Können ausländische Urteile/Titel insbesondere aus den USA
in Deutschland vollstreckt werden?

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Titel können Urteile, aber auch alle anderen Arten von Entscheidungen (z.B. einstweilige Verfügungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse usw.) bezeichnen, mit denen bestimmte Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.

Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können nur Entscheidungen deutscher Gerichte ohne Weiteres Geltung beanspruchen. Ausländische gerichtliche Entscheidungen bedürfen dagegen einer Anerkennung, um im Bundesgebiet Wirkung zu entfalten. Demnach ist eine im Ausland gegen ein Deutschland ansässiges Unternehmen erwirkte Entscheidung nicht unmittelbar in Deutschland vollstreckbar. Damit dies möglich wird, muss dieses zunächst durch einen inländischen Hoheitsakt für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden. Dies erfolgt im so genannten Exequaturverfahren, welches in den §§ 328, 722, 723 ZPO geregelt ist.

Rechtsmittel des ausländischen Forderungsgläubigers ist eine Feststellungsklage, beispielsweise mit dem Antrag, das ausländische Urteil für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen.

Umgekehrt ist es dem deutschen Schuldner möglich, das Gegenteil anzustrengen, nämlich die Nichtanerkennung eines ausländischen Titels zu erwirken. Rechtsmittel hierfür ist eine negative Feststellungsklage, beispielsweise mit dem Antrag auf Feststellung durch das Gericht, dass das Urteil des ausländischen Gerichts für das Gebiet der Bundesrepublik nicht anerkannt ist.

Zuständig für die Vollstreckbarkeitserklärung ist gem. der §§ 23, 722 Abs. 2, 802 ZPO sachlich jeweils streitwertabhängig das Amtsgericht oder das Landgericht, örtlich am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners.

Für das Exequaturverfahren vor dem deutschen Gericht gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung. Das heißt, das Gericht führt kein Vorverfahren durch. Auch eine materiell-rechtliche Prüfung des ausländischen Titels nach deutschem Recht findet nicht statt. Das deutsche Gericht geht also qua Gesetz von einer rechtskonformen Rechtsanwendung des ausländischen Gerichts aus.

Der Schuldner kann die Anerkennung des ausländischen Titels in Deutschland nur verhindern, indem er gemäß § 328 ZPO Einwände gegen die Wirksamkeit des ausländischen Schuldtitels vorbringt. Sofern dies im Wege der oben erwähnten negativen Feststellungsklage erfolgt, müsste die Klage also auch die Begründung hierauf gestützt werden.

Sofern eines der in § 328 Abs. 1, Ziff. 1 – 5 ZPO aufgeführten Versagungsgründe vorliegt, ist die Anerkennung des ausländischen Titels ausgeschlossen.

Das Gericht prüft das Vorliegen solcher Gründe nicht von Amts wegen, d.h. wenn die Anerkennung des ausländischen Titels in Deutschland verhindert werden soll, ist der deutsche Schuldner darlegungs- und beweisbelastet. Dieser müsste also die entsprechenden Umstände vortragen und Beweis dafür erbringen.

Nach § 328 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO

…ist dies der Fall, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört nach deutschen Gesetzen nicht zuständig gewesen ist.

Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Prozess entgegen den im deutschen Recht vorgesehenen Regelungen der §§ 12ff. ZPO am örtlich falschen Gerichtsort durchgeführt worden ist.

Im Normalfall ist nach deutschem Recht das Gericht am Wohnort bzw. Geschäftssitz des Beklagten zuständig (§ 13 ZPO). Neben weiteren allgemeinen Gerichtsständen sieht das deutsche Gesetz auch besondere Gerichtsstände vor, beispielsweise den besonderen Gerichtsort einer unerlaubten Handlung sowie dingliche Gerichtsstände, z.B. den dinglichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Daneben kann sich der deutsche oder ausländische Gerichtsstand auch aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergeben, wie sie häufig in den Schlussbestimmungen von Verträgen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (zur Wirksamkeit vgl. § 38 ZPO).

Die Anerkennung eines am falschen Gerichtsort erwirkten Urteils gegen einen deutschen Schuldner könnte also mit einem Versagungsgrund nach § 328 Ab.s 1 Ziff.2 ZPO erfolgreich verhindert werden.

Zu beachten ist aber, dass das rügelose Verhandeln in einem ausländischen Prozess, obwohl dieses gemäß §§ 13 ff. ZPO hierzulande unzuständig wäre, eine internationale Zuständigkeit begründen kann.

(vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1992, Az. IX ZR 229/91)

Im Falle einer Klage vor einem ausländischen Gericht empfiehlt es sich daher, anwaltlichen Rat einholen. Der deutsche Schuldner wird vor deutschen Gerichten schon alleine aus sprachlichen Vorteilen bessere Chancen haben, seine Rechte zu wahren. Denkbar ist auch, dass der ausländische Kläger einem solchen Verfahren in Deutschland aus dem Weg geht und aus rein prozessökonomischen Erwägungen auf die Durchsetzung seiner Ansprüche verzichtet.

Nach § 328 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO

…ist die Anerkennung des ausländischen Titels ausgeschlossen, wenn der Beklagte sich darauf beruft, sich auf das Verfahren im Ausland nicht eingelassen haben, weil ihm das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich dagegen verteidigen konnte.

Eine ausländische Entscheidung, die den deutschen Beklagten verurteilt, der sich auf den Prozess nicht eingelassen hat, kann nur dann in Deutschland anerkannt werden, wenn dem Schuldner das verfahrenseinleitende Dokument, wie zum Beispiel die Klageschrift, in dem betreffenden Staat ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich ausreichend verteidigen konnte. Hierbei muss das verfahrenseinleitende Dokument den damit geltend gemachten Anspruch wenigstens im Kern erkennbar gemacht haben.

Hierbei ist zu beachten, dass es für die Frage der Anerkennung im Sinne des § 328 Abs. 1, Ziff. 2 ZPO nicht auf die nach deutschem Recht vorgesehenen Formalvorschriften ankommt, sondern auf die internationalen Abkommen.

Nach dem Haager Übereinkommen über Zustellungen von Schriftstücken im Ausland (HZÜ), welches grundsätzlich auch in den USA gilt, soll dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung in die Landessprache des Empfängers beigefügt werden. Ist dies nicht der Fall gewesen, so war die Zustellung nicht ordnungsgemäß. In weiterer Folge könnte also einem hierauf ergangenen Urteil in Deutschland gemäß § 328 Abs.1 Ziff. 2 ZPO die Anerkennung versagt werden.

Hierbei zu beachten ist aber: Sofern der deutsche Beklagte der dortigen Landessprache hinreichend mächtig ist, wird er nicht mit Erfolg einwenden können, er habe der Klage nicht entnehmen können, dass und weswegen er verklagt wird.

Das HZÜ sieht ein eher umständliches, stark formalisiertes Zustellungsverfahren vor, jedenfalls nicht einfach eine E-Mail vom Klägeranwalt an den Beklagten, wie dies beispielsweise für rein inländische Verfahren in den USA üblich ist. Allerdings gibt es auch zum HZÜ die Rechtsmeinung, dass eine fehlerhafte Zustellung bei rechtzeitigem tatsächlichen Erhalt des Schriftstücks als geheilt anzusehen ist (strittig).

Das bedeutet ganz praktisch: Sofern sich der deutsche Schuldner einmal auf ein Verfahren in den USA eingelassen hat, kann er später im Anerkennungsverfahren in Deutschland nicht mehr geltend machen, die Zustellung der Klageschrift an ihn sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Auch empfiehlt es sich, Zustellungsmängel möglichst frühzeitig rechtlich abklären zu lassen.

Zu beachten ist letztlich auch, ob es neben dem HZÜ mit bestimmten Staaten individuelle Abkommen gibt. Mit der Schweiz existiert beispielsweise ein Staatsvertrag, der dem HZÜ vorgeht.

Nach § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

…ist die Anerkennung des ausländischen Titels ausgeschlossen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts bedeutet, dass es sich um die Grundlagen des deutschen staatlichen, rechtlichen und in diesem Zusammenhang wirtschaftlichen Lebens handeln muss, also um die Grundwerte der deutschen Rechtsordnung. Anders ausgedrückt: es muss sich um die das deutsche Recht tragenden Gedanken, seine Fundamente und Grundprinzipien handeln.

Nach § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll die Anerkennung ausländischer Titel nicht grundsätzlich erschweren, sondern eben nur an einer wirklich untragbaren Rechtsabweichung scheitern lassen.

Beispiele sind Verstöße gegen den deutschen Amtsermittlungsgrundsatz, den Anwaltszwang, den Ausforschungsbeweis, das Erschleichen eines Urteils, Rechtsmißbrauch oder Prozessbetrug, u.v.m.

