Bezeichnung als Spanner ausnahmsweise zulässig. Symbolbild Rechtsliteratur (Foto: © Max Woyack)

BVerfG: Bezeichnung als „Spanner“ ausnahmsweise zulässig

19.08.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hebt mit seinem Beschluss vom 29.06.2016 (Az. 1 BvR 2732/15) das vorinstanzliche Urteil wieder auf, weil dieses fälschlicherweise von einer Tatsachenbehauptung ausgegangen ist und daher den Beschwerdeführer zu Unrecht wegen übler Nachrede nach § 186 StGB verurteilte. Das BVerfG stellte fest, dass Bezeichnung als Spanner ausnahmsweise zulässig ist und vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann.

Sachverhalt: Die Bezeichnung als „Spanner“ ist keine Tatsachenbehauptung

Der Beschwerdeführer erhebt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen übler Nachrede nach § 186 StGB. Gegenstand des Ausgangsverfahren war ein Facebook-Eintrag des Beschwerdeführers über das Verhalten eines ihm persönlich bekannten Polizeibeamten, der ihn in der Vergangenheit mehrfach anlasslos ohne Ergebnis kontrolliert hatte. Der Polizeibeamte wollte wieder eine solche Kontrolle durchführen und beleuchtete das Haus des Beschwerdeführers mit den Leuchten seines Polizeiwagens. Da der Hausbesitzer sich der geplanten Kontrolle entzog, wiederholte der Polizeibeamte diese Vorgehensweise am späteren Abend nochmal.

Diese Hartnäckigkeit sah der Beschwerdeführer zum Anlass, folgenden Eintrag auf seiner Facebook-Seite zu veröffentlichen:

„Da hat der [Name des Polizeibeamten] nix besseres zu tun, als in K. und Co in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser in den Hausplatz zu leuchten!!! Der Spanner!“

Dies verleitete den Polizeibeamten wiederrum dazu, einen Strafantrag zu stellen.

Das zuständige Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Bezeichnung „Spanner“ eine Tatsachenbehauptung wäre und ehrverletzend sei.

Eine unvoreingenommene und verständige Durchschnittsperson würde unter der Bezeichnung eines „Spanners“ einen Voyeur verstehen, der als Zuschauer bei sexuellen Betätigungen anderer Personen Befriedung erfahre. Zumindest könnte man aber bei einem Spanner von einer Person ausgehen, die gesetzeswidrige Handlungen tätigt. Dies würde weder ein Werturteil darstellen noch von der Meinungsäußerung gedeckt seien.

Entscheidung: Die Einordnung einer Äußerung hat unter einer Gesamtwürdigung der Aussage zu erfolgen

Eben diese Einschätzung der Bezeichnung „Spanner“ wird von dem Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde gerügt. Er sieht sich in seinen Rechten der freien Meinungsäußerungen nach Art. 5 Abs.1 GG verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich daher in diesem Verfahren mit der Einordnung dieser Äußerung. Dabei betont dieses nochmal ausdrücklich, dass eine solche Einordnung nur unter Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Äußerung möglich ist. Eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils ist nur zulässig, wenn eine zuverlässige Sinnermittlung dadurch nicht verfälscht wird. Auch eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung sind grundsätzlich nicht möglich. Im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes muss die Äußerung daher insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das vorinstanzliche Gericht in einer verfassungsrechtlich nicht mehr tragbaren Art und Weise annahm, dass es sich um eine unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB handele.

Der Beschwerdeführer schildert zwar ein tatsächliches Geschehen, nämlich den Wendevorgang des Polizeibeamten. Die Äußerung „Spanner“ ist aber keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung des Beobachteten, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Darüber hinaus liegt es nicht nahe, eine unvoreingenommene und verständige Durchschnittsperson würde angesichts dieses Gesamtkontextes davon ausgehen, dass es dem Polizeibeamten darum gegangen sei, Befriedigung als Zuschauer bei sexuellen Handlungen anderer zu erfahren.

Die Einordnung der Äußerung erfolgt daher unter einer unzulässigen isolierten Betrachtungsweise. Es wurde übersehen, dass im Gesamtzusammenhang die Äußerung naheliegender Weise als Element der Stellungnahme und daher als Werturteil anzusehen ist.

Eine solche unzulässige Trennung und eine daraus folgende falsche Einordnung von Äußerungen führen zu einer Verkürzung des Grundrechtsschutzes. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Verfassungsbeschwerde damit für begründet und hebt die angegriffene Entscheidung auf.

Fazit: Kein Freifahrtschein für künftige Bezeichnungen als „Spanner“

In seinem Schlusswort hebt das Bundesverfassungsgericht allerdings ausdrücklich noch hervor, dass diese Aufhebung nicht bedeutet, man könne einen Polizeibeamten künftig nach Belieben als „Spanner“ bezeichnen.

In diesem konkreten Fall handelt es sich zwar nicht um eine Tatsachenbehauptung. Allerdings wurde noch nicht geprüft, ob die Tatbestandsmerkmale einer Beleidigung nach § 185 StGB vorliegen. Eine Herabsetzung des Polizeibeamten und damit eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts lägen hier zumindest unzweifelhaft vor. Ob diese auch unzulässig seien, müsste nun durch eine gerichtliche Abwägung entschieden werden.


Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie in allen Fragen des Medienrechts.

Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

Neueste Beiträge

Bauantrag bewilligt

Die Mandanten haben im Dezember 2022 einen Bauantrag bei der Baubehörde Luckenwalde gestellt, in der Hoffnung, dass schnell über diesen entschieden würde und sie mit dem Bauen beginnen könnten.

Bewertungen auf Proven Expert

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]