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„Metall auf Metall“ macht Nägel mit Köpfen – Aufhebung des § 24 UrhG a.F.

17.06.2021 | Medien- und Wirtschaftsrecht

„Freie Benutzung“ und starrer Melodienschutz aus § 24 UrhG a.F. wurden für unionsrechtswidrig erklärt und aufgehoben – Gewinn oder Verlust für die Kunstszene?

Was gab den Anstoß für eine Urheberrechtsreform?

Ausschlaggebend für die Aufhebung des § 24 UrhG a.F. am 07.06.2021 war die EU-Richtlinie 2019/790, auch „DSM-RL“ genannt, welche am 06.06.2019 in Kraft getreten war und deren für Unions-Mitgliedstaaten gesetzte Umsetzungsfrist am 07.06.2021 endete. Das bedeutet, dass der Inhalt dieser Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt in deutsches Recht umzusetzen war. Die Umsetzung kann sowohl das Einfügen neuer als auch das Ändern oder Aufheben bestehender Normen erfordern. Diese Urheberrechtsreform hatte vor allem vier Schwerpunkte:

Zum einen sollte zu statistischen Zwecken eine wissenschaftliche Text- und Datenauswertung von urheberrechtlich geschützten Werken und Inhalten möglich gemacht werden.

Zum anderen sah die Richtlinie ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor, welches die Vergütung von Presseverlegern für digital genutzte Werke thematisierte. Außerdem sollten die Verlage ihre Ausgleichsansprüche wieder auf die ursprüngliche gesetzliche Pauschalabgabe stützen. Den vierten Schwerpunkt stellte eine Lizenzierungspflicht und ein Upload-Filter für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im digitalen Bereich dar, welche sich vor allem auf die Provider-Haftung auswirken.

All diese angestrebten Änderungen sind Zeugnis davon, dass das Urheberrecht den (neuen) digitalen Besonderheiten angepasst werden soll. – Und das selbstverständlich im Einklang mit geltendem Unionsrecht. Für die urheberrechtliche Praxis ist jedoch ein Auswuchs der Richtlinie innerhalb des deutschen Rechtsraums von besonderer Bedeutung: Die Aufhebung des § 24 UrhG.

Inwiefern war die „Metall auf Metall“-Entscheidung des EuGHs ausschlaggebend für die Gesetzesänderung?

Kurz nach Inkrafttreten der DSM-RL wurde vom EuGH entschieden, dass § 24 UrhG a.F. gegen Unionsrecht verstoße. Hintergrund war ein langjähriger Rechtsstreit zwischen der deutschen Elektropop-Gruppe Kraftwerk und dem ebenfalls deutschen Musikproduzenten und Rapper Moses Pelham. Pelham hatte eine zweisekündige Tonsequenz aus Kraftwerks Musikstück „Metall auf Metall“ aus dem Jahre 1977 übernommen, verlangsamt und als Loop in seinem Song „Nur mir“ mit der Sängerin Sabrina Setlur von 1997 eingefügt. Eine Einwilligung in die Verwendung wurde genauso wenig eingeholt wie eine entsprechende Lizenz erworben wurde.

Allerdings hatte sich der Musikproduzent im Grunde keiner neuartigen Methode bedient, Songs zu produzieren. Sampling (dt.: Stichprobe, Auswahl) ist in der Musikbranche ein gängiges Stilmittel und ist mittlerweile gar nicht mehr wegzudenken.

Um das Urteil jedoch zu verstehen, muss man sich zunächst den Wortlaut des ehemaligen § 24 UrhG vor Augen führen:

„(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.“

Somit wurden im ersten Absatz die sog. „freie Benutzung“ und im zweiten Absatz der „starre Melodienschutz“ gesetzlich geregelt. Die freie Benutzung schränkte damit den § 23 UrhG a.F. ein, dessen erster Satz wie folgt lautete:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. (…)“

Die Beschränkung bezog sich auf den Herrschaftsbereich des Urhebers, der dann enden sollte, wenn der objektive und subjektive Abstand des neueren Werkes zum vorherbestehenden Werk derart groß war, um eine Erkennbarkeit auszuschließen.

Der Schutzzweck des § 24 Abs. 1 UrhG a.F. zielte somit vor allem auf die Schaffensfreiheit als wesentliches Merkmal der Kunstfreiheit ab.

