jeweiligen Messverfahren bzw. der jeweiligen Messmethode ab (Laser, Blitzer, Videoaufzeichnung …).

Bei Radarmessgeräten und Lichtschranken. Sowie Lasermessverfahren wird ein Abzug von 3 km/h vorgenommen bei einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h. Bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h wird ein Toleranzabzug von 3 Prozent vorgenommen.

Die Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahren ist im Vergleich um einiges ungenauer. Daher ist der Toleranzabzug zu größer. Dieser entspricht dann 5 km/h bis 100 km/h Geschwindigkeit bzw. 5 Prozent ab 100 km/h Geschwindigkeit.

Zu beachten ist, dass diese Werte für den Toleranzabzug keine bindenden oder festen Werte sind. Im Einzelfall kann hiervon abgewichen sind, wenn die Situation und die Bedingungen dies erfordern (z.B. bei schlechten Witterungsbedingungen).

„Fahren auf Sicht“ „Fahren auf halbe Sicht“ – was ist das und wann gilt das?

Die Regelungen „Fahren auf Sicht“ und „Fahren auf halbe Sicht“ beziehen sich auf das Erfordernis, seine Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anzupassen.

Man darf gem. § 3 Abs.1 S.4 insbesondere nur so schnell fahren, dass man innerhalb der einsehbaren Strecke vor sich halten kann (das ist der Grundsatz „Fahren auf Sicht“).

Langsamer muss man fahren bei besonders schmalen Fahrbahnen, wenn der Gegenverkehr gefährdet werden könnte. Dann darf man nur so schnell fahren, dass man nach der Hälfte der einsehbaren Strecke halten kann (das ist der Grundsatz „Fahren auf halbe Sicht“).

Der Grundsatz „Fahren auf Sicht“ gilt nicht absolut und immer. Eine Ausnahme normiert beispielsweise § 18 Abs.6 StVO für Autobahnen. Allerdings gilt „Fahren auf Sicht“ dann nur nicht, wenn der Fahrer mit Abblendlicht fährt und entweder …

  1. „die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand […] eingehalten wird oder
  2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leineinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.“

Der Grundsatz „Fahren auf Sicht“ wird außerdem dadurch eingeschränkt, dass er langsameres Fahren nur an unübersichtlichen Stellen anordnet. Außerdem bezieht sich die Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn selbst, nicht auf das seitliche Umfeld. So führte das Oberlandesgericht Hamm zum Beispiel in einem Urteil aus, dass das Sichtfahrgebot sich nicht auf „plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse“ bezieht; gemeint sei vielmehr „die Sicht vor dem Fahrzeug“ (OLG Hamm, Urteil v. 06.09.2019 – 7 U 18/17 m.w.N.).

Gilt „Fahren auf Sicht“ auch in der 30er Zone?

An „Fahren auf Sicht“ muss man sich auch halten, wenn z.B. ein Verkehrsschild eine Höchstgeschwindigkeit anordnet (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 06.09.2019 – 7 U 18/17).

Was droht, wenn ich mich nicht an „Fahren auf Sicht“ bzw. „Fahren auf halbe Sicht“ halte?

Das Fahren auf Sicht stellt eine Geschwindigkeitsbegrenzung dar. Hält man sich also nicht daran, droht insbesondere ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens.

Was ist der Unterschied zwischen der Richtgeschwindigkeit und der Geschwindigkeitsbegrenzung?

Nicht überall gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Besonders prominent ist dies auf Autobahnen. Doch darf man dann wirklich so schnell fahren, wie man möchte? Im Grunde ja. Allerdings gilt dann die sog. Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Fährt man dann mehr als 130 km/h, so ist das nicht verboten und keine Ordnungswidrigkeit (es handelt sich nur um eine Empfehlung), allerdings kann ein Überschreiten der Richtgeschwindigkeit zu einer Erhöhung des Haftungsrisikos führen. Kommt es also dann zu einem Unfall, kann es sein, dass der Umstand des Überschreitens der Richtgeschwindigkeit dem Fahrer angelastet wird und sich z.B. der Anteil der Kostentragung in Gestalt von Schadensersatz erhöht.

