Schulkonferenz:
Rechtliche Unterstützung und effektive Interessenvertretung

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Eltern oder Erziehungsberechtigte dürften es kennen – wenn der wichtige und manchmal aufreibende Schritt, nämlich auf welche Schule soll, möchte und kann unser Kind gehen, geschafft ist, ist die Erleichterung erst mal groß. Verdientermaßen kann man sagen.

Denn unabhängig davon, dass der Schulanfang oder der Wechsel auf die weiterführende Schule ein prägendes Ereignis für die ganze Familie darstellt, ist allein der Zugang für die Wunschschule manchmal schon ein Kampf (Hier finden Sie nähere Informationen zur Schulplatzklage).

Ansonsten stehen mit anstehendem Schulbeginn manchmal ganz andere und neue Fragen im Raum. Denn die Schule nimmt einen großen Teil des Lebens der Schulkinder ein. Sie prägt und begleitet sie auf Ihrem weiteren Lebensweg. Oft fragen sich Eltern daher auch, welche Möglichkeiten es gibt sich in diesem Teil des Lebens ihrer Kinder aktiv einzubringen und diesen von Elternebene aus mitzugestalten. Manchmal machen es auch unschöne Missverständnisse, Meinungsverschiedenheiten oder schulische Disziplinarmaßnahmen im Laufe einer Schullaufbahn nötig von erziehungsberechtigter Seite aus aktiv zu werden.

Einen Dreh- und Angelpunkt sowohl bzgl. der elterlichen (oder auch schülerischen) Partizipation am „Gesicht“ und Alltagsleben der Schule, als auch bezüglich möglicher Streitigkeiten zwischen verschiedenen Schulparteien, bildet die sog. Schulkonferenz.

Vorbemerkung: Schulrecht ist Recht der Bundesländer

Sie werden im folgenden Text relativ oft die Worte „dies ist von Bundesland zu Bundesland verschieden“ oder „Genaueres bestimmt das jeweilige Landesrecht.“ in dieser oder ähnlichen Varianten lesen.

Daher vorab ein paar einordnende Worte zu diesem Umstand.

In Deutschland herrscht das sog. Föderalismusprinzip. Dies bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Bundesländer und der Bund verschiedene Aufgabenfelder haben, für die sie zuständig sind. Grundsätzlich ist in Deutschland die Idee, dass die Bundesländer zuständig für die rechtliche Regelungen bestimmter Aufgaben sind. Der Bund ist nur für solche Dinge zuständig, die ihm durch das Grundgesetz explizit aufgegeben werden.

Im Hinblick auf Schulrecht liegt die Zuständigkeit und das Recht die Materie zu regeln bei den Bundesländern.

Deswegen unterscheiden sich auch die Regelungen, die die Schulen betreffen von Bundesland zu Bundesland. Nur so war es insoweit möglich, dass in Teilen von Deutschland das G8 und in anderen Teilen Deutschlands das G9 – Schulsystem galt.

Es gibt daher 16 unterschiedliche Schulgesetze. Deswegen wird im Text auch von „Landesrecht“ oder „Ländern“ die Rede sein. Hiermit sind die deutschen Bundesländer und ihre bundeslandesrechtlichen Regelungen gemeint.

Auf Grund der verschiedenen Landesgesetze kommt damit grundsätzlich entscheidend darauf in welchem Bundesland sich die Schule befindet, um die genauen Regelungen nach denen eine Schulkonferenz abläuft bestimmen zu können. Gewisse grundlegende Systematiken durchziehen dennoch alle 16 Schulgesetze. Bezüglich der wichtigsten Fragen, soll dieser Text Auskünfte liefern.

Wichtig: Für explizite Einzelfragen kommt es damit stets entscheidend auf die jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie fast immer auch auf die spezifische Schulordnung der entsprechenden Schule an. In Fragen in konkreten Fällen stehen wir Ihnen als Anwälte für Schulrecht daher sehr gerne mit Beratung zur Seite.

