Ansprüche bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
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Persönlichkeitsrechtsverletzungen entstehen in jedem denkbaren Zusammenhang. Betroffene werden entweder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder einem besonderen Persönlichkeitsrecht wie dem Recht am eigenen Bild oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Wenn die verfassungsmäßig garantierten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, hat das oft nicht nur Auswirkungen auf das Ego und Schamgefühl, oft geht es auch nicht mehr nur „um’s Prinzip“.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem digitalen Zeitalter können nachhaltige Reputationsschäden verursachen. Denn: Das Internet vergisst nie.
Möglichkeiten, wie Personen des öffentlichen Leben, Unternehmen oder auch ganz normale Privatpersonen zu Opfern von ungewollten Bildnisveröffentlichungen, Verleumdungen, Beleidigungen und ungewollt veröffentlichten Details aus dem Privatleben werden, gibt es wie Sand am Meer.
Die meisten Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden auf Social Media Kanälen wie Facebook, Instagram, TikTok oder WhatsApp statt. Daneben können Suchergebnisse auf Suchmaschinen wie Google genauso persönlichkeitsrechtsverletzend sein.
Die klassischen Medien (Zeitung, TV und Rundfunk), welche im 20. Jh. vor allem für Persönlichkeitsrechtsverletzungen verantwortlich waren, sind heutzutage digital über deren Websites genauso vertreten und verbreiten auch dort unter Umständen Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte derjenigen, über welche berichtet wird, verletzen.
Wann man sich gegen rufschädigende Äußerungen oder Presseberichte wehren kann und welche Ansprüche bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehen, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.
Beispiele für Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Was ist der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht folgt aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Es ist eine Zusammensetzung aus der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit und stellt somit ein Grundrecht dar. Es handelt sich um ein recht umfassendes Recht und kann in vielen Fällen als Auffangrecht dienen. Es gibt verschiedene Arten von Persönlichkeitsrechtsverletzungen bzw. Möglichkeiten, jemanden an der Entfaltung der Persönlichkeit zu hindern. Dazu zählen vor allem folgende Konstellationen:
Schutz vor Verleumdung
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist dann gegeben, wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden, die dazu geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Verleumdung stellt zugleich eine Straftat gem. § 187 StGB dar.
Daneben ist es auch nicht zulässig, Tatsachen zu verbreiten, die der Äußernde nicht nachweisen kann. Auch eine solche rufschädigende Handlung greift rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht ein.
Schutz vor Beleidigungen und Schmähkritiken
Des Weiteren ist es unzulässig und ebenfalls strafbar, Personen zu beleidigen (§ 185 StGB). Auch sind Schmähkritiken verboten, wobei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Grund des wichtigen Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG hohe Hürden gelten, damit eine Äußerung als Beleidigung oder Schmähkritik einzustufen ist und damit zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als unzulässig angesehen wird.
Eine Formalbeleidigung liegt dann vor, wenn es sich um allgemein tabuisierte und missbilligte Begriffe geht, die Allgemeinhin als Beleidigungen aufgefasst werden.
Schmähkritiken sind nicht so leicht zu identifizieren wie Formalbeleidigungen, sondern sind einzelfallabhängig. Immer dann, wenn es sich nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern vorrangig um die Herabsetzung bzw. Diffamierung der betroffenen Person geht, liegt eine Schmähung vor. Gleiches gilt in Bezug auf die Herabsetzung eines Unternehmens. In einem jüngeren BGH Urteil wurde wieder einmal bestätigt, dass das Vorliegen eines Sachbezugs eine Schmähung ausschließe (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2022, Az.: VIII ZR 319/20).
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Besonderes Persönlichkeitsrecht: Recht am eigenen Bild
Außerdem schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht am eigenen Bild. Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bildnisse zeichnen sich im Gegenteil zu einfachen Bildern dadurch aus, dass darauf Personen erkennbar abgebildet sind. Es handelt sich hierbei streng genommen nicht mehr „nur“ das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern aufgrund der Spezialität um ein besonderes Persönlichkeitsrecht. Wenn keine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 KUG vorliegt, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben, so dass man sich dagegen zur Wehr setzen kann.
