
Einstellung des Verfahrens nach Vorwurf unerlaubter Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
Rechtsgebiet: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Ergebnis: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Wo? Staatsanwaltschaft Neuruppin
Der Vorwurf, heimlich Fotos von Personen zu machen, wiegt schwer. Schnell steht der Verdacht einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB im Raum – oft mit erheblichen Folgen für Ruf, Beruf und Privatleben. Unser Mandant war mit einem solchen Vorwurf konfrontiert. Ihm wurde unterstellt, am See Personen in Unterwäsche fotografiert zu haben. Durch eine gezielte Verteidigungsstrategie konnte jedoch die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Vorwurf nach § 201a StGB – was steckt dahinter?
- 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, insbesondere wenn heimlich Fotos oder Videos von Personen in besonders geschützten Räumen gemacht werden. Doch ist der Straftatbestand oftunklar formuliertund wird in der Praxis schnell überdehnt. Nicht jede Aufnahme im öffentlichen Raum erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen – Betroffene sollten deshalb frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht einschalten.
Warum der Vorwurf im konkreten Fall haltlos war
Im vorliegenden Verfahren wurde unserem Mandanten vorgeworfen, zwei Personen am See in Unterwäsche fotografiert zu haben. Die Verteidigung konnte jedoch aufzeigen, dass es sich um ein frei einsehbares Schiffsdeck handelte – also keinen besonders geschützten Raum im Sinne des Gesetzes. Außerdem lagen keinerlei Beweise für ein tatsächliches Foto vor. Damit fehlte es an einer strafbaren Handlung.
Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin
Nach der detaillierten Prüfung unserer Argumente stellte die Staatsanwaltschaft Neuruppin das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für unseren Mandanten bedeutete das eine vollständige Entlastung – keine Anklage, keine Gerichtsverhandlung und vor allem keine Vorstrafe. Dieses Ergebnis zeigt, wie wichtig eine konsequente Strafverteidigung schon im Ermittlungsverfahren ist.
Strafverteidigung bei Vorwurf unerlaubter Bildaufnahmen
Ein Vorwurf nach § 201a StGB kann schnell existenzgefährdend sein – nicht nur strafrechtlich, sondern auch im Hinblick auf Beruf und Privatleben. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft, ob tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ob Beweise tragfähig sind und setzt sich dafür ein, dass Verfahren eingestellt werden. Wer frühzeitig anwaltliche Hilfe sucht, kann unnötige Belastungen vermeiden.
Der Fall zeigt: Nicht jeder Vorwurf nach § 201a StGB ist rechtlich haltbar. Schon die Frage, was ein „besonders geschützter Raum“ ist, wird von Gerichten streng geprüft. Viele Anzeigen beruhen auf Missverständnissen oder fehlenden Beweisen. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt – und setze mich dafür ein, dass unberechtigte Verfahren eingestellt werden.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]