Was ist eine Schulkonferenz?

Die Unterschiede fangen konsequenterweise bereits bei den Namen an. In den meisten Bundesländern hat sich der Name Schulkonferenz durchgesetzt. Im folgenden Text wird daher auch von Schulkonferenz die Rede sein. In Bayern nennt sich selbige aber Schulforum, in Rheinland-Pfalz Schulausschuss, in Sachsen-Anhalt Gesamtkonferenz und in Niedersachen Schulvorstand. Inhaltlich verfolgen jedoch alle diese „Gremien“ unabhängig von ihrer Bezeichnung dasselbe Ziel.

Im Wesentlichen lässt sich damit für alle Bundesländer sagen:

Die Schulkonferenz ist ein wichtiges, wenn nicht das wichtigste Beratungs- und Beschlussgremium im Rahmen der Mitwirkung des gesamten Schulhauses. Also gerade die Möglichkeit, der Schüler und Eltern Einfluss auf die schulischen Abläufe und Entwicklung zu nehmen. Dies gilt sowohl für das Gesamtkonzept der Schule, den schulischen Alltag sowie auch wie „Einzelschicksale“ von Schülerlaufbahnen.

Schulkonferenz

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Aufgaben der Schulkonferenz – Was macht eine Schulkonferenz?

Die Landesgesetze besagen, dass die Schulkonferenz in allen wichtigen Angelegenheiten der Schule berät und bei Meinungsverschiedenheiten vermittelt. So pauschal das im ersten Moment klingt, bedeutet es genau dies. Die Schulkonferenz ist das Gremium in dem von allen „Gruppen“ der Schule Vertreter sitzen. Der Schülerschaft, der Elternschaft, der Lehrerschaft und des Direktorats und teilweise noch weiterer im Schulbetrieb oder – wesen relevante Personen. Diese können im Rahmen dieser Konferenz miteinander in Verbindung treten und sollen gerade dies auch tun.

Auch hier sind Unterscheidungen von Bundesland zu Bundesland anzutreffen. Für die genauen Aufgaben muss also jeweils das spezifische Landesgesetz befragt werden.

Ein gutes Beispiel für die möglichen Gebiete liefert § 91 BgbSchulG. Die Aufgaben der Schulkonferenz in Brandenburg werden hier wie folgt aufgeführt:

 

Gem. Abs. 1 entscheidet die Schulkonferenz insbesondere über:

  • die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,
  • die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,
  • das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,
  • die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die variablen Ferientage im Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung,
  • die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,
  • die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie über die Grundsätze zu Art und Umfang möglicher Werbung,
  • die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,
  • die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,
  • die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  • die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und
  • die Vereinbarung von Schulpartnerschaften

 

Gem. Abs. 2 entscheidet die Schulkonferenz (mit Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder) über

  • die Festlegung pädagogischer Ziele und Schwerpunkte oder das Schulprogramm und dessen Fortschreibung auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte,
  • den kooperativen oder integrativen Unterricht in der Oberschule im Benehmen mit dem Schulträger,
  • das Schulprofil,
  • die Grundsätze für Förderunterricht und andere zusätzliche Unterrichtsangebote,
  • die Grundsätze für die Verteilung der schriftliche Arbeiten und Klausuren und
  • die Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich der Schule

 

Gem. Abs. 3 ist die Schulkonferenz anzuhören und beschließt über den Antrag oder die Stellungnahme der Schule in folgenden Angelegenheiten:

  • Fortführung, Änderung oder Auflösung der Schule,
  • Schulbezirke, Schulwege einschließlich Schülerlotsen, Schulentwicklungsplan,
  • größere bauliche Maßnahmen,
  • Einrichtung einer Leistungs- und Begabungsklasse oder Organisation als Spezialschule oder Spezialklasse einschließlich des Schulprogramms,
  • zusätzliches Fremdsprachenangebot an der Grundschule und sonstige Anträge zur Genehmigung einer abweichenden Stundentafel,
  • Ganztagsangebote,
  • Aufnahmekriterien gemäß § 53 Absatz 8 bei Leistungs- und Begabungsklassen,
  • Durchführung und Änderung eines Schulversuchs oder Änderung einer Versuchsschule,
  • Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an der Schule und
  • Stellungnahmen der Schule zur Schulleitungsbestellung.

