Dr. Jürgen Todenhöfer
© Urheberin: Sabrina Feige

Erfolg für Dr. Jürgen Todenhöfer gegen die Süddeutsche Zeitung

10.11.2025 | Erfolge

Rechtsgebiet: Medienrecht

Die Süddeutsche Zeitung behauptete in einem Online- und Printartikel vom 27. Oktober 2025, dass unser Mandant, Herr Dr. Todenhöfer, ein bundesweit bekannter Politiker, Publizist und ehemaliger Medienmanager, in einer Pressemitteilung erklärt hätte, dass er im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen wegen eines Beitrags auf X bzw. Twitter als Person „observiert“ und „festgenommen“ wurde.

Diese Behauptungen waren jedoch unwahr, denn unser Mandant verbreitete zu keinem Zeitpunkt diese Äußerungen.

Nachdem wir den Verlag der Süddeutschen Zeitung für die Berichterstattung wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten abmahnten und zur Unterlassung und zum Widerruf dieser Falschbehauptungen aufforderten, wurden die beanstandeten Äußerungen im Onlineartikel unverzüglich gelöscht und folgender Korrekturhinweis in die Berichterstattung aufgenommen:

„In einer früheren Fassung dieses Textes hieß es, Jürgen Todenhöfer habe beklagt, er sei „observiert“ und „festgenommen“ worden. Diese Zitate sind jedoch falsch. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.“

In der nächsten Printausgabe der Süddeutschen Zeitung wurde zudem folgende Erklärung abgedruckt:

„In „Wann kommt wegen eines Tweets die Polizei?“ vom 27. Oktober hieß es, der Publizist Jürgen Todenhöfer habe in einer Pressemitteilung beklagt, er sei „observiert“ und „festgenommen“ worden. Tatsächlich finden sich diese Worte nicht in der Pressemitteilung Todenhöfers. Sie beruhen auf einem Missverständnis, waren auch in anderen Medien irrtümlich so berichtet – und wurden durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft München dementiert. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.“

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs gab der Verlag außerdem eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Fazit

Die Verbreitung von Falschzitaten ist unzulässig und die gerichtlichen Anforderungen an die Zitatgenauigkeit sind streng. Vorliegend ist es zu begrüßen, dass die Süddeutsche Zeitung ihren Fehler eingestanden und schnell korrigiert hat.

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