Medien- und Presserecht
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Erfolg im Presserecht für die Dr. Hoffmann Facility Services Group GmbH aus München

15.01.2026 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.

In einem presserechtlichen Verfahren haben wir für unsere Mandantin, die Dr. Hoffmann Facility Services Group GmbH, die Löschung einer rufschädigenden Berichterstattung sowie eine Richtigstellung durchgesetzt.

Worum ging es in diesem Fall?

Die Dr. Hoffmann Group ist ein bundesweit tätiger Gebäudedienstleister mit ca. 3.600 Mitarbeitern und bietet ein breites Spektrum an Facility Management Services, das von der klassischen Gebäudereinigung über technische Instandhaltung bis hin zu Sicherheits- und Spezialdiensten reicht.

Seit Dezember 2025 ist unsere Mandantin für die Gebäudereinigung im Bayerischen Landtag verantwortlich ist. Alle bisher am Bayerischen Landtag Beschäftigten des vorherigen Dienstleisters wurden von unserer Mandantin übernommen.

Eine Gewerkschaft kritisierte in einer Pressemitteilung unter Verbreitung von wahrheitswidrigen bzw. missverständlichen Äußerungen die Vergabepraxis des bayrischen Freistaats und monierte, dass die Reinigungskräfte des bayrischen Landtags wegen des Wechsels des bisherigen Reinigungsdienstleister Rechte verlieren würden.

Diese Pressemitteilung wurde von einem Bayerischen Verlag zur Grundlage für einen Artikel in mehreren Regionalzeitungen genommen, der sowohl in den Printausgaben als auch online veröffentlicht wurde.

Im Beitrag hieß es dazu u.a. wie folgt:
 
„Die Beschäftigten mit teils mangelnden Sprachkenntnissen hätten den Zusagen des neuen Dienstleisters Dr. Hoffmann geglaubt. Auf einer Betriebsversammlung habe sich dann aber herausgestellt, dass die bisherigen Beschäftigungsjahre nicht angerechnet würden, zugleich sollten die Mitarbeiter auf ihren tarifvertraglichen Urlaub verzichten.“

Dabei wurde der wahrheitswidrige Eindruck erzeugt, dass unsere Mandantin gegenüber ihren neuen Mitarbeitern falsche Versprechungen getätigt hätte. Richtigerweise behauptete unsere Mandantin aber zu keiner Zeit, dass ihre beim früheren Arbeitgeber angesammelten Beschäftigungsjahre anerkannt würden. Ebenfalls war es falsch, dass die neuen Beschäftigten auf ihren tarifvertraglichen Urlaub verzichten sollten.

Wie sind wir vorgegangen?

Umgehend nach Kenntnis von der streitgegenständlichen Veröffentlichung haben wir den Verlag abgemahnt und zur Unterlassung, zum Widerruf und zur Kostenerstattung aufgefordert. Im Ergebnis wurde ein Vergleich geschlossen, der die Löschung des ursprünglichen Artikels im Online-Angebot des Verlags vorsah. Außerdem wurde in einer nachfolgenden Ausgabe der Regionalzeitungen sowie online folgende Erklärung veröffentlicht, welche die vorherige Berichterstattung richtigstellte und zudem die Sichtweise unserer Mandantin zum Ausdruck brachte:

„Hoffmann Facility: Urlaub bleibt
 
München – Beim Wechsel des Reinigungsunternehmens im Bayerischen Landtag ist es offenbar zu Missverständnissen gekommen. Nach einer Betriebsversammlung kursierte das Gerücht, dass künftig der Urlaubsanspruch auf nur noch 28 Tage im Jahr reduziert werden soll. Die Gewerkschaft xxx berichtete darüber, ebenso unsere Zeitung. Der neue Dienstleister, die Dr. Hoffmann Facility Service Group Gmbh stellt nun klar, dass der tarifliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen weiterhin gewährt werde. Auch habe man mit sämtlichen 34 Reinigungskräften der Wackler Service Group Arbeitsverträge geschlossen, bei 14 Verträgen handelte es sich um unbefristete, bei 20 um befristete Verträge. Unklarheit gab es offenbar auch um die Anerkennung der Beschäftigungsjahre bei Wackler. Die Dr. Hoffmann Group habe nach eigenen Angaben keine entsprechenden Versprechen gemacht. Die Nichtanerkennung sei in der Branche gängige Praxis.“

Daneben sind wir auch gegen die Gewerkschaft vorgegangen, die ebenfalls eine 2. Erklärung veröffentlichte, in welcher der Sachverhalt klargestellt wurde und die außerdem eine Stellungnahme von unserer Mandantin beinhaltete.

Fazit:

Es lohnt sich für Unternehmen, gegen rufschädigende Presseveröffentlichungen vorzugehen. Im hiesigen Fall konnte die Weiterverbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen kurzfristig gestoppt und der gute Ruf unserer Mandantin öffentlich rehabilitiert werden.

Wenn auch Sie von rufschädigender Berichterstattung betroffen sind, beraten wir Sie zeitnah und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

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RA David Herz

David Herz

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

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