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis in das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildnissen liegen zum Beispiel dann vor, wenn es sich um einen zeitgeschichtlichen Kontext handelt und die Veröffentlichung des Bildnisses in diesem Kontext dem allgemeinen Informationsinteresse dient. Auch, wenn der Abgebildete an öffentlichen Versammlungen oder Straßenzügen etc. teilnimmt, muss er damit rechnen, dass dort fotografiert wird. Gleiches gilt, wenn die abgebildete Person lediglich als Beiwerk auf dem Bild zu sehen ist.
Ein Verstoß gegen das KUG kann gem. § 33 KUG auch eine Straftat darstellen. Verfolgt wird dies jedoch nur, wenn der Abgebildete einen entsprechenden Antrag stellt.
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Recht am eigenen Wort und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Ferner gibt es das Recht am eigenen Wort. Danach dürfen einer Person keine falschen Zitate untergeschoben werden. Außerdem ist es grundsätzlich rechtswidrig, Äußerungen zu veröffentlichen, die in vertraulicher bzw. geschützter Kommunikation übermittelt wurden. Dazu gehört auch das Briefgeheimnis.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sind auch hier Schwerpunkte, wenn es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht geht. Im Kontext der sozialen Medien spielt dieses vor allem dann eine Rolle, wenn Screenshots von Chatverläufen geteilt werden. Auch das nachträgliche Fälschen von Chatverläufen könnte unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten und damit eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung untersagt es einer dritten Person, Informationen aus der Privat- oder Intimsphäre zu veröffentlichen. Danach ist es etwa unzulässig, eine Krankheit zu offenbaren oder Angaben über sexuelle Beziehungen der Öffentlichkeit gegenüber Preis zu geben. Beides zählt zum Bereich der Intimsphäre. Diese ist absolut geschützt.
Ist allerdings lediglich die Privat- oder Sozialsphäre betroffen, können die Persönlichkeitsrechte hinter den Interessen des Dritten zurückstehen. Es kommt dann zu einer Interessenabwägung der kollidierenden Rechte. In der Regel steht dem Persönlichkeitsrecht die Meinungs- oder Pressefreiheit gegenüber.
Recht am eigenen Namen
Ähnlich wie beim Recht am eigenen Bild handelt es sich beim Recht am eigenen Namen um eine besondere Form des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Normiert ist dieses Persönlichkeitsrecht in § 12 BGB. Der Schutzbereich ergibt sich direkt aus dem Wortlaut:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht…“
Auch im Urheberrechtsgesetz lässt sich ein ähnliches Recht finden. Handelt es sich also um einen urheberrechtlich relevanten Sachverhalt, ist die nochmals speziellere Norm § 13 UrhG anzuwenden, in welcher die Namensnennung als Urheberpersönlichkeitsrecht geschützt ist. Im Schwerpunkt Urheber und Medienrecht spielen die Persönlichkeitsrechte eine mindestens ebenso wichtige Rolle wie beispielsweise die Frage der Verwertung- und Nutzungsrechte.
Berichterstattung über Strafverfahren
Schließlich kommen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vor, wenn die Medien über den Vorwurf einer Straftat bzw. über den Ablauf eines Strafverfahrens berichten und dabei die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung verletzen.
Postmortales Persönlichkeitsrecht
Auch nach dem Tod existiert ein Persönlichkeitsrecht. Man spricht dann vom postmortalen Persönlichkeit, welches ebenfalls aus Art. 1 Abs. 1 GG, also der Menschenwürde, hergeleitet wird. Dieses schützt den Verstorbenen in seinem Ansehen bzw. veraltet in seiner Ehre. Da der Verstorbene naturgemäß nicht mehr selbst gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen kann, übernehmen die Angehörigen diesen Part.