 

Die soeben aufgeführten Aufgaben variieren wiederrum von Bundesland zu Bundesland; geben aber einen guten exemplarischen Überblick über das grundsätzliche Aufgabenspektrum.

Möglich ist auch, dass die Schulkonferenz bezüglich bestimmter Fragen kein Beschlussrecht hat, sondern lediglich ein Recht darauf angehört zu werden. So beispielsweise gem. § 76 Abs. 3 SchulG Berlin.

 

Eine weitere besonders wichtige Aufgabe der Schulkonferenz, die sich auch durch alle landesgesetzlichen Normierungen zieht, ist die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten.

Zusammenfassend: Bedeutung der Schulkonferenz

Es lässt sich damit festhalten die Schulkonferenz entscheidet in vielen wichtigen klein- sowie großteiligen Gebieten. Sie gestaltet damit den Schulalltag sowie die wesentliche Gesamtausrichtung der Schule mit. Außerdem kann die Schulkonferenz Einfluss im Einzelfall nehmen, wenn es etwa um das Vermitteln zwischen verschiedenen Parteien, etwa auch um den Verweis oder die Entlassung eines/ einer Schülers / Schülerin aus der Schule geht.

Die Vorteile unserer Anwälte im Schulrecht auf einen Blick:

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Wer nimmt an einer Schulkonferenz teil? 

Regelmäßig nehmen an einer Schulkonferenz teil:

  • die / der Schulleiter/in
  • bestimmte Anzahl von hierfür gewählten Eltern (Erziehungsberechtigten)
  • bestimmte Anzahl von hierfür gewählten Schülern / Schülerinnen
  • bestimmte Anzahl von Lehrkräften

 

Die oben genannte „Anzahl“ bestimmt sich unterschiedlich. In Schleswig Holstein beispielsweise wird diese durch die Größe der Schule vorgegeben. In Berlin sind es unabhängig von der Größe der Schule vier Vertreter der Gruppe. 

Manchmal muss in der Gruppe der Lehrkräfte mindestens eine Person dem sonstigen pädagogischen Personal angehören.

Teils ist zudem eine Vertreterin / ein Vertreter des Schulträgers Mitglied der Schulkonferenz.  

Zudem wird in manchen Ländern noch eine von den anderen Mitgliedern der Schulkonferenz gewählte, aber nicht der Schule zugehörige Person Mitglied der Schulkonferenz.

Auch andere weitere Mitglieder kommen je nach Landesrecht in Frage.

Wie läuft eine Schulkonferenz ab? 

  • Einberufung Schulkonferenz & Einladung Schulkonferenz

Die unterschiedlichen Schulgesetze treffen hierzu wiederrum unterschiedlich spezifische Regelungen. Es lässt sich aber festhalten, dass eine Schulkonferenz einberufen werden muss. Diese Aufgabe kommt der Schulleitung zu. Hierzu lädt die Schulleitung entsprechend der jeweiligen landesgesetzlichen oder entsprechend der in der Schulordnung festgelegten Regelungen ein.

