Überblick: Corona-Hilfen

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Verwaltungsrecht » Rechtsgebiete » Corona Recht » Überblick: Corona-Hilfen

Welche Corona-Hilfen gab es eigentlich? Von der Überbrückungshilfe bis zu den Wirtschaftshilfen finden Sie hier eine Übersicht.

Die Corona-Pandemie hat kleine wie große Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Den teils drastischen Einschränkungen in den Alltag folgten schließlich auch Umsatzeinbußen nach. Diesen Schwierigkeiten trugen Bund und Länder in zahlreichen Förderprogrammen Rechnung. Insgesamt zahlte allein der Bund bereits 72,3 Mrd. EUR an Fördermitteln aus.

Rund um die Rückforderung von Corona-Hilfen stehen Ihnen die Anwaltsteams von BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte zur Verfügung. Dabei stehen wir insbesondere an Ihrer Seite, wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben. Hier prüfen wir dessen Rechtmäßigkeit, legen in Ihrem Namen Widerspruch bei der Behörde ein und erheben Klage zu Gericht. Auch im Verhältnis von Steuerberater und Unternehmer setzen wir uns für Sie ein: Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater setzen wir durch oder wehren diese ab. Schließlich sind wir für Sie da, wenn Strafbarkeiten etwa wegen Subventionsbetrug im Raum stehen.

Von „Soforthilfe“ über „Überbrückungshilfe III Plus“ bis hin zu „Neustarthilfe 2022“ verliert man schnell den Überblick, welche Förderprogramme alle zur Verfügung standen. Auf dieser Seite finden Sie daher einen Überblick der Hilfsprogramme während der Corona-Pandemie.

In allen Fällen stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie sich mit Rückzahlungsaufforderungen wegen Corona-Hilfen konfrontiert sehen sollten. Hier prüfen wir den Rückzahlungsbescheid für Sie und erheben Widerspruch und Klage zu Gericht.

Auch zu einer etwaigen Haftung von Steuerberatern bei Rückzahlungen, wenn eine Rückzahlung erfolgen musste, beraten wir Steuerberater wie Ihre Mandanten gern.

Sollten Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf Subventionsbetrug mit Corona-Hilfen erhalten, stehen Ihnen unsere Strafverteidiger aus dem Wirtschaftsstrafrecht zur Verfügung.

Corona-Hilfen des Bundes

Im Scheinwerferlicht stand der Bund, der die maßgeblichen Förderprogramme auf den Weg gebracht hat. Dazu zählen die folgenden.

Gleich zu Beginn der Pandemie (März bis Mai 2020) hat der Bund kleine Betriebe und Freiberufler mit der Soforthilfe unterstützt, um akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Entgangener Umsatz und entgangene Gewinne wurden damit nicht ersetzt.

Dem folgten die Überbrückungshilfen I und II (Juni bis August 2020 bzw. September bis Dezember 2020) nach. Sie fungierten als Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Mit letzterer überschnitten sich die Novemberhilfe und Dezemberhilfe des Bundes (November bzw. Dezember 2020) als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen waren.

Die Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) war ebenfalls ein Fixkostenzuschuss. Sie galt Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Freiberuflern mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro. Diese Umsatzgrenze entfiel zB für den Einzelhandel und die Gastronomie. Im April 2021 kam ein Eigenkapitalzuschuss hinzu. Kulturbranche & Weitere kamen in den Genuss von Anschubhilfen.

Die Überbrückungshilfe III Plus (Juli bis Dezember 2021) führte dieses Angebot fort und erweiterte es um eine „Restart-Prämie“ als Personalkostenhilfe für jene Unternehmen, die im Zuge ihrer Wiedereröffnung die Beschäftigung schneller erhöhten.

An diese Förderung knüpfte die Überbrückungshilfe IV (Januar bis Juni 2022) an und und eröffnete Unternehmen der Reisebranche sowie Kultur- und Veranstaltungswirtschaft die Möglichkeit, eine zusätzliche Förderung zu beantragen.

Die Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) kam denjenigen Soloselbstständigen zugute, die coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnet hatten, aber wegen geringer Fixkosten von der Überbrückungshilfe III nicht profitieren konnten. Durch die Neustarthilfe Plus (Juli bis Dezember 2021) konnten Soloselbstständige und weitere einen Betriebskostenvorschuss von pauschal bis zu 4.500 Euro pro Quartal erhalten. Die Neustarthilfe 2022 (Januar bis Juni 2022) setzt dieses Konzept im Jahr 2022 fort.