Es können allerdings nicht immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht werden. Wenn „allein“ die Würde bzw. ideelle Interessen des Verstorbenen betroffen sind, können nur Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Ist allerdings das wirtschaftliche Interesse betroffen, können die Angehörigen, welche diesen Part geerbt haben, bei einem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
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Was schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht?
Allgemein anerkannt ist jedoch, dass auch juristische Personen sich auf den Schutz vor Unwahrheiten, der Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort oder der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berufen können.
Das Persönlichkeitsrecht der juristischen Personen des Privatrechts folgt aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, nicht jedoch auch aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die Zuerkennung eines Persönlichkeitsrechts ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gilt für juristische Personen und Personengesellschaften gleichermaßen.
Welche Ansprüche bestehen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen?
Sofern das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person oder eines Unternehmens verletzt wurde, kommen verschiedenen Ansprüche in Betracht.
Anspruch auf Unterlassung
Der Unterlassungsanspruch ist der am häufigsten geltend gemachte Anspruch im Falle einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er kann gegen erstmalig bevorstehende Veröffentlichungen und gegen bereits erfolgte Veröffentlichungen geltend gemacht werden. Der Anspruchsberechtigte ist dabei der von der Veröffentlichung Betroffene. Der persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt. Als Anspruchsgrundlage wird daher §§ 1004, 823 BGB analog herangezogen.
a) Voraussetzungen der Unterlassung
Rechtsgutsverletzung
Zunächst ist das Vorliegen einer Rechtsverletzung erforderlich. Diese liegt dann vor, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wurde.
Die Rechtsverletzung kann sich zum Beispiel aus der Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen seitens des Äußernden ergeben. Tatsachen sind auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar. Wenn es sich um Meinungsäußerungen handelt, liegt nicht zwingend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Auch überspitzte und die Ehre verletzenden Meinungsäußerungen können zulässig, solange sie zwei Grenzen nicht überschritten:
Die erste Grenze stellt die Formalbeleidigung dar. Darunter sind zu missbilligende und allgemein tabuisierte Begriffe zu fassen. Die zweite Grenze wird an der Schmähkritik festgemacht. Diese liegt dann vor, wenn es vordergründig um Herabsetzung der Person und nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Stellt eine Meinungsäußerung eine Schmähkritik dar, indem sie in die Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift, ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs jedoch möglich. In einem solchen Fall erfolgt keine Rechtfertigung nach Art. 5 GG. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähung bzw. Schmähkritik sind jedoch äußerst hoch.
Die Tatsachenbehauptung ist unwahr, wenn sie objektiv nicht den Tatsachen entspricht. Entspricht sie den Tatsachen, kann ein Unterlassungsanspruch trotzdem bestehen, wenn die Äußerung in die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen eingreift.
Daneben kommen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht etwa durch einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) oder durch einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Intimsphäre o. Privatsphäre) vor.
Wiederholungsgefahr
Neben der Rechtsgutsverletzung ist weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese wird grds. vermutet, wenn es in der Vergangenheit bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, die lediglich in ihrem Kern vergleichbar sein muss. Es ist nicht erforderlich, dass eine konkret erfolgte Rechtsverletzung umfasst ist.
Erstbegehungsgefahr
Liegt eine Wiederholungsgefahr nicht vor, da ein Eingriff bisher nicht erfolgt ist, ist das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr erforderlich. Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Rechtsverletzung als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Rechtswidrigkeit
Zuletzt muss die Veröffentlichung rechtswidrig sein. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit erfolgt eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen des Mediums (z.B. Art 5 GG) und denen des Betroffenen (z.B. Art. 2 I, 1 I GG).
b) Rechtsfolge der Unterlassung
Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Medium oder der sich Äußernde die Äußerung unterlassen. Darunter fallen jedoch nur die konkreten Äußerungen des Mediums, die als rechtswidrig eingestuft wurden. Veröffentlicht das Medium unwahre und wahre Tatsachenbehauptungen, so sind nur die unwahren Tatsachenbehauptungen zu unterlassen. Der übrige Teil darf weiterhin bestehen. Insofern ist notwendig, dass stets konkret bezeichnet wird, welche Elemente in die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches fallen.