Unter diesen Ausschlusstatbestand gehören Urteile, die gegen einen deutschen Schuldner in den Vereinigten Staaten von Amerika ergehen könnten und in denen dem Kläger nach unseren Maßstäben unverhältnismäßig hohe Schadensersatzzahlungen zugesprochen wurden.

Solche US-amerikanische Urteile werden in Deutschland dann nicht anerkannt, wenn sie insbesondere gegen die deutschen Grundrechte verstoßen. Hier gibt es eine wichtige Entscheidung des BGH zu den sogenannten „punitive damages“, also dem eben erwähnten Strafschadensersatz.

Nach Ansicht des BGH (Ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 04.06.1992, Az. IX ZR 149/91) verstößt der Strafschadensersatz gegen den deutschen ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), weil das deutsche Schadensersatzrecht ausschließlich auf den Ausgleichsgedanken ausgerichtet sei. Unser Schadensersatzrecht will (nur) den tatsächlich entstandenen Schaden ausgleichen und nicht mehr. Eine Bestrafung des Beklagten ist dagegen nicht Sinn und Zweck eines Zivilverfahrens. Denn dafür sind in Deutschland die Strafgerichte zuständig.

Der teilweise exorbitante Strafschadensersatz, der in den USA manchmal von einer Jury ausgesprochen wird, ist in Deutschland also grundsätzlich nicht vollstreckbar, da er mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kollidiert.

Gleiches könnte im Hinblick auf die sehr hohen Summen gelten, die in Amerika für seelische Not, Schmerzen und Leiden („emotional distress, pain and suffering“) bezahlt werden. In Deutschland müsste der Geschädigte schon erhebliche körperliche Schäden erlitten haben (z.B. Verlust eines Körperteils), um annähernd so viel Schmerzensgeld zugesprochen zu erhalten, wie in den USA dafür, dass sich jemand (aus eigener Unachtsamkeit) an einem heißen Kaffee die Finger verbrennt.

Nach § 328 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO

…ist die Anerkennung des ausländischen Titels ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

Deutschland erkennt auch ausländischen Urteile aus solchen Staaten nicht an, die umgekehrt deutsche Urteile nicht anerkennen.

Dieser Einwand greift aber bei den meisten amerikanischen Bundesstaaten nicht. Insbesondere die Gerichte in New York und Kalifornien haben ein Anerkennungsverfahren, demzufolge deutsche Urteile in den USA ebenfalls anerkannt und vollstreckt werden können.

Bei einer Vollstreckung im Ausland ist außerdem zu beachten:
Sofern dort Vermögen des Schuldners existiert, so kann aus dem dortigen Urteilsspruch gegen dieses vollstreckt werden. Dafür wird keine Anerkennung in Deutschland benötigt.

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Die §§ 722, 723 ZPO treten allerdings immer dann zurück, wenn internationale Abkommen oder Vereinbarungen schnellere und einfachere Abläufe für die Vollstreckbarkeitserklärung bereitstellen.

Dies gilt insbesondere für das supranationale EU-Recht, welches selbstverständlich Anwendungsvorrang vor dem deutschen Recht hat.

Ob und welches Abkommen für die Vollstreckbarkeitserklärung des jeweiligen Titels anwendbar ist, richtet sich nach der Art des Titels, des Ursprungslandes und dem Zeitpunkt seines Erlasses.

Ein vorrangiges EU-Recht besteht mit der Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.01.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz EuGVVO (oder EuGVO) genannt.

Die EUGVVO findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemarks Anwendung. Keine Anwendung findet die EUGVVO in den EFTA Staaten (Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein).

Die EUGVVO hat für den Gläubiger den Vorteil, dass das Verfahren der Vollstreckbarerklärung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich vereinfacht und beschleunigt wird. Ein ausländischer Titel bzw. Urteil ist gemäß Art. 41 EuGVVO nämlich bereits dann für Vollstreckbar zu erklären, wenn die in Art. 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind.

Die weiteren Einzelheiten der Anerkennung und Vollstreckung nach dem EUGVVO regelt das „Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil und Handelssachen“ (AVAG).

Für die EFTA-Staaten Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein gilt das inhaltlich fast wörtlich mit der EuGVVO übereinstimmende Lugano-Übereinkommen (LugÜ).

Ein vollstreckbares Urteil aus der Schweiz oder Liechtenstein oder ein dem Urteil gleichgestellter Titel stellt nach dem LugÜ eine vollstreckbare Entscheidung dar und kann wie bei Anwendung der EuGVVO auf Antrag eines Berechtigten in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden.

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