Für wen gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen?

Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gilt nicht für jedes Fahrzeug, sondern nur für Kraftfahrzeuge mit einem (zulässigen) Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen.

Droht Strafe oder Bußgeld, wenn man mehr als 130 km/h auf der Autobahn fährt?

Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit ist grundsätzlich weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit, sodass grundsätzlich weder eine Strafe noch ein Bußgeld drohen.

Beachten Sie aber: Grundsätze haben Ausnahmen. Es können durchaus bestimmte Umstände hinzutreten, die dafür sorgen, dass das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, gerade wenn hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar zu Schaden kommen. Dann drohen gegebenenfalls neben Schadensersatzpflichten möglicherweise sogar Strafen (z.B. wegen Raserei, § 315d StGB).

Darf man manchmal weniger als die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren?

An Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit, z.B. 50 km/h innerorts oder Begrenzungen durch Verkehrsschilder, hat man sich zu halten. Teilweise darf man diesen Rahmen aber nicht einmal ausschöpfen. Die Straßenverkehrsordnung stellt hinsichtlich der Geschwindigkeit im Straßenverkehr vor allem auch auf eine den Wetter- und Witterungsbedingungen angepasste Geschwindigkeit ab. Insbesondere bei Schnee, Regen oder Neben muss man unter Umständen seine Geschwindigkeit noch einmal reduzieren. In diesem Zusammenhang sind auch Regeln wie das „Fahren auf Sicht“ bzw. „Fahren auf halbe Sicht“ relevant.

Geblitzt in der Baustelle

Regelmäßig werden Baustellen gesondert mit Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrsschilder ausgestattet. Diese müssen eingehalten werden, ansonsten droht ein Bußgeld.

Solche Geschwindigkeitsschilder gelten bis sie aufgehoben wurden oder die Baustelle erkennbar vollständig passiert ist.

Droht ein höheres Bußgeld, wenn man in einer Spielstraße zu schnell fährt?

Dass ein höheres Bußgeld in Spielstraßen bzw. in verkehrsberuhigten Zonen gilt, kommt vielen wohl so vor, weil man dort besonders langsam fahren muss und man damit „schneller“ in hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist. In verkehrsberuhigten Zonen (umgangssprachlich auch mit einer Spielstraße gleichgesetzt; dort dürfen aber Autos generell gar nicht fahren, egal wie langsam) gilt nämlich Schrittgeschwindigkeit. Wie schnell das ist, ist nicht genau definiert. Schrittgeschwindigkeit dürfte die Gehgeschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers sein.

Mythos oder Tatsache: Geschwindigkeitsüberschreitungen sind erst ab 21 km/h zu viel relevant

Mythos. Auch geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen können Folgen nach sich ziehen und tun dies auch. Ordnungswidrig handelt man nicht erst, wenn man mindestens 21 km/h zu schnell fährt. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 21 km/h drohen allerdings besondere, insbesondere besonders empfindliche, Konsequenzen wie Punkte in Flensburg oder spezifische Probezeitmaßnahmen für Fahranfänger.

Mythos oder Tatsache: Ein Straßenschild mit Geschwindigkeitsbegrenzung wird durch eine Kreuzung, Einmündung oder Autobahnauffahrt aufgehoben

Mythos. Ein Verkehrsschild, das eine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnet, verliert seine Wirkung nicht durch eine Kreuzung, die Einmündung einer anderen Straße oder eine Autobahnauffahrt. Auch danach gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung also fort.

Anders verhält es sich bei einem Kreisverkehr. Dieser hebt im Grunde die Geschwindigkeitsbegrenzung auf (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 06.09.2019 – 7 U 18/17 m.w.N.).

Droht ein Bußgeld, wenn ich zu langsam fahre?

Das ist möglich. Zwar kann man wegen zu langsamen Fahrens grundsätzlich nicht geblitzt werden, allerdings kann auch durch eine zu geringe Geschwindigkeit ein Bußgeld drohen. Eine Mindestgeschwindigkeit kann zum Beispiel durch ein entsprechendes Verkehrsschild angeordnet werden.

