§ 229 StGB
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Fahrlässige Körperverletzung nach Hundevorfall: Verfahren nach § 153a StPO endgültig eingestellt

28.08.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO
Ausgangsinstanz: Amtsgericht Tiergarten

In einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung konnte für unsere Mandantin eine endgültige Einstellung nach § 153a StPO erreicht werden. Zuvor war bereits ein Strafbefehl erlassen worden, sodass eine strafrechtliche Verurteilung konkret im Raum stand.

Durch eine gezielte Verteidigung und die sachgerechte Aufarbeitung der Gesamtumstände gelang es, eine einvernehmliche Verfahrenslösung herbeizuführen. Für die Mandantin war das von erheblicher Bedeutung, denn es blieb bei keiner Verurteilung und das Führungszeugnis bleibt unbelastet.

Ausgangslage: Der Vorwurf

Ausgangspunkt war ein Vorfall auf einer privaten Feier. Der Mandantin wurde vorgeworfen, ihren Hund nicht ausreichend beaufsichtigt zu haben, sodass es zu Verletzungen eines Kindes gekommen sei. Die Ermittlungsbehörden bewerteten den Sachverhalt als fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Später wurde sogar ein Strafbefehl erlassen.

Gerade in solchen Konstellationen entsteht schnell der Eindruck, der Fall sei bereits entschieden. Das ist rechtlich jedoch nicht zutreffend. Ein Strafbefehl ersetzt zwar zunächst eine Hauptverhandlung, er ist aber nicht unabänderlich. Wer rechtzeitig reagiert, kann sich weiterhin effektiv verteidigen und auf eine andere Verfahrensbeendigung hinwirken.

Der Fall war für die Mandantin besonders belastend. Zum einen stand der Vorwurf einer Körperverletzung im Raum, zum anderen drohten erhebliche persönliche und berufliche Folgen. Hinzu kam, dass der zugrunde liegende Vorfall emotional besetzt war, weil es um die Verletzung eines Kindes ging. Gerade in solchen Situationen ist eine nüchterne strafrechtliche Einordnung besonders wichtig.

Der Verteidigungsansatz

Die Verteidigung setzte nicht auf pauschale Bestreitungen, sondern auf eine präzise Einordnung des konkreten Geschehens. Maßgeblich war zunächst, dass es sich nicht um einen Fall handelte, in dem bereits zuvor besondere Auffälligkeiten oder dokumentierte Beißvorfälle bekannt geworden waren. Der Hund war vor dem Vorfall nicht als gefährlich in Erscheinung getreten.

Hinzu kam ein weiterer wichtiger Punkt: Nach dem Vorfall wurde der Hund den zuständigen Behörden vorgestellt. Dabei ergab sich gerade keine besondere Gefährlichkeitsbewertung. Eine Maulkorbpflicht wurde nicht angeordnet. Auch das spricht gegen die Annahme, es habe bereits im Vorfeld eine naheliegende besondere Gefahr bestanden, die von der Mandantin missachtet worden wäre.

Außerdem wurde berücksichtigt, dass der Sachverhalt zivilrechtlich bereits weitgehend aufgearbeitet war. Schadensersatzleistungen waren erfolgt. Für die strafprozessuale Bewertung ist das deshalb relevant, weil § 153a StPO gerade auch Raum für Lösungen bietet, wenn ein Konflikt bereits in wesentlichen Punkten befriedet ist und die strafrechtliche Hauptsanktion nicht mehr zwingend erscheint.

Auch die medizinische Entwicklung spielte eine Rolle. Zwar war der Vorfall ernst zu nehmen. Zugleich war aber zu berücksichtigen, dass keine dokumentierten Dauerschäden vorlagen und der Heilungsverlauf komplikationslos beschrieben wurde. Das war für die Einordnung von Gewicht.

Rechtliche Bewertung: Warum § 153a StPO hier sachgerecht war

Die Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Sie ermöglicht es, ein Strafverfahren unter bestimmten Auflagen oder Weisungen vorläufig und nach deren Erfüllung endgültig zu beenden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Schwere der Schuld einer solchen Lösung nicht entgegensteht und das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverfolgung durch die Auflage beseitigt werden kann.

Genau darum ging es hier. Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gehört nicht zu den Delikten, bei denen eine Verfahrenseinstellung von vornherein fernliegt. Vielmehr kommt es auf die konkrete Einzelfallbewertung an. Wenn keine strafrechtlichen Vorbelastungen bestehen, keine Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit vorliegen, bereits ein Ausgleich mit der geschädigten Seite stattgefunden hat und die Folgen des Vorfalls nicht zu einer besonders gravierenden Dauerschädigung geführt haben, kann eine Einstellung nach § 153a StPO die angemessene Reaktion sein.

Wichtig ist dabei auch, was § 153a StPO gerade nicht bedeutet. Eine solche Einstellung ist kein Schuldspruch. Es kommt nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Ebenso entsteht dadurch kein Eintrag im Führungszeugnis. Für viele Mandanten ist das der entscheidende Unterschied, insbesondere wenn berufliche Konsequenzen drohen oder die bloße Existenz eines Strafverfahrens bereits erheblichen Druck erzeugt.

Das Ergebnis

Im vorliegenden Verfahren wurde zunächst eine vorläufige Einstellung gegen Auflage erreicht. Nachdem die Auflage vollständig und fristgerecht erfüllt worden war, stellte das Amtsgericht das Verfahren endgültig ein.

Damit war der zuvor bestehende Strafbefehl letztlich nicht das letzte Wort. Die Mandantin musste keine Verurteilung hinnehmen. Es kam zu keinem Urteil und zu keiner Eintragung im Führungszeugnis. Das Verfahren fand vielmehr in einer rechtlich kontrollierten und für die Mandantin deutlich günstigeren Form sein Ende.

BUSE HERZ GRUNST verteidigt bundesweit in Verfahren aus dem allgemeinen Strafrecht. Benjamin Grunst ist Fachanwalt für Strafrecht, zertifizierter Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht und Partner der Kanzlei. Unsere Verteidigung zielt darauf, Vorwürfe frühzeitig einzuordnen, Beweisschwächen offenzulegen und Verfahren nach Möglichkeit bereits im Ermittlungsstadium einer sachgerechten Lösung zuzuführen.

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