RA Norman Buse
RA Norman Buse – © Foto: Dennis Friebe

Weiterer Erfolg im Sylt-Skandal vor dem OLG Hamburg

20.05.2025 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.

Die Axel Springer Deutschland GmbH nimmt ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg zurück. Der Pressesenat des OLG Hamburg teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 mit, dass die Bildnisverbreitung unseres Mandanten in einer Berichterstattung auf Bild.de aus Mai 2024 unzulässig war.

Nach Ausführung der Vorsitzenden lag vorliegend relativ eindeutig ein Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz vor (§ 22 KUG). Ein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG war nicht einschlägig.

Auf Anraten des Berufungsgerichts wurde das Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vom Bild-Verlag daher zurückgenommen.

Worum ging es in diesem Verfahren?

Unser Mandant nahm mit mehreren Freunden an einer Party-Veranstaltung im Sylter Club Pony teil, auf welcher zum Song von Gigi D´Agostino „L´amour toujour“ rassistische Gesänge und Handlungen vorgenommen wurden.

Bild.de berichtete über diesen Vorfall u.a. in einem Beitrag vom 24.05.2024 und verbreitete dabei in anprangernder Weise ein Foto unseres Mandanten, welches ihn fokussiert inmitten der feiernden Teilnehmer zeigte.

Da sich unser Mandant jedoch weder an den rassistischen Gesängen beteiligte noch rechtsradikale Gesten zeigte, wurde unsere Kanzlei mit dem Vorgehen gegen die Berichterstattung beauftragt.

Auf unser Abmahnschreiben erfolgte zwar die Löschung des Fotos im Bild.de-Artikel. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde jedoch abgelehnt.

Nachdem wir anschließend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am Landgericht Hamburg einreichten, wurde die Bildnisverbreitung verboten. Nach Widerspruch durch die Axel Springer Deutschland GmbH wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Die dagegen gerichtete Berufung führte im Ergebnis nicht zum Erfolg, so dass die Bildnisverbreitung zu Lasten unseres Mandanten weiter verboten bleibt.

Was folgt aus diesem Verfahren?

Das Foto unseres Mandanten durfte nicht gezeigt werden. Der Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt die Meinungs- und Medienfreiheit des Verlags.

Unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Konsequenzen, die unser Mandant erleiden musste, ist dies die einzig richtige Konsequenz. Ob auch die Verbreitung des Videos an sich unzulässig ist, so wie das LG Hamburg in einem anderen von uns geführten einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hatte, ist noch nicht final geklärt.

Auch sagt diese Entscheidung nichts darüber aus, ob über die aktiv beteiligten Sänger in identifizierender Weise berichtet werden durfte. Nach unserer Rechtsauffassung ist aber auch insoweit eine identifizierende (Bild-)Berichterstattung unzulässig.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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David Herz

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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