Anspruch auf Gegendarstellung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Um dem von der Berichterstattung nachteilig Betroffenen die gleichen Möglichkeiten einzuräumen, die z.B. die Zeitung hat, besteht der Anspruch auf Gegendarstellung. Der Betroffene erhält somit die Chance, in demselben Medium und mit gleicher Wirkung seine Auffassungen und Positionen darzulegen. Zwischen dem Betroffenen und dem Medium besteht insofern Waffengleichheit.
Die Anspruchsgrundlage der Gegendarstellung findet sich in den Pressegesetzen der Länder bzw. den Landesmediengesetzen. Danach sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder der Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, vgl. z.B. § 10 I PresseG Bln.
Für den Rundfunk befinden sich entsprechende Regelungen in den für den Rundfunk geltenden Landesgesetzen sowie in den entsprechenden Staatsverträgen. § 14 MDStV gilt für den Bereich elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste und darüber hinaus gelten auch die Landesmediengesetze sowie die Landesrundfunkgesetze.
Bei Äußerungen im Internet bildet § 56 RStV die richtige Anspruchsgrundlage.
a) Voraussetzungen des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs
Erforderlich ist zunächst, dass eine Tatsachenbehauptung seitens des Mediums vorliegt. Der Inhalt der Äußerung muss also auf die Richtigkeit überprüfbar sein. Meinungsäußerungen und Fragen fallen demnach nicht darunter. Bei Misch-Äußerungen ist zu untersuchen, ob der Tatsachen- oder der Meinungsanteil überwiegt. Bildnisse können ebenfalls in den Bereich der Tatsachenbehauptung fallen. Außerdem muss sich die Tatsachenbehauptung in einem periodischen Druckwerk oder in einer Sendung befinden.
Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat. Ein solches liegt i. d. R. vor, wenn der Anspruchsteller von der Veröffentlichung betroffen ist. Bei Belanglosigkeiten sowie Gegendarstellungen mit einem offensichtlich unwahren Inhalt ist das berechtigte Interesse aber abzulehnen.
Zuletzt sind strenge Anforderungen an die Formalien zu beachten, die zwingend einzuhalten sind. Die Gegendarstellung muss verschriftlicht und druckreif sein. „Druckreif“ bedeutet, der Text muss insgesamt leserlich sein und inhaltlich einen Sinn ergeben. Der unterschriebene Text muss sodann als Original dem Medium übersandt werden. Wichtig ist, dass sich die Gegendarstellung auf die Erstmitteilung bezieht und auf deren tatsächliche Angaben beschränkt.
Sie muss auch in einem angemessenen Umfang verfasst sein und darf keine über den eigentlichen Inhalt hinausgehenden Mitteilungen enthalten. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme der Erstmitteilung verlangt werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB. Wichtig ist, dass die Angelegenheit noch aktuell ist, also dass sie im Bewusstsein der Empfänger ist. Insofern ist es oft eine Einzelfallentscheidung.
b) Rechtsfolge des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs
Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist das Medium verpflichtet, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Kommt es dem Anspruch nicht nach, kann der Betroffene den Anspruch gerichtlich (ausschließlich) im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.
Aus § 10 III PresseG Bln ergibt sich z.B., dass die Gegendarstellung in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden muss. Sie darf nicht in Form eines Leserbriefs erscheinen.
