Abmahnung wegen Musikverwendung bei Instagram
Rechtsgebiet: Urheberrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: RA David Herz
Worum ging es in diesem Rechtsstreit?
Gegenstand des Verfahrens waren öffentlich zugängliche Inhalte, die aus Sicht der Gegenseite ihre urheberrechtlichen und medienrechtlichen Positionen verletzten. Im Raum standen neben Unterlassungsansprüchen auch erhebliche Zahlungsforderungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Content im Internet.
Ausgangssituation
Die Gegenseite machte zunächst eine Forderung im unteren vierstelligen bis knapp fünfstelligen Bereich geltend, zuzüglich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Gegenseite stützte ihre Ansprüche im Wesentlichen auf medien- und urheberrechtliche Vorschriften, insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie ergänzend auch auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Haftung bei Rechtsverletzungen im Internet.
Wie sind wir vorgegangen
Im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung haben wir zunächst die Anspruchsgrundlagen und die rechtliche Herleitung der Forderung umfassend geprüft. Ein Schwerpunkt lag dabei auf der Frage, ob tatsächlich eine urheberrechtlich relevante Nutzung im Sinne der §§ 15 ff. UrhG vorlag und ob eine wirksame Rechtekette dargelegt werden konnte. Zudem war zu klären, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositionen – insbesondere im Wege einer Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG – der Höhe nach nachvollziehbar und rechtlich durchsetzbar waren.
Auf dieser Grundlage haben wir gegenüber der Gegenseite eine detaillierte rechtliche Stellungnahme abgegeben, in der sowohl die Aktivlegitimation als auch die Höhe der Forderung kritisch hinterfragt wurden. Dabei wurde insbesondere herausgearbeitet, dass die von der Gegenseite geltend gemachte Berechnungsgrundlage für den angeblichen Schaden deutlich über dem lag, was unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen als angemessen angesehen werden kann. Außerdem wurde auf Unsicherheiten in Bezug auf den Nachweis der konkreten Nutzungshandlungen hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund konnte eine deutliche Reduzierung der Zahlungsforderung erreicht werden. Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich die Parteien schließlich auf eine Zahlung von knapp unter 5.000 Euro. Damit lag der endgültige Betrag um deutlich mehr als ein Drittel unter der ursprünglich geltend gemachten Gesamtforderung. Die Mandantschaft konnte auf diese Weise nicht nur das Risiko eines kostspieligen und langwierigen gerichtlichen Verfahrens vermeiden, sondern zugleich die wirtschaftlichen Folgen der Auseinandersetzung erheblich reduzieren.
Im Zuge der Einigung wurde zudem eine Unterlassungserklärung abgegeben, durch die künftige Streitigkeiten in Bezug auf die konkret beanstandeten Inhalte vermieden werden. Dies schafft Rechtssicherheit und trägt dazu bei, medienrechtliche Risiken im Online-Auftritt der Mandantschaft langfristig zu minimieren. Die Unterlassungserklärung wurde so ausgestaltet, dass sie die berechtigten Interessen der Gegenseite berücksichtigt, die Mandantschaft aber nicht über das rechtlich Erforderliche hinausgehend bindet.
Der erzielte Vergleich ist vor allem deshalb als sehr gutes Ergebnis zu bewerten, weil ein wesentlicher Teil der geltend gemachten Forderung abgewehrt werden konnte und gleichzeitig eine praxistaugliche und rechtssichere Lösung gefunden wurde. Angesichts der ursprünglichen Ausgangslage, der erheblichen Forderungshöhe und der mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Unsicherheiten stellt die einvernehmliche Beilegung des Konflikts eine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich ausgewogene Lösung dar.
Fazit
Die Angelegenheit zeigt exemplarisch, welche Bedeutung eine frühzeitige und spezialisierte Beratung im Medien- und Urheberrecht hat. Wer Inhalte im Internet veröffentlicht oder verwertet – etwa auf Websites, Plattformen, in Podcasts oder Social-Media-Kanälen – setzt sich einer Vielzahl möglicher Anspruchsrisiken aus. Dazu zählen neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzforderungen, die schnell in einen spürbaren wirtschaftlichen Bereich wachsen können. Die sorgfältige Prüfung von Nutzungsrechten, eine klare vertragliche Gestaltung und eine strategische Reaktion auf Abmahnungen sind deshalb essenziell, um rechtliche und finanzielle Risiken zu begrenzen.
Unsere Tätigkeit in diesem Verfahren umfasste die rechtliche Bewertung der geltend gemachten Ansprüche, die Entwicklung einer Verhandlungsstrategie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung im Medien- und Urheberrecht sowie die Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite. Das Ergebnis unterstreicht, dass sich eine konsequente, aber sachorientierte Verteidigungsstrategie auch in vermeintlich aussichtslosen Situationen auszahlen kann und häufig der Schlüssel ist, um zu einem wirtschaftlich tragfähigen Vergleich zu gelangen.
Wir beraten und vertreten bundesweit im Medien-, Urheber- und IT-Recht – insbesondere bei Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und der rechtssicheren Gestaltung von Online-Auftritten und digitalen Geschäftsmodellen.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]