 

  • Antrag im Rahmen der Schulkonferenz

Notwendig ist zur Entscheidung oder Stellungnahme zu einem Sachverhalt regelmäßig die vorherige Antragstellung bezüglich eines Sachverhalts um über diesen beraten und entscheiden zu können. Hierzu finden sich wiederum unterschiedlich spezifische Regelungen in den verschiedenen Bundesländern. Bayern regelt beispielsweise explizit, dass jedes Mitglied (des sog. Schulforums) das Recht hat einen Antrag zu stellen, über den zu beraten und zu entscheiden ist. Im Berliner Schulgesetz findet sich hierzu nichts ausdrücklich geregelt. Jede Schule hat jedoch ebenfalls eine Schulordnung. In dieser können und sind regelmäßig Verfahrensvorgänge genauer zu bestimmen. Aus diesen ergeben sich im Einzelfall etwaige vorherige Fristen, die bei einer Antragstellung zu beachten sind und wer in welcher Form genau zur Antragsstellung berechtigt ist.

 

  • Beschlussfähigkeit – wann und wie können Beschlüsse gefasst werden?

Eine Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

Was bedeutet stimmberechtigt?

Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder der Schulkonferenz, die bei einer Abstimmung ihre Stimme abgeben, also mitentscheiden dürfen. Die jeweiligen Landesgesetze bestimmen, wer genau stimmberechtigt ist.

 

  • Schulkonferenzbeschluss

Die Schulkonferenz trifft ihre Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Teilweise sind je nach Form der Aufgabe, die wahrgenommen werden für die Beschlüsse der Schulkonferenz unterschiedliche Mehrheiten erforderlich. In manchen Ländern reicht unabhängig vom Beschlussgegenstand die einfache Mehrheit aus. Genaueres regeln insoweit die jeweiligen Landesgesetze.

Gibt es bei einer Schulkonferenz ein Protokoll? 

Auch hierzu treffen die landesgesetzlichen Regelungen verschiedene oder gerade keine Ausführungen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 7 BaySchO etwa ist über jede Sitzung eine Niederschrift zu erstellen. Hingegen äußern sich beispielsweise die einschlägigen Normen der §§ 65 ff SchulG NRW hierzu nicht. Näheres kann aber auch noch durch die jeweilige Schulordnung bestimmt sein. Eine Protokollführung ist regelmäßig üblich.

Wie oft im Schuljahr findet die Schulkonferenz statt?

Auch hier ist es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wobei die Untergrenze darstellt, dass die Schulkonferenz mind. zweimal im Schuljahr stattfindet. So etwa in Bayern und Schleswig Holstein. Berlin hingegen fordert, dass die Schulkonferenz mind. viermal im Jahr stattzufinden hat.

Schulkonferenz

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Kann eine Schulkonferenz auch öfter stattfinden? 

Kurz – ja. Es ergibt sich bereits aus den Gesetzesformulierungen, dass die Schulkonferenz mindestens in der nach Landesrecht verfügten Häufigkeit stattzufinden hat. Dementsprechend kann eine Schulkonferenz gerade auch öfter stattfinden.

In Bayern ist beispielsweise explizit geregelt, dass das dort sog. Schulforum einzuberufen ist, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen.

Auch in Bundesländern, die die Voraussetzung für eine zusätzliche oder außerordentliche Schulkonferenz nicht ausdrücklich regeln, findet sich das Wort „mindestens“. Damit sind diese auch dort möglich. Regelungen hierzu können sich in der Schulordnung finden.

Was wenn es schnell gehen muss – Eilausschuss

Immer wieder können Entscheidungen im schulischen Alltag auch von hoher Dringlichkeit sein. In solchen Fällen sehen verschiedene Landesgesetze verschiedene Lösungen vor.

  • 67 Abs. 4, 5 SchulG NRW kennt die Möglichkeit, gem. Abs. 4, dass in Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen, entscheiden. Bei diesem Verfahren sind die Mitglieder der Schulkonferenz darüber unverzüglich zu unterrichten und die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Falls selbst hierfür keine Zeit ist, gibt es die Möglichkeit nach Abs. 5 in dringenden Angelegenheiten, in denen für ein Beschluss nach Abs. 4 keine Zeit ist, die Schulleiterin oder der Schulleiter alleine die Entscheidung trifft und sie der Konferenz unverzüglich bekannt gibt.