Zu alldem kamen die Härtefallhilfen, die Bund und Länder je hälftig finanzierten, (März 2020 bis Juni 2022) für Unternehmen hinzu, die zwar corona-bedingt erhebliche finanzielle Härten erlitten haben, bei denen die anderen Corona-Programme aber nicht griffen. Wann eine solche Härte vorlag, haben die Länder individuell entschieden.

Die Wirtschaft profitierte weiter von den KfW-Krediten, die anlässlich der Corona-Pandemie ausgebaut und deren Bedingungen gelockert wurden. Jedes Unternehmen war antragsberechtigt. Der Bund hat darüber hinaus zahlreiche neue Bürgschaften übernommen. Mit dem Wirtschaftsstabislierungsfonds (WSF) bedachte man „Big Player“ mit besonderer wirtschaftlicher Relevanz, die insbesondere wichtig waren, um Arbeitsplätze sicherzustellen.

Besondere Corona-Hilfen der Länder

Darüber hinaus unterstützen auch die 16 deutschen Länder die bei ihnen ansässige Wirtschaft mit eigenen Förderprogrammen. Sie komplettierten somit die Programme des Bundes und konnten landesindividuelle Akzente setzen.

Bundeshauptstadt Berlin

So förderte das Land Berlin beispielsweise mit dem Kongressfonds Berlin Veranstaltungen bis zum September 2022. Veranstaltungen im B2B-Bereich mit mindestens 50 in Präsenz Teilnehmenden in einer kostenpflichtig gebuchten Veranstaltungslokalität des Landes Berlin wurden mit 25 bis 60 Euro pro Teilnehmenden gefördert. Insbesondere Nachhaltigkeit erfahre eine besondere Förderung.

Auch Ehrenämter und Vereine ließ die Hauptstadt nicht außer Acht und förderte sie etwa mit der Soforthilfe X mit regelmäßig bis zu 20.000 Euro. Auch für seine Kultur- und Medienbranche zeige Berlin ein Herz und bedachte sie in zahlreichen landeseigenen Förderprogrammen. Weitere Programme bezuschusste anfallenden Gewerbemieten sowie Schankwirtschaft und „Spätis“.

Freie und Hansestadt Hamburg

Die Hansestadt bezuschusste mit der IFB Hamburg zum Beispiel Unternehmen, die Umstellungen auf digitale Systeme und Geschäftsmodelle vornahm, die zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führen. Innovative Start Ups konnten sich über Eigenkapitalfinanzierungen freuen, wenn sie infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind; dasselbe galt für wachstumsorientierte, kleine Mittelständler.

Die Stadt bot darüber hinaus Stabilisierungsmaßnahmen in Form von stillen Beteiligungen und Bürgschaften zur Stärkung der Kapitalbasis mittelständischer Unternehmen mit Beträgen ab 800.000 Euro. Der Kultur- und Sportbranche wurden Darlehen bis zu 300.000 Euro vergeben.

Bayern

Das größte Flächenland bedachte seine Wirtschaft etwa mit der Bayerischen Lockdown-Hilfe (Oktoberhilfe) in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie Augsburg und Rosenheim. Teilnehmer des Weihnachtsmarktes erfuhren Unterstützung durch die Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte im Zeitraum von November 2021 bis März 2022.

Bayern unterstützte zudem wie die anderen Länder finanziell die Härtefallhilfen und setzte sich hierbei besonders dafür ein, dass auch Schweinehalter davon profitieren können. Es erweiterte das Repertoire zudem um eine landeseigene Energie-Härtefallhilfe für existenzbedrohte Unternehmen und Selbstständige.

Anwalt bei Corona-Zuschüssen

In allen Angelegenheiten rund um Corona und Corona-Hilfen stehen Ihnen die Rechtsanwälte der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte zur Verfügung. Beachten Sie insbesondere laufende Fristen und nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, um das Repertoire rechtlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Dr. Katharina Sponholz

    Rechtsanwältin

    Dr. Katharina Sponholz

    Lehrbeauftragte für Verwaltungsrecht und angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwältin

    Claudia Schindler

    angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Mehr als 3000 Verfahren
    Bewertungen auf Proven Expert
    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]