Anspruch auf Berichtigung
Neben dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Gegendarstellung kann auch ein Anspruch auf Berichtigung geltend gemacht werden. Dieser ist gesetzlich nicht geregelt und wird als Folgenbeseitigungsanspruch aus §§ 1004, 823, 824 BGB i. V. m. § 249 BGB abgeleitet. Im Rahmen des Anspruchs kann sowohl der Widerruf als auch die Richtigstellung der Äußerung verlangt werden. Darüber hinaus kann der Anspruch auch u. a. auf die Ergänzung oder Distanzierung gerichtet sein.
Das Ziel des Berichtigungsanspruches ist es, die durch unzutreffende Berichterstattung entstandenen und noch andauernden Folgen der rechtwidrigen Tatsachenbehauptung zu beseitigen. Dies gilt auch für die Veröffentlichung eines Bildnisses, soweit hier ein unwahrer Eindruck erzeugt wird.
Anspruchsberechtigt ist grds. derjenige, der individuell von der Äußerung betroffen ist. Der Anspruchsgegner ist derjenige, der die Äußerung veröffentlicht hat bzw. derjenige, der die Behauptung aufgestellt hat.
a) Voraussetzungen für die Berechtigung
Die verschuldensunabhängigen Berichtigungsansprüche unterliegen strengen Voraussetzungen. Zunächst muss die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen. Es darf sich insofern nicht lediglich um eine reine Meinungsäußerung oder Frage handeln. Eine Tatsachenbehauptung liegt v. a. dann vor, wenn das Medium die Äußerung als eigenes Wissen darstellt. Kommt es zu einem Gerichtsprozess, muss der Betroffene die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung beweisen. In Ausnahmefällen kann auch ein durch die Berichterstattung erweckter Eindruck dem Berichtigungsanspruch unterfallen.
Weiterhin muss die Unwahrheit eine Rechts- bzw. Ehrverletzung des Betroffenen beinhalten (wobei Letztere zu beweisen ist) und der durch die Rufverletzung geschaffene Zustand muss für den Betroffenen fortwirken- im Prozess bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die fortwirkende Beeinträchtigung muss sodann rechtswidrig sein.
Wenn sich nach der Veröffentlichung herausstellt, dass die Behauptung unwahr ist, kann sich eine Rechtfertigung i. d. R. auch nicht auf „berechtigte Interessen“ stützen. Für die Geltendmachung des Anspruchs ist der zeitliche Abstand zwischen der Geltendmachung und der Veröffentlichung maßgeblich. Kann sich der Mediennutzer nicht mehr an die Veröffentlichung erinnern, besteht kein Anlass für einen Berichtigungsanspruch. Dieser entfällt dann wegen Zeitablaufs.
Zuletzt muss der Berichtigungsanspruch verhältnismäßig sein. Dabei ist stets zu unterscheiden, welche Art von Berichtigungsanspruch vorliegt, da jeweils verschieden strenge Anforderungen erforderlich sind. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen, ob die Berichtigung erforderlich, geeignet und angemessen ist. Insofern sind Überlegungen darüber anzustellen, ob der Rufschädigung des Betroffenen durch die Berichtigung entgegengewirkt werden kann und, ob der Betroffene tatsächlich darauf angewiesen ist. Außerdem sind die gegenseitigen Interessen- der Presse einerseits und des Betroffenen andererseits – sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
b) Rechtsfolge der Berechtigung
Das Vorliegen der Voraussetzungen führt dazu, dass das Medium die vom Betroffenen ausgewählte Art der Berichtigung veröffentlichen muss. Um den Inhalt dessen nicht uferlos werden zu lassen, ist eine Beschränkung auf die Tatsachenebene erforderlich.
