§ 184c
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Jugendpornografie-Vorwurf in Berlin: Einstellung nach § 153a StPO vermeidet öffentliche Hauptverhandlung

21.10.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: § 184c StGB Besitz von Jugendpornografie
Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO
Ausgangsinstanz: Amtsgericht Tiergarten

Sie sehen sich mit dem Vorwurf des Besitzes jugendpornografischer Inhalte konfrontiert und fürchten eine öffentliche Hauptverhandlung? Der folgende Fall aus Berlin zeigt, wie eine frühzeitige und professionelle Verteidigung eine Verurteilung und die damit verbundene Bloßstellung vermeiden kann.

Der Fall im Überblick
Von Kinderpornografie zu Jugendpornografie

Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin zunächst wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) ermittelt. Nach intensiver Prüfung der Ermittlungsakte und strategischer Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft reduzierte sich der Vorwurf auf den Besitz jugendpornografischer Bilddateien gemäß § 184c Abs. 3 StGB. Die Anklage warf ihm vor, am 01.08.2025 in seiner Berliner Wohnung 101 jugendpornografische Bilddateien auf einer Festplatte besessen zu haben.

 

Rechtliche Hintergründe
Jugendpornografie und Einstellungsmöglichkeiten

Jugendpornografie im Sinne des § 184c StGB liegt vor, wenn pornografische Inhalte Personen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren zeigen. Im Gegensatz zu Kinderpornografie (§ 184b StGB) ist die Strafbarkeit hier an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an die Darstellung sexueller Handlungen oder die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes.

§ 153a StPO ermöglicht die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflage beseitigt wird. Eine solche Einstellung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Mandant nicht vorbelastet ist, Reue zeigt und der Vorwurf im Vergleich zum ursprünglichen Ermittlungsansatz deutlich reduziert wurde.

Wichtig ist zudem der hinreichende Tatverdacht: Für die Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Die Anklageschrift muss den Prozessstoff klar umgrenzen und aus sich heraus verständlich sein. Bei digitalen Beweismitteln wie Bilddateien ist eine eindeutige Individualisierung unerlässlich, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.

 

Verteidigungsstrategie
Schwächen der Anklage aufdecken

Unsere Verteidigung setzte auf eine umfassende Akteneinsicht und eine kritische Prüfung der Anklage. Dabei deckten wir mehrere Schwächen auf, die eine Verurteilung unwahrscheinlich machten:

Zunächst fehlte es an einer hinreichend bestimmten Individualisierung der verfahrensgegenständlichen Dateien. Die Anklage enthielt keine eindeutige Gesamtzahl der konkret vorgeworfenen Bilddateien und keine präzise Identifizierung durch Dateinamen, Hashwerte oder Speicherorte. Während im Sonderband des Gutachtens nur 36 Bilddateien dokumentiert waren, ging der Abschlussbericht der Ermittlungen von 110 Dateien aus. Diese Diskrepanz machte es unmöglich, den genauen Umfang des Vorwurfs zu bestimmen.

Zudem bestanden erhebliche Zweifel an der Alterseinstufung mehrerer Bilder. Exemplarisch zeigte ein Bild eine junge Frau am Meer, deren körperliche Entwicklung keine verlässliche Altersbestimmung zuließ. Bei fehlenden Hinweisen auf ein Alter unter 18 Jahren und einer Darstellung, die auch mit einer volljährigen Person vereinbar war, musste im Zweifel zugunsten des Mandanten von Volljährigkeit ausgegangen werden. Diese Unsicherheiten betrafen nicht nur die objektive Tatseite, sondern auch den subjektiven Tatbestand: Soweit eine abgebildete Person nach äußerer Erscheinung und Bildkontext auch volljährig sein konnte, fehlte es an einem hinreichenden Vorsatz.

Ein weiterer wichtiger Aspekt war die persönliche Situation des Mandanten: Er war strafrechtlich nicht vorbelastet und hatte sich in einem handschriftlichen Schreiben kritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt. Dies zeigte seine Reue und die Bereitschaft, die Konsequenzen seines Handelns zu tragen.

 

Das Ergebnis
Einstellung statt Hauptverhandlung

Das Amtsgericht Tiergarten folgte unserem Antrag und stellte das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Als Auflage wurde eine Geldauflage von 1.500 Euro festgesetzt, die an die Organisation Wildwasser (Arbeitsgemeinschaft gegen sexuellen Missbrauch) zu zahlen ist. Für den Mandanten bedeutet dies: Keine öffentliche Hauptverhandlung, keine Verurteilung und keine Vorstrafe. Die Einstellung wird nach Erfüllung der Auflage endgültig.

Dieser Fall zeigt, dass auch bei scheinbar klaren Vorwürfen eine sorgfältige Verteidigung zu einem positiven Ergebnis führen kann. Die Einstellung nach § 153a StPO vermeidet nicht nur eine Vorstrafe, sondern auch die mit einer Hauptverhandlung verbundene Bloßstellung und psychische Belastung.

 

Praktische Hinweise für Betroffene
Was Sie tun sollten

Wenn Sie sich mit dem Vorwurf des Besitzes jugendpornografischer Inhalte konfrontiert sehen, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung machen. Eine frühzeitige Beauftragung eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts ist entscheidend, um die Akte umfassend zu prüfen und eine strategische Verteidigung aufzubauen.

Wichtig ist auch die Akteneinsicht: Nur durch die vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte können Schwächen in der Anklage aufgedeckt und eine effektive Verteidigung vorbereitet werden. Eine strategische Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden kann dazu beitragen, das Verfahren frühzeitig zu beenden.

 

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB ist bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts tätig, mit besonderer Expertise im Sexualstrafrecht. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht setzen sich mit Nachdruck für die Rechte unserer Mandanten ein – von der Akteneinsicht bis zur erfolgreichen Verfahrensbeendigung.

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