Fährt man ohne Grund zu langsam und behindert sogar andere Verkehrsteilnehmer hierdurch, droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro.

Auf der Autobahn kann die Konstellation der zu geringen Geschwindigkeit vor allem in Gestalt eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot auftauchen, wenn man z.B. zu lange auf dem mittleren oder linken Fahrstreifen fährt.

Auch LKW-Fahrer müssen auf das Thema zu geringe Geschwindigkeit achten, da der Vorwurf gerade bei Überholvorgängen mit LKW auftauchen kann.

Auch zivilrechtlich, wenn durch das zu langsame Fahren z.B. ein Unfall verursacht wird, kann die geringe Geschwindigkeit ein Faktor sein, der dem Fahrer vorgeworfen wird und möglicherweise sogar eine Schadensersatzpflicht begründet.

Werden Geschwindigkeitsüberschreitungen von LKW oder Wohnmobilen strenger geahndet als beim Pkw?

Ja, das ist möglich. Das liegt daran, dass Geschwindigkeitsverstöße bei z.B. LKW oder Omnibussen sowie Wohnmobilen gefährlicher sein können als bei einem „normalen“ PKW. Daher kann die Sanktionierung eines Verstoßes teils von der Gewichtsklasse des Fahrzeugs abhängen, teilweise aber auch davon, dass der betroffene LKW mit gefährlichen Gegenständen beladen ist.

Motorräder werden hingegen hinsichtlich der Sanktionierung von Geschwindigkeitsverstößen grundsätzlich mit einem PKW gleichgestellt; Motorräder mit Anhänger mit einem LKW.

Mythos oder Tatsache: LKW, die die für Pkw zulässige höhere Höchstgeschwindigkeit fahren, können nicht geblitzt werden

Mythos. Moderne Blitzer können zwischen PKW und LKW differenzieren und damit auch speziell Geschwindigkeitsverstöße durch LKW registrieren und blitzen.

Fahrtenschreiber – können Geschwindigkeitsverstöße auch später noch geahndet werden?

Busse haben meistens sogenannten Fahrtenschreiber. Diese registrieren und speichern (bis zu einem Jahr) auch bestimmte Geschwindigkeitsverstöße.

Im Falle einer Verkehrskontrolle können die Polizeibeamten den Fahrtenschreiber kontrollieren und so einen Geschwindigkeitsverstoß erkennen und dann verfolgen.

Gibt es Geschwindigkeitsbegrenzungen für Radfahrer?

Ja und Nein. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen der Straßenverkehrsordnung gelten nur für Kraftfahrzeuge und damit nicht für Fahrradfahrer.

Das bedeutet aber nicht, dass Fahrradfahrer immer und in jeder Situation so schnell fahren dürfen, wie Sie wollen.

Insbesondere müssen auch Radfahrer ihre Geschwindigkeit an die Besonderheiten der Verkehrssituation anpassen. Sprich: In verkehrsberuhigten Bereichen gilt auch für Radfahrer Schrittgeschwindigkeit, ebenso wie beim Fahren auf dem Gehweg und auch Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie das Fahrrad noch sicher beherrschen können (das beinhaltet u.a. auch die Anpassung an besondere Witterungsverhältnisse).

Geschwindigkeitsbremser, Tempomat, Speedlimiter – sind LKW-Fahrer damit vor dem Vorwurf der Geschwindigkeitsbegrenzung sicher?

Nein. Auch wenn in dem Fahrzeug (das betrifft insbesondere LKW) ein Geschwindigkeitsbremser, ein Tempomat (im Gegensatz zum Geschwindigkeitsbremser kann dieser nur die Geschwindigkeit halten und nicht abbremsen) oder ein Speedlimiter (kombiniert die Funktionen eines Geschwindigkeitsbremsers und eines Tempomats) installiert ist, so befreit das den Fahrer nicht davor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit selbst zu beachten. Verantwortlich und verpflichtet ist der Fahrer (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss v. 07.06.2019 – 1 RBs 213/19 m.w.N.). Die Verantwortung kann nicht einfach auf entsprechende Technik „abgewälzt“ werden.