Anspruch auf materiellen Schadensersatz bei Rufschädigung & Verleumdung
Führt die unzutreffende Berichterstattung zu einem messbaren Schaden für den Betroffenen, z.B. schwerwiegende Umsatzeinbußen, hat er die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 823 ff. BGB sind die zentralen anspruchsbegründenden Vorschriften. Je nachdem, welche Art von Verletzung vorliegt, sind folgende spezielle Anspruchsgrundlagen möglich:
Stellt die Äußerung eine Kreditgefährdung dar, ist § 824 BGB anzuwenden; bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kommt § 826 BGB in Betracht. Bei Ehrverletzungen, z.B. Beleidigungen oder Verleumdung stützt sich der Anspruch auf §§ 823 II BGB i. V. m. § 185 ff. StGB. Bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist § 823 I BGB und bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts § 823 I BGB i. V. m. Art. 2 I, 1 GG anzuwenden. Zuletzt kann sich ein Anspruch auch aus dem Bereicherungsrecht ergeben, § 812 BGB.
Damit ein Anspruch nach § 823 BGB besteht, müssen die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Erforderlich ist zunächst eine Rechtsgutsverletzung i. S. d. § 823 I BGB. Darunter fällt vor allem die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Eine solche liegt u. a. vor, wenn Fotos des Betroffenen ohne dessen Einwilligung veröffentlicht werden. Ebenso können beleidigende Darstellungen oder Fotomontagen das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen verletzen.
Weiterhin ist erforderlich, dass der Eingriff zu einem Schaden geführt hat und für diesen kausal war. Zur Schadensermittlung ist zu überprüfen, ob das Vermögen des Betroffenen nach dem Eingriff geringer war als vor dem Eingriff- also, ob das Vermögen gemindert wurde. Besteht eine tatsächliche Differenz, ist das Merkmal des Schadens erfüllt. Auch bei entgangenem Gewinn ist der Schaden ausrechenbar, indem hypothetische Werte angesetzt werden.
Die Berichterstattung ist für den ermittelten Schaden kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Im Falle eines Gerichtsprozesses, ist die Kausalität sowie der Schaden vom Betroffenen zu beweisen. Kann der Schaden noch nicht ermittelt werden, da er z.B. noch nicht eingetreten ist, muss der Betroffene die Wahrscheinlichkeit dessen konkret darlegen, notfalls beweisen.
Zudem muss die Rechtsverletzung des Betroffenen rechtswidrig sein. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit ist stets zu überlegen, ob eine Rechtfertigung nach § 193 StGB oder § 824 II BGB vorliegen könnte. Die Presse handelt gerade nicht rechtswidrig, wenn sie zur „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ handelt.
Zuletzt ist das Verschulden des Mediums erforderlich, da es sich bei dem Schadensersatzanspruch im Vergleich zu den anderen Ansprüchen um einen verschuldensabhängigen Anspruch handelt. Das Verschulden liegt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit vor, § 276 BGB. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen agiert; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vor, muss das Medium dem Betroffenen den entstandenen Schaden ersetzen. Der Umfang richtet sich nach § 249 BGB. Danach ist der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn die Rechtsverletzung und der Schaden nicht eingetreten wären. Nach 3 249 II BGB kann der Schadensersatz auch in Geld verlangt werden, wenn der Betroffene oder eine in seinem Vermögen stehende Sache verletzt wurde.
In der Praxis sind die Anforderungen an einen kommerziellen Schadensersatzanspruch allerdings sehr hoch. Nur in wenigen Fällen lässt sich ein solcher Anspruch bei Rufschädigung tatsächlich durchsetzen.
Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der Anspruch nach § 823 I BGB i. V. m. Art. 1 I, 2 I GG gewährt dem Betroffenen auch eine immaterielle Entschädigung. Der immaterielle Geldentschädigungsanspruch kann bestehen, wenn die durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Schäden nicht anders ausgeglichen werden können. Somit soll vor allem zukünftigen Rechtsverletzungen vorgebeugt werden. Es muss ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen. Ein Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen, insbesondere durch die Veröffentlichung von Nacktfotos, zählt z.B. dazu.