 

Art. 69 Abs. 4 Satz 5 BayEUG nennt wiederrum keine grundsätzlichen Regelungen für Eilfälle, normiert jedoch einen Fall dieser Kategorie. Im Falle des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 BayEUG, also wenn die Redaktion der Schülerzeitung Einwendungen der Schulleitung gem. Abs. 4 nicht beachtet, so hat sie die Schülerzeitung zusammen mit einer Stellungnahme dem Schulforum vorzulegen und das Schulforum ist unverzüglich einzuberufen.

Grundsätzlich kennen die landesrechtlichen Normen also das Prinzip des Eilausschusses. Genaueres ergibt sich auch hier wieder aus dem jeweiligen einschlägigen Gesetz oder der Schulordnung.

Schulkonferenz wegen Fehlverhaltens

Ein Grund für die Einberufung einer Schulkonferenz kann sog. Fehlverhalten sein. Häufig wird es hierbei um das Fehlverhalten eines Schülers gehen, welches zu ahnden ist.

Auch hier scheinen wieder landesgesetzliche Prägungen durch. Gem. § 76 Abs. 3 Nr. 2 SchulG Berlin etwa ist im Fall einer Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SchulG Berlin eine Anhörung der Schulkonferenz notwendig. § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SchulG Berlin bezeichnet die Fälle der Ordnungsmaßnahmen in Form der Überweisung an eine andere Schule desselben Bildungsganges – also den Schulverweis (Nr. 4) oder, wenn die Schulpflicht erfüllt ist, die Entlassung aus der Schule (Nr. 5). In manch anderen landesgesetzlichen Regelungen werden diesbezüglich wiederum keine eigenständigen Normierungen getroffen. Auch hier kann sich entsprechendes aber aus der Schulordnung ergeben. Ab einer gewissen Schwere des in Frage stehenden Fehlverhaltens, bzw. einer entsprechend schwerwiegenden Konsequenz wird regelmäßig eine Schulkonferenz vorgesehen sein. Denkbar ist auch, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vermittlung durch die Schulkonferenz hilfreich oder nötig ist.

Gibt es auch an der Grundschule bereits eine Schulkonferenz?

Grundsätzlich wird an jeder Schule eine Schulkonferenz gebildet. Die einzelnen landesrechtlichen Regelungen lassen sich bezüglich Grundschulen jedoch unterschiedlich spezifisch ein. § 75 Abs. 1 SchulG Berlin normiert nur das an jeder Schule eine Schulkonferenz gebildet wird. Dagegen bildet in Bayern Art. 69 Abs. 1 Satz 1 BayEUG eine Ausnahmevorschrift zu diesem Grundsatz da er vorschreibt, dass an allen Schulen außer Grundschulen und der Berufsschulen ein Schulforum eingerichtet wird. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 bestimmt weiter, dass anstelle des Schulforums der Elternbeirat zu beteiligen ist. Es kommt also auch hier auf die genaue Ausgestaltung im Landesrecht an. Festzuhalten wird jedoch sein, dass konsequenterweise – auf Grund des jungen Alters der Schüler – eine Schülervertretung auf Grundschulebene insoweit nur eingeschränkt möglich sein wird.

Wie bereits durch den vorangegangenen Text ersichtlich, handelt es sich um ein extrem einzelfallabhängiges Rechtsgebiet, in dem es jeweils auf das entsprechende Landesrecht sowie auf die spezifische Schulordnung ankommt. Die Frage, ob Entscheidungen im Rahmen der Schulkonferenz in ordnungsgemäßer Art und Weise getroffen wurden, kann jedoch weitreichende Auswirkungen sowohl für die Schule als auch für die Schülerschaft oder den Schüler im Einzelfall haben. Wir unterstützen Sie daher sehr gerne mit unserer Expertise als Anwälte für Schulrecht in Ihrem im konkreten Fall.

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