Wann darf man die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten?

Darf man zu schnell fahren, wenn man eine hochschwangere Frau in den Wehen im Auto hat? Darf man zu schnell fahren, weil man dringend auf die Toilette muss?

Das kommt darauf an. Der Regelfall ist wohl Nein und bei jeder Ausnahme ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs und der damit verbundene Schutz von Menschenleben Priorität hat.

Gerechtfertigt sein kann zu schnelles Fahren nämlich im Falle eines Rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG). Hierunter können zum Beispiel Fälle einer bereits begonnen Geburt und der Fahrtweg ins Krankenhaus unter Umständen fallen. Die Anforderungen an einen Rechtfertigenden Notstand sind aber streng. Er ist die Ausnahme zum Grundsatz der Rechtswidrigkeit zu schnellen Fahrens. Eine Rechtfertigung wegen Notstand kommt nur in Betracht bei einer „gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“.  Außerdem muss das verfolgte (und geschützte) Interesse im Rahmen einer Abwägung mit den betroffenen Rechtsgütern (Sicherheit des Straßenverkehrs) wesentlich überwiegen. Außerdem muss die Geschwindigkeitsüberschreitung ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr sein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte beispielsweise die Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen plötzlichem und „unabweisbaren“ Durchfall (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.12.2007 – IV-5 Ss-OWi 218/07 – (OWi) 150/07 I in NZV 2008, 470 m.w.N.).

Gerade bei Rettungen von Tieren wird ein Rechtfertigender Notstand in der Tendenz verneint. So verneinte beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf einer Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 54 km/h zur Rettung eines im Koma liegenden Wellensittichs (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.1990 – 2 Ss (OWi) 97/90 – (OWi) 30/90 in NJW 1990, 2264 f.).

Auch wenn eine Rechtfertigung nicht durchschlagen sollte, so kann es aber in Grenzfällen dennoch zu einer Milderung der Strafe kommen.

So sah das zum Beispiel das Amtsgericht Koblenz, dass eine Reduzierung der Geldbuße bejahte, für den Fall einer zu hohen Geschwindigkeit aufgrund einer besonderen Stresssituation. Diese Stresssituation bestand in diesem Fall darin, dass die Fahrerin gerade ihren ausgebildeten Rettungshund, der sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand, zum Tierarzt fuhr. Das Gericht stützte die Minderung der Geldbuße aber auch auf weitere Faktoren wie die lange Zeitdauer seit der Tat. Vgl. AG Koblenz, Beschluss v. 29.04.2013 (2010 Js 43957/12.34 OWi) in DAR 2013, 402).

Zu beachten ist auch, dass das zu schnelle Fahren, wenn dann auch nur während der Notstandslage gerechtfertigt ist. Danach muss die Geschwindigkeit wieder angepasst werden.

So verurteilte beispielsweise das Amtsgericht Lüdinghausen einen Betroffen zu einer Geldbuße von 140 Euro, der im Rahmen eines notlagebedingten Überholens die Geschwindigkeit überschritt, aber nach Ende des Überholungsprozesses die Geschwindigkeit nicht wieder reduzierte, sondern auf die Anpassung der Geschwindigkeit durch seinen Tempomaten hoffte (vgl. AG Lüdinghausen, Urteil v. 12.05.2014 – 19 OWi-89 Js 511/14-46/14).

Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid wegen Blitzer erhalten – was jetzt?

Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid wegen eines Blitzers und des Vorwurfs überhöhter Geschwindigkeit erhalten haben, sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren, sich nicht vorschnell selbst gegenüber der Behörde zu dem Vorwurf äußern, sondern sich lieber direkt an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser wird umfassende Akteneinsicht beantragen und Sie nach Analyse der Akten umfassend über das weitere Vorgehen, insbesondere die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid beraten.

Durch die recht engen Fristen zur Einlegung eines Einspruchs, sollten Sie sich recht zeitnah an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.

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