Wie der immaterielle Schaden zu bemessen ist, muss im Einzelfall betrachtet werden. Zu untersuchen ist, wie schwerwiegend der Eingriff ist und was dahinter steckt. Zudem kommt es auf den jeweiligen Verschuldensmaßstab an.
In der anwaltlichen Praxis kommt ein solcher Geldentschädigungsanspruch ebenfalls nur äußerst selten in Betracht. Die Gerichte, insbesondere die Pressekammern in Berlin, Hamburg oder Köln sowie die für Berufungen zuständigen Senate für Pressesachen an den Oberlandesgerichten sind auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung äußerst vorsichtig bei der Gewährung einer Geldentschädigung. Fälle wie die bekannte „Causa Kachelmann“ gegen die Bild-Zeitung sind äußerst selten. Dennoch prüfen wir für Sie selbstverständlich, ob die Voraussetzungen des Anspruchs in Ihrem Einzelfall gegeben sind. Gerade in Fällen rechtswidriger Berichterstattung über Strafverfahren ist dies immer wieder möglich.
Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB
Zuletzt kann ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB bestehen, der vor allem bei rechtswidrigen Eingriffen in den kommerziellen Teil des Persönlichkeitsrecht gegeben ist. Hierzu zählen vor allem Fälle, in denen Persönlichkeitsmerkmale für Werbezwecke verwendet werden, ohne dass der/ die betroffene Prominente damit einverstanden war und eine Lizenz erteilt hat.
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Fazit zu Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzung, Rufschädigung und Verleumdung
Der vorangegangene Überblick über die Ansprüche im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, einer Rufschädigung oder Verleumdung zeigt auf, dass es eine Vielzahl möglicher Ansprüche gibt, die für die Betroffenen in Betracht kommen. Die natürliche Person oder das Unternehmen müssen rechtswidrige Eingriffe in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht hinnehmen. Die genannten Ansprüche können gerichtlich geltend gemacht werden, so dass dem Betroffenen umfassender Rechtsschutz zukommt.
In eilbedürftigen Fällen, können die Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Dabei ist jedoch auf wichtige Fristen zu achten. Werden diese verpasst, muss der Weg eines Klageverfahrens gegangen werden, wobei Gegendarstellungsansprüche dann nicht durchsetzbar sind.
Außerdem kann wertvolle Zeit verstreichen, in denen die Persönlichkeitsrechtsverletzung andauert. Das geht meistens mit Reputationsschäden einher, die sowohl ideell als auch wirtschaftlich mehr auszugleichen sind. Daher sollte diese Aufgabe ein Rechtsanwalt übernehmen, welcher idealerweise auf Urheber- und Medienrecht spezialisiert ist.
Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Wie sollten Sie bei Rufschädigung, Verleumdung & Co. vorgehen?
- Bewahren Sie zunächst Ruhe und unternehmen Sie keine unüberlegten Schritte!
- Nehmen Sie nicht eigenständig Kontakt zum Verlag, TV-Sender oder Täter auf.
- Sichern Sie die Beweise! Machen Sie Screenshots von den Veröffentlichungen und prüfen Sie, ob Sie die Namen/ Anschriften der Täter kennen.
- Wenden Sie sich anschließend umgehend an einen Fachanwalt für Medienrecht. Die Anwälte unserer Kanzlei sind Experten, wenn es um ein Vorgehen gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geht.
- Anschließend prüfen wir unverzüglich, ob ein anwaltliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat und entwickeln gemeinsam die passende Strategie zum Schutz Ihrer Reputation.
- Falls rechtswidrig in Ihr Persönlichkeitsrecht oder in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht Ihrer Firma eingegriffen wurde, sprechen wir umgehend eine Abmahnung aus und leiten anschließend ggf. gerichtliche (Eil)-Maßnahmen in die Wege.
Unser qualifiziertes Anwaltsteam steht Ihnen bundesweit im Persönlichkeitsrecht bzw. im Medien- und Presserecht zur Seite.
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