Der starre Melodienschutz schloss genau diese freie Benutzung aus, wenn es sich um Musikwerke handelte und eine Erkennbarkeit zu dem vorbestehenden Werk gegeben war. Der starre Melodienschutz brachte zwei große Streitfragen auf: Zum einen wurde der Begriff der „Melodie“ nie abschließend definiert, sodass nicht klar war, wie lang eine Tonsequenz sein musste, um sie als eine Melodie einzustufen. Zum anderen machte der starre Melodienschutz jedoch eins, und zwar die freie Benutzung praktisch unmöglich. Der Grund liegt darin, dass ein gewisser Grad an Erkennbarkeit niemals ausgeschlossen sein kann, wenn sich musikalisch mit dem vorbestehenden auseinandergesetzt worden war. Damit schoss der Schutzbereich des § 24 Abs. 2 UrhG a.F. unnötig über den Nachahmungsschutz aus §§ 23, 24 Abs. 1 UrhG a.F. hinaus.

Zurück zum Sachverhalt in dem Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Pelham: Die Kläger sahen sich also in ihren urheberrechtlichen Verwertungsrechten verletzt und erhoben entsprechend Klage. Zunächst waren die Instanzen der Auffassung, dass selbst kleinste Tonfetzen unter den Melodienbegriff des § 24 Abs. 2 UrhG a.F. fallen und daher das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers verletzt sein würde, wenn diese ohne Einwilligung verwendet werden und einem neuen Werk zugrunde gelegt werden würden. Das BVerfG letztlich erkannte die Schwierigkeit und damit elementare Frage hinter diesem Sachverhalt: Könnte nicht vielleicht doch das rein wirtschaftliche Verwertungsinteresse aus dem Recht am geistigen Eigentum hinter der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit zurückzutreten haben? Der BGH rief schließlich den EuGH an, um zu klären, ob § 24 UrhG a.F. mit dem europäischen Tonträgerherstellerrecht aus der europäischen Urheberrechtsrichtlinie EU-RL 2001/29/EG vereinbar ist bzw. ob Sampling dagegen verstößt.

Der EuGH hatte daraufhin in seiner „Metall auf Metall“-Entscheidung vom 29.07.2019 (Az.: C-476/17) beschlossen, dass im Falle des Samplings zwar in die Rechte des Tonträgerherstellers eingegriffen werden könne, die entscheidenden Normen jedoch zugunsten der Kunstfreiheit aus Art. 13 GRCh (Charta der Grundrechte der europäischen Union) ausgelegt werden müssten. Demnach liege keine Rechtsverletzung vor, wenn die Veränderung des Originals derart prägend ist, dass eine Wiedererkennung ausgeschlossen sei. Dabei stellt der EuGH auch fest, dass die Übernahme kleinster Tonfetzen in geänderter Form nicht urheberrechtlich geschützt sind, da darin keine Vervielfältigung zu sehen ist.

Damit hatte der EuGH mehr oder weniger das Go für Sampling gegeben, jedoch die Entscheidung darüber, ob in den konkreten Fällen eine Wiedererkennbarkeit vorliegt, den nationalen Gerichten überlassen.

Diese Grundsatzentscheidung hat seinen besonders prägenden Charakter dadurch erhalten, dass auf die unionsrechtlichen Ausnahmen vom alleinigen Verwertungsrecht des Urhebers bzw. Tonträgerherstellers verwiesen wurde und diese als abschließend erklärt wurden. Gemeint sind damit die Vorgaben aus der EU-Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001, die zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte beschlossen worden war.

Damit lässt der unionale Gesetzgeber den nationalen Gesetzgebern keinen Spielraum für eigene Ausnahmeregelungen. Denn es gilt stets der Anwendungsvorrang von Unionsrecht gegenüber nationalem Recht. In der Konsequenz ist § 24 UrhG a.F. als unionsrechtswidrig bewertet worden.

Wurde § 24 UrhG a.F. ersatzlos aufgehoben?

Im Gesetzesentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes zur Umsetzung der DSM-RL heißt es:

„Die Vorschrift zur „freien Benutzung“ (§ 24 UrhG) wird aufgehoben. (…) Die Funktion des § 24 UrhG als Schutzbereichsbegrenzung übernimmt künftig § 23 UrhG-E.“

Zur Wiederholung: § 24 Abs. 1 UrhG a.F. hatte die Funktion, den Schutzbereich für die „Original“-Werke zu begrenzen, indem neue Werke unter Verwendung von Merkmalen des Originals veröffentlicht werden durften, sofern sie als „selbständiges Werk“, also als „freie Benutzung“ eingestuft werden konnten. Ausschlaggebend dafür war ein hinreichend erkennbarer Abstand zum vorbestehenden Werk oder anders ausgedrückt: ein hohes Maß an Individualität.

