Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO im Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung
Rechtsgebiet: Sexuelle Belästigung § 184i StGB
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach 170 II StPO
Ausgangsinstanz: Staatsanwaltschaft Mühlhausen
In einem aktuellen Verfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung konnte für unseren Mandanten erreicht werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Ausschlaggebend waren sowohl erhebliche Beweisprobleme als auch durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Tatvorwurf.
Ausgangslage
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, sich in einem militärischen Umfeld verbal unangemessen verhalten und eine Frau in strafrechtlich relevanter Weise berührt zu haben. Hintergrund war eine Situation innerhalb einer Kaserne, in der es nach dem Vorwurf zu verbalen Grenzüberschreitungen und anschließend zu einer kurzen körperlichen Berührung gekommen sein soll.
Bereits diese Ausgangslage machte das Verfahren besonders sensibel. Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht führen nicht nur zu einer intensiven strafrechtlichen Prüfung, sondern häufig auch zu erheblichen Reputationsschäden. Kommt noch ein dienstliches oder institutionelles Umfeld hinzu, drohen zusätzliche Konsequenzen, die weit über das Strafverfahren hinausreichen können. Umso wichtiger war es, frühzeitig auf eine genaue Überprüfung des Tatvorwurfs hinzuwirken.
Verteidigungsansatz
Nach erfolgter Akteneinsicht wurde die Beweislage umfassend analysiert. Im Mittelpunkt stand zunächst die Frage, ob die belastenden Aussagen überhaupt ausreichen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Maßstab hierfür ist nicht der bloße Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt. Erforderlich ist vielmehr eine Sachlage, bei der eine Verurteilung in einer späteren Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint.
Gerade daran fehlte es hier. Die Akte zeigte deutliche Schwächen in der Belastungslage. Belastende Schilderungen waren nicht frei von Erinnerungslücken und warfen Fragen nach ihrer inneren Stimmigkeit auf. Gleichzeitig ergaben sich aus den Ermittlungsakten Umstände, die den Vorwurf nicht stützten, sondern relativierten oder ihm sogar entgegenstanden. Hinzu kamen entlastende Erkenntnisse, die gegen eine tragfähige Rekonstruktion des behaupteten Geschehens sprachen.
Ein weiterer zentraler Punkt der Verteidigung war das Fehlen objektiver Beweismittel. In Sexualstrafverfahren entscheidet sich die Frage einer Anklage häufig daran, ob Aussagen durch neutrale Indizien bestätigt werden können. Wenn solche objektiven Anknüpfungspunkte fehlen und zugleich Widersprüche oder Unsicherheiten in der Aussagebasis bestehen, reicht dies regelmäßig nicht aus, um den für eine Anklage erforderlichen Verdachtsgrad zu tragen.
Rechtliche Bewertung
Neben den tatsächlichen Schwächen war auch die rechtliche Einordnung des vorgeworfenen Verhaltens angreifbar. Im Raum stand der Vorwurf einer sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB. Dieser Tatbestand setzt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus. Nicht jede distanzlose, unhöfliche oder unangemessene Berührung erfüllt diese Voraussetzungen.
Gerade dieser Punkt war hier entscheidend. Die vorgeworfene Handlung bewegte sich nach dem Akteninhalt an einer Stelle, an der sehr genau zwischen sozial unangemessenem Verhalten und strafrechtlich relevanter sexueller Handlung unterschieden werden musste. Das Strafrecht sanktioniert nicht jede Form grenzüberschreitenden Auftretens. Erforderlich ist vielmehr eine Berührung, die nach ihrem objektiven Gehalt sexualbezogen ist oder jedenfalls als sexuell bestimmt eingeordnet werden kann.
Die Verteidigung hat deshalb herausgearbeitet, dass die geschilderte Berührung schon tatbestandlich erhebliche Zweifel aufwarf. Selbst wenn man den belastenden Vortrag zugrunde legen würde, blieb fraglich, ob damit überhaupt der Schutzbereich des § 184i StGB eröffnet war. Wo es an einer klar sexualbezogenen Berührung fehlt, genügt ein allgemeines Unwohlsein oder die subjektive Bewertung einer Situation nicht für eine strafrechtliche Verurteilung.
Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte ein hinreichender Tatverdacht nicht bejaht werden. Denn die Staatsanwaltschaft darf Anklage nur dann erheben, wenn sowohl die Tatsachenlage als auch die rechtliche Einordnung eine spätere Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen. Daran fehlte es hier in doppelter Hinsicht.
Ergebnis
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Diese Vorschrift greift ein, wenn sich nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht feststellen lässt. Das bedeutet: Die Erkenntnisse reichen nicht aus, um eine Anklage mit Aussicht auf Verurteilung zu tragen.
Für unseren Mandanten war dies das entscheidende Ergebnis. Mit der Einstellung wurde das Verfahren beendet, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kam. Der Vorwurf wurde damit nicht weiter strafrechtlich verfolgt.
Bedeutung für den Mandanten
Die Einstellung eines solchen Verfahrens hat regelmäßig eine weitreichende praktische Bedeutung. Gerade bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht kann bereits die Existenz eines Ermittlungsverfahrens zu erheblichen Belastungen führen. Beschuldigte sehen sich nicht selten mit sozialer Ausgrenzung, beruflicher Unsicherheit und erheblichem psychischem Druck konfrontiert.
Durch die Einstellung konnten diese Risiken deutlich reduziert werden. Vor allem wurde verhindert, dass sich der Mandant in einer öffentlichen Hauptverhandlung mit einem strafrechtlich nicht hinreichend belegten Vorwurf auseinandersetzen muss. Das ist nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich von großer Bedeutung.
Fazit
Der Fall zeigt, wie wichtig eine frühe und präzise Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist. Nicht jeder schwerwiegende Vorwurf hält einer konsequenten rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung stand. Gerade im Sexualstrafrecht kommt es entscheidend darauf an, Aussagen, Indizien und Tatbestandsmerkmale sauber auseinanderzuhalten und die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht konsequent einzufordern.
BUSE HERZ GRUNST verteidigt bundesweit in Verfahren aus dem Sexualstrafrecht, dem allgemeinen Strafrecht und in anderen reputationssensiblen Strafsachen. Benjamin Grunst ist Fachanwalt für Strafrecht, zertifizierter Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht und Partner der Kanzlei. Unsere Verteidigung zielt darauf, Vorwürfe frühzeitig einzuordnen, Beweisschwächen offenzulegen und Verfahren nach Möglichkeit bereits im Ermittlungsstadium einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
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