Bundesverfassungsgericht (Collage: D.Schmidt)

BVerfG stellt klar: Geldentschädigungsansprüche sind nicht vererbbar

27.12.2022 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Am 15. Dezember lehnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden der Witwe des verstorbenen Altbundeskanzlers Dr. Helmut Kohl ab, indem es diese nicht zur Entscheidung annahm.

Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen über Unterlassungs- und Geldentschädigungsklagen, die auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützt waren.

Mit dieser Entscheidung stellt das Gericht endgültig klar, dass Geldentschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich sind.

Hintergrund – Auslöser dieses Rechtsstreits war das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle.“

Vor seinem Tod führte der ehemalige Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl ein Verfahren, das auf die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen des Buches „Vermächtnis – Die-Kohl-Protokolle“ gerichtet war, da Kohl der Ansicht war, dass diese Passagen ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten.

Das Buch wurde von den Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens verfasst. Zuvor hatte Heribert Schwan im Auftrag Kohls dessen Memorien geschrieben. Nachdem er die Memorien fertiggestellt hatte, verwendete er Material aus den Gesprächen mit Kohl für sein umstrittenes Buch.

Neben der Unterlassungsklage erhob Kohl auch eine Klage auf Geldentschädigung gegen die Autoren und den Verlag.

Nach seinem Tod wurde das Verfahren von seiner Witwe weitergeführt, die nun zwei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingereicht hat.

Mit einer der beiden angestrebten Verfassungsbeschwerden wollte die Witwe die Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH) angreifen, die die Unterlassungsklage nur teilweise für begründet hielten. Mit der weiteren angestrebten Verfassungsbeschwerde wollte sie die Entscheidungen angreifen, die den Fortbestand des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers über den Tod des Erblassers hinaus sanktionieren.

Kohl hatte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Buches einen Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 5 Millionen Euro gegen die Beklagte geltend gemacht.

Nachdem Kohl während des Berufungsverfahrens verstorben war, wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab, die von der Witwe fortgeführt wurde.

Grund für diese Entscheidung war die Auffassung der Unvererblichkeit von Entschädigungsansprüchen.

Die Revision gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Das postmortale Persönlichkeitsrecht –
Steht dem Verstorbenen ein allgemeines Persönlichkeitsrecht weiterhin zu?

Die beiden angestrebten Verfassungsbeschwerden der Witwe wurden auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kohls gestützt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG verankert.

Träger*in dieses Grundrechts können jedoch nur lebende Personen sein, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht über den Tod hinaus fortbesteht.

Das postmortale Persönlichkeitsrecht wirkt dagegen über den Tod hinaus. Es leitet sich aus der in Art. 1 GG verankerten Menschenwürde ab.

Die Würde des Menschen ist auch über den Tod hinaus zu achten, einschließlich des Personseins und des sittlichen, persönlichen und sozialen Wertes, den der Mensch durch seine Lebensleistung erworben hat. Es wäre nämlich mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Unantastbarkeit der Menschenwürde, das allen Grundrechten zugrunde liegt, unvereinbar, wenn ein Mensch, dem die Würde kraft seines Menschseins zusteht, nach seinem Tod in diesem allgemeinen Achtungsanspruch herabgewürdigt oder gedemütigt werden dürfte.

Dieses Grundrecht kann von den Erben geltend gemacht werden.

Wann liegt eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts vor?

Im vorliegenden Fall wollten sich Kohl, und nach seinem Ableben seine Witwe, gegen die Veröffentlichung bestimmter Passagen des Buches wehren, weil sie unter anderem nicht getätigte und unrichtige Aussagen enthielten.

Zwar können die Unterstellung von nicht getätigten Äußerungen sowie die unrichtige, verfälschte und entstellte Wiedergabe einer Äußerung, insbesondere in Form eines Zitats, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße beeinträchtigen.

Um eine Verletzung dieses Grundrechts anzunehmen, muss jedoch eine große Herabsetzung und Demütigung des allgemeinen Achtungsanspruchs, der einer Person aufgrund ihres Personenseins zusteht, oder des sittlichen, persönlichen und sozialen Werts, den sie durch ihr eigenes Lebenswerk erworben hat, nachgewiesen werden, so das BVerfG.

Entscheidung des BGH – keine Herabsetzung des allgemeinen Achtungsanspruchs

Die angestrebte Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Unterlassungsklage wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert wurde. Die Verfassungsbeschwerde hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Witwe war als Erbin zwar berechtigt, das postmortale Persönlichkeitsrecht Kohls geltend zu machen. Es muss aber eine erhebliche Herabsetzung und Demütigung des allgemeinen Achtungsanspruchs nachgewiesen werden, um eine Verletzung dieses Grundrechts anzunehmen.

Vorliegend hat die Witwe jedoch nicht darlegen können, dass durch die angegriffenen Passagen der aus Art. 1 Abs.1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch des Erblassers grob herabgewürdigt oder erniedrigt wurde.

Der sittliche, persönliche und soziale Wert, den der Erblasser durch sein Lebenswerk erworben hat, ist nach Auffassung des BVerfG jedenfalls nicht in einer Weise verletzt, die den Kern der Menschenwürde umfasst.

Da Kohl seine Erinnerungen freiwillig gegenüber Journalisten offengelegt hat, wird nicht einmal der innerste Kern seiner Persönlichkeit berührt.

Begründet der postmortale Schutz der Menschenwürde Geldentschädigungsansprüche?

Der postmortale Schutz des Persönlichkeitsrechts selbst begründet, ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer lebenden Person, keine materiellrechtlichen Ansprüche gegenüber Verletzungen durch Privatpersonen, somit auch keine Geldzahlungsansprüche.

Die Gewährung von Schadensersatzansprüchen sei vom Schutzauftrag aus der Menschenwürdegarantie nicht gedeckt.

Die Aufstellung und normative Ausgestaltung eines angemessenen Schutzkonzepts in solch einem Fall ist Sache des Gesetzgebers.

Entscheidung des BGH – Kein Anspruch auf Geldentschädigung

Der Witwe steht kein Geldentschädigungsanspruch zu, wegen einer zu Lebzeiten des Kohls eingetretenen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Der aus der Menschenwürdegarantie abgeleitete Schutzauftrag gebietet es nicht, eine spezifische Sanktion für Verletzungen der Würde vorzusehen. Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss, so das BVerfG.

Zudem führte der BGH aus, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Die grundsätzliche Unvererblichkeit ergebe sich entscheidend aus der Funktion des Anspruchs auf Geldentschädigung.

Die Hauptfunktion des Anspruchs besteht nämlich darin, eine Befriedigung zu erlangen, die einer verstorbenen Person nicht mehr gewährt werden kann.

Auch die Tatsache, dass Kohl die Entschädigungsforderung zu Lebzeiten zugesprochen wurde, änderte nichts daran, dass sie nicht vererbt werden konnte, weil das Urteil bei seinem Tod noch nicht rechtskräftig war.

Fazit – Geldentschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind grundsätzlich nicht vererblich

Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG die Auffassung des BGH bestätigt.
Geldentschädigungsansprüche sind nicht vererblich.

Der Grund dafür ist, dass ein Entschädigungsanspruch den Zweck der Befriedigung erfüllen soll. Da einem Verstorbenen aber eine solche Befriedigung nicht mehr verschafft werden kann, läuft der Zweck ins Leere.

Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen ist mit dieser Entscheidung aber nicht schutzlos, denn der Erbe des Verstorbenen hat einen vererbbaren Unterlassungsanspruch, der ausreichenden Schutz bietet.

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