Soziale Netzwerke:
Wann hafte ich für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung?

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Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Instagram sind aus dem Alltagsleben nicht mehr wegzudenken.

Was früher meist in kleinen Gruppen hinter verschlossenen Türen diskutiert wurde, erreicht heutzutage ganz andere Dimensionen. Man bedenke beispielsweise, dass täglich ca. 1,038 Milliarden Menschen weltweit Facebook nutzen (Quelle: https://allfacebook.de/toll/facebook-nutzerzahlen-2016) und sich in einem kommunikativen Austausch miteinander befinden. Den Nutzern stehen für ihre Meinungskundgabe eine Reihe von Funktionen zur Verfügung wie das Posten eigener Inhalte oder Kommentieren/Teilen von Inhalten anderer Nutzer.

Viele eifrige Kommunikationsteilnehmer bedenken dabei aufgrund der „Anonymität des Internets“ aber in der Regel nicht die Rechte der Betroffenen und sind erschrocken, wenn sie plötzlich eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen einer Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung erhalten. Shistorms oder Cybermobbing sind leider keine Seltenheit mehr; Unternehmen und Privatpersonen sind in gleichem Maß betroffen.

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die möglichen Rechtsverletzungen im Rahmen der sozialen Netze gegeben werden.

1. Unzulässiger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR)

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG her und schützt den Einzelnen in seiner Entfaltung und Anerkennung der Persönlichkeit. Dazu zählt auch der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Die Schutzdimension lässt sich dabei nicht von vorherein bestimmen, sondern muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ermittelt werden.

Handelt es sich bei dem veröffentlichen Post oder Kommentar um ein Werturteil im rechtlichen Sinne, unterfällt dieser zunächst dem Schutzbereich der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und genießt einen starken verfassungsrechtlichen Schutz. Dieses Interesse des Nutzers muss bei der Abwägung entscheidend berücksichtigt werden.

Liegt jedoch eine sogenannte „Schmähkritik“ vor, so überwiegt stets das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Äußerung ist von vornherein unzulässig (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 411).

Eine Schmähung ist nach der Definition des BVerfG aber nur dann gegeben, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643).

Ob dies gegeben ist, bedarf stets einer Prüfung des Einzelfalls durch den Rechtsanwalt und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Auch darüber hinaus kann unter besonderen Umständen im Rahmen der Abwägung der streitenden Grundrechtspositionen der Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber einem Werturteil überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769; BGH, NJW 2016, 1584).

Dabei sollte zunächst festgestellt werden, in welcher Intensität das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Bei Äußerungen, die sich beispielweise auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen beziehen, ist im Grundsatz nur die Sozialsphäre tangiert und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herabgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2009 – VI ZR 196/08). Hier muss man sich einer besonderen, auch sehr harschen Kritik ausgesetzt sehen.

Demgegenüber sind aber auch Kriterien wie die prägende Rolle des Internets, die drohende soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung im Abwägungsprozess mit zu berücksichtigen.

Ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einer nicht zu rechtfertigen Art und Weise zu bejahen, stehen dem Betroffenen zum einen Ansprüche auf Unterlassung und ggf. auf Folgenbeseitigung zu.

Haftungsbegründend können dabei verschiedenste Handlungen des Nutzers sein. Zunächst besteht eine Haftung für dasjenige, was Ausdruck der eigenen Meinung ist. Das kann in Form eines eigens erstellten Posts oder Tweets geschehen oder durch das Kommentieren fremder, indem man zum Ausdruck bringt, dass die Ansicht der eigenen entspricht und sie sich somit zu eigen macht. Ob ein Zu-eigen-Machen vorliegt, beurteilt sich nach dem BGH prinzipiell aus Sicht eines verständigen Durchschnittnutzers auf Basis einer Gesamtbetrachtung aller gegeben Umstände (vgl. BGH, NJW 2012, 900; NJW 2016, 804).

Höchstrichterlich entschieden wurde dies bislang jedoch nur für Unternehmen oder die redaktionelle Berichterstattung, jedoch nicht für Privatpersonen. So hat beispielweise das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung ein Zu-eigen-Machen durch das bloße „Teilen“ verneint (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 307).

Eine Verantwortlichkeit kann sich unter Umständen aber auch nach den Grundsätzen der sogenannten äußerungsrechtlichen Verbreiterhaftung (Störerhaftung) ergeben.

Sie kommen in der Regel bei den sogenannten technischen Verbreitern (z.B. Hostprovider) oder der Presse zur Anwendung und greifen durch soweit zumutbare Prüfpflichten durch diese verletzt wurden. Ob diese Prüfpflichten auch Privatpersonen treffen und daher eine Haftung zum Tragen kommt, ist bisher nicht entschieden. Sollte man dies jedoch dem Grunde nach für möglich halten, können an eine Privatperson nicht die gleichen Anforderungen wie an ein Presseunternehmen gestellt werden. Vielmehr könne eine Haftung richterweise nur dann in Betracht kommen, wenn für den Nutzer der sozialen Plattform die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts offenkundig erkennbar war (vgl. Lauber-Rönsberg, NJW 2016, 744, (746)) oder er nach einem Hinweis des Verletzen den geteilten Beitrag nicht entfernt hatte.

Neben den Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüchen kommen etwa auch Schadensersatzansprüche für konkrete Schäden in Betracht. Gleichzeitig kann im Fall von besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung gegeben sein.

2. Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Im Rahmen der sozialen Netzwerke kann auch eine Rechtsverletzung durch das Verbreiten von Fotos in Betracht kommen.

Das Recht am eigenen Bild ist explizit in § 22 KunstUrhG unter Schutz gestellt. Danach dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, unabhängig davon, wer das Bildnis hergestellt hat.

Im Bereich der sozialen Netzwerke ist vor allem die zweite Variante von Bedeutung. Ein Bildnis ist öffentlich zur Schau gestellt, wenn es für Andere sichtbar gemacht wird.

Unproblematisch ist dies beim erstmaligen Hochladen von Bildern in soziale Netzwerke zu bejahen und kann daher auch hier Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz begründen, wenn die Einwilligung des Abgebildeten nicht erteilt wurde.

Äußerst umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist allerdings die Frage, ob das bloße Teilen von bereits hochgeladenen Fotos eine Verletzungshandlung im Sinne von § 22 S. 1 Alt. 2 KunstUrhG darstellt.

Teilt man ein Foto oder einen Beitrag, so ist dies aus unserer Sicht im Ergebnis nichts anderes, als eine Verlinkung zu der Ursprungsdatei zu setzen. Das OLG München urteilte im Jahr 2007, dass durch Linksetzung Bildnisse des Betroffenen öffentlich zur Schau gestellt werden im Sinne von § 22 S. 1 KunstUrhG (vgl. OLG München, Urteil vom 26.Juni 2007 – 18 U 2067/07), lieferte jedoch keinerlei Begründungsansatz diesbezüglich.

Einen vergleichbaren Ansatz verfolgen auch Stimmen in der Literatur. Überzeugend wird beispielsweise angeführt, dass es sich bei der Linkssetzung eben nicht um einen bloßen Fundstellenverweis handele, sondern dieser eine ganz wesentliche Erleichterung des Zugangs bedeute (vgl. Petershagen, NJW 2011, 705 (707)).

Dies hätte jedoch eine gespaltene Rechtsauslegung zur Folge. Wie bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits erläutert, kommt eine Haftung für das bloße Teilen von persönlichkeitsrechtverletzenden Inhalten aus Sicht des BGH allenfalls mittelbar über die Grundsätze der Verbreiterhaftung in Betracht. Eine Haftung als Verbreiter setzt aber voraus, dass der Teilende gerade nicht Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlung ist. Folglich kann er auch nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne von § 22 S. 1 Alt. 2 KunstUrhG sein. Alles andere wäre inkonsequent. Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof in Zukunft zu dieser Frage äußern wird.

Eine Ablehnung von § 22 S. 1 Alt. 2 KunstUrhG erscheint allerdings wahrscheinlich, da dass bloße Setzen von Links auch keine „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne von § 19 a UrhG ist (vgl. vgl. BGH NJW 2016, 804; GRUR 2013, 818, NJW 2003, 3406).

Dessen ungeachtet kann sich der Teilende aber wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haftbar machen, wenn er den geteilten Inhalt in einen herabsetzenden oder auf anderer Weise beeinträchtigenden Kontext einbettet.

3. Urheberrechtsverletzungen

Zuletzt kommt noch eine Verletzung der Urheberrechte nach dem UrhG in Betracht.

Postet ein Nutzer Fotos oder Texte auf sein Profilbild oder verwendet diese in einem Tweet obwohl sie nicht von ihm persönlich angefertigt wurden, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Auch hier bedarf es jedoch wieder einer Einzelfallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, da eine verallgemeinernde Aussage so nicht getroffen werden kann. An dieser Stelle soll allerdings noch einmal an die Entscheidung des BGH hingewiesen werden, wonach das Setzen von Links auch keine „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne von § 19 a UrhG ist (vgl. vgl. BGH NJW 2016, 804; GRUR 2013, 818, NJW 2003, 3406).

4. Was tun, wenn ich betroffen bin und mein Persönlichkeitsrecht verletzt ist?

Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren und keine übereilten Schritte unternehmen. Insbesondere ist ein sofortiger „Gegenschlag“ nicht die beste Idee, wenn man noch voller Emotionen ist. Dies verleitet schnell dazu, die Grenzen zur (strafbaren) Beleidigung zu überschreiten.

Zunächst sollten Sie daher versuchen, die rechtsverletzenden Beiträge zu sichern, in dem Sie Screenshots machen und die URL der jeweiligen Posts notieren. Anschließend können Sie die Inhalte etwa bei Facebook selbstständig melden und um eine Löschung bitten. Wenn ein klarer Verstoß vorliegt, wird vor allem Facebook sehr schnell aktiv.

Gleichzeitig können Sie sich an einen Anwalt für Medienrecht wenden, welcher sodann die notwendigen Schritte gegen den Verursacher unternimmt, sofern dieser zu identifizieren ist. In aller Regel erfolgt dann eine außergerichtliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wird dies verweigert, ist im nächsten Schritt eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Fazit:

Auch in sozialen Netzwerken sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren. Es bleibt abzuwarten wie sich die Rechtslage zu den verschiedenen Haftungskonstellationen entwickeln wird. Derzeit sind viele Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden und sowohl unter den Anwaltskollegen als auch den Gerichten umstritten.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin steht Ihnen bundesweit im Persönlichkeitsrecht zur Seite und berät Unternehmen und Privatpersonen auch bei komplexen Verleumdungskampagnen.

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