BUSE HERZ GRUNST RECHTSANWAELTE
Foto: © D. Schmidt

Bewährungszeit im Beschwerdeverfahren von 4 auf 1 Jahr verkürzt – erfolgreiche Anwendung des § 58 Abs. 2 StGB

29.09.2025 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Sexualstrafrecht
Ergebnis: Bewährung mit nur einem Jahr Bewährungszeit
Wo? Amtsgericht Königs Wusterhausen

Ausgangslage:

Unser Mandant war zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; die Vollstreckung wurde zur Bewährungausgesetzt. Das Gericht setzte zunächst eine Bewährungszeit von vier Jahren fest – trotz schwerwiegender Vorwürfe (u. a. sexueller Missbrauch von Kindern sowie Besitz kinderpornographischer Schriften).

Unser Vorgehen:

Im Beschwerdeverfahren haben wir die Spezialregelung des § 58 Abs. 2 StGB konsequent durchgesetzt. In Konstellationen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erlaubt diese Norm, das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit unter Berücksichtigung bereits abgelaufener Bewährungszeiten zu reduzieren – jedoch nicht unter ein Jahr. Parallel wurden die allgemeinen Grenzen des § 56a StGB zur Bewährungsdauer (Regelrahmen zwei bis fünf Jahre) dogmatisch sauber abgegrenzt.

Ergebnis:

Die Bewährungszeit wurde von 4 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung blieb bestehen.

Warum das wichtig ist:

Bei Gesamtstrafen entscheidet die präzise Verzahnung von § 56a StGB (Dauer der Bewährungszeit) und § 58 Abs. 2 StGB (Besonderheiten bei Gesamtstrafen) über spürbare praktische Folgen. Eine fundierte, normenkonforme Argumentation kann bewirken, dass die Belastungen der Bewährung auf das gesetzliche Minimum reduziert werden – hier: ein Jahr.

Kernaussagen in Kürze:

  • Gesamtfreiheitsstrafe weiterhin zur Bewährung ausgesetzt
  • Bewährungszeit: 4 Jahre → 1 Jahr
  • Erreicht im Beschwerdeverfahren durch Anwendung des § 58 Abs. 2 StGB
  • Leitplanken: § 56a StGB (Regelrahmen 2–5 Jahre), Mindestmaß bei Gesamtstrafe nach Anrechnung abgelaufener Bewährungszeiten nicht unter 1 Jahr

Diskretion & Hinweis:

Der Fall ist anonymisiert. Jeder Sachverhalt ist individuell; ein Erfolg kann nicht garantiert werden.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Benjamin Grunst

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

Email: [email protected]

RA Sören Grigutsch

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

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Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei

Email: [email protected]

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