Der sog. „starre Melodienschutz“ in Absatz 2 sorgte für einige Verwirrung, da der Begriff der Melodie nicht einheitlich definiert wurde. Letztlich machte der Gesetzgeber mit dieser Schranke jedoch schlicht und ergreifend jede freie Benutzung von Musikwerken unmöglich, da eine Erkennbarkeit nie ausgeschlossen werden kann, wenn eine Tonsequenz aufgegriffen und in einem Sample verwendet wird. Dieser äußerst gravierende Eingriff in die Kunstfreiheit wurde in der Vergangenheit oft scharf kritisiert.

Durch die Urheberrechtsreform wird der Schutzbereich aus § 24 Abs. 1 UrhG a.F. in § 23 UrhG-E eingefügt. Begründet wird dies durch die systematische Nähe, die bereits in der Literatur und Rechtsprechung erkannt wurde. § 23 Abs. 1 UrhG lautet nunmehr wie folgt:

„(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. (…)“

Bezüglich des „starren Melodienschutzes“ bei Erkennbarkeit in § 24 Abs. 2 UrhG a.F. wurde entschieden, diesen tatsächlich ersatzlos aufzuheben. Es wird dabei auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 UrhG abgestellt, der „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes“ aufgreift. Damit übernimmt der deutsche Gesetzgeber die Ansicht des EuGHs, dass die Übernahme kleinster Tonfetzen auch ohne Einwilligung des Urhebers zugunsten der Kunstfreiheit möglich gemacht werden müssen. Denn: Der Wortlaut aus § 23 Abs. 1 UrhG ist weiter formuliert als der § 24 Abs. 2 UrhG a.F.. Der Begriff der „Erkennbarkeit“ ist äußerst eng auszulegen, wohingegen „hinreichender Abstand“ mehr Spielraum offenlässt, um ein Sampling nicht als „Bearbeitung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG einzustufen.

Fazit: Wie ist die Aufhebung des § 24 UrhG a.F. zu bewerten?

Die Begründung des EuGHs und in letzter Konsequenz auch die Begründung zur Gesetzesänderung macht deutlich, dass die Kunstfreiheit zukunftsweisend gestärkt werden soll. Die denjenigen Künstlern, die eben nicht Urheber sind, zugutekommende Schutzbereichsbegrenzung aus Absatz 1 wird in eine andere Norm integriert. Die explizit Musikwerke einschränkende Regelung des „starren Melodienschutzes“ wird nicht nur aufgehoben, sondern ausdrücklich gelockert. All das spiegelt wider, was der EuGH in seiner Entscheidung getan hat: Der Kunstfreiheit wird gegenüber den wirtschaftlichen Verwertungsinteressen des Urhebers, die aus dem Recht des geistigen Eigentums naturgemäß erwachsen, der Vortritt gelassen.

Samples sind nunmehr kraft Gesetzes unter bestimmten Umständen erlaubt. Daraus ergeben sich viele Möglichkeiten, die Welt der Musik neu zu gestalten. Darüber dürften sich diejenigen Künstler, welche neue Musikwerke schaffen wollen, freuen.

Demgegenüber dürften Musikkünstler und Produzenten, die ihre Einkünfte bis dato zumindest zum Teil aus der Vergabe von Lizenzen bezogen haben, diese Entwicklung eher schlecht aufnehmen.

Für die Tonträgerhersteller (ugs. „Plattenfirmen“) ergeben sich sowohl Vor- als auch Nachteile, da sie zwei Funktionen haben: Zum einen sind sie Rechteerwerber und damit bspw. Lizenznehmer bei der GEMA; zum anderen sind sie Rechteinhaber und ziehen in dieser Funktion eher Nachteile aus der Urheberrechtsreform.

Ein Problem tut sich auf den ersten Blick schon auf und war bereits an der „Metall auf Metall“-Entscheidung des EuGHs zu erkennen: Die Beurteilung, wann ein hinreichender Abstand i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG vorliegt, wird wegen unmöglicher Allgemeindefinierung künftig stets vom Einzelfall abhängen. – Und das betrifft nicht nur die Musikbranche! Denn die Formulierung des § 23 UrhG beschränkt die Anwendbarkeit nicht lediglich auf Musikwerke, sondern erlaubt eine Anwendung auf sämtliche Werke, die in den Schutzbereich des Urheberrechtsgesetz fallen.

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