Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts –
Voraussetzungen, Rechtsfolgen

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Ein Strafverfahren kann auf zahlreiche Wege ein Ende finden. Die Liste der Möglichkeiten reicht dabei deutlich weiter als eine Verurteilung oder einen Freispruch.

Insbesondere kann ein Strafverfahren in allen Verfahrensabschnitten ein Ende finden und nicht erst, nachdem alle Abschnitte durchlaufen sind.

 

Das Strafverfahren besteht aus im Wesentlichen aus drei Abschnitten:

  1. Ermittlungsverfahren (hier wird bei Vorliegen eines Anfangsverdachts der Vorwurf ermittelt und Beweise gesammelt)
  2. Zwischenverfahren (erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wird in diesem Abschnitt diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Gericht noch einmal kontrolliert)
  3. Hauptverfahren (Höhepunkt ist hier die Hauptverhandlung bei Gericht. Es endet mit einem Urteil bzw. einem Freispruch)

 

Damit ist das sog. (erstinstanzliche) Erkenntnisverfahren beendet. Es schließt sich gegebenenfalls das Vollstreckungsverfahren oder – wenn Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden – die nächste Instanz (Berufung) oder Revision an.

Welche Entscheidung trifft die Staatsanwalt am Ende der Ermittlungen?

Am Ende des Ermittlungsverfahrens ist ein erster großer Knackpunkt im weiteren Verlauf des Verfahrens. Es stellt sich die Frage, ob und wie das Verfahren nun weitergeht.

Es stellt sich insbesondere die Frage, ob Anklage erhoben oder das Strafverfahren eingestellt wird (§ 170 Abs.1, Abs.2 StPO). Auch kann an dieser Stelle die Entscheidung getroffen werden, ob das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt (§ 153 StPO) oder gegen die Erfüllung von Auflagen und oder Weisungen eingestellt (§ 153a StPO) wird.

Wird hinreichender Tatverdacht bejaht, ist außer der Erhebung einer Anklage beispielsweise auch ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls denkbar.

» Näheres zum Strafbefehlsverfahren, insbesondere wie Sie sich am Besten bei Erhalt eines Strafbefehls verhalten sollten, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wann liegt ein hinreichender Tatverdacht der Tatbegehung vor?

Wie bereits dargelegt, stellt sich die Frage des Bestehens eines hinreichenden Tatverdachts am Ende des Ermittlungsverfahrens, wenn der Sachverhalt im Grundsatz seitens der Staatsanwaltschaft ausermittelt ist. Unter diesem Blickwinkel ist auch die Definition des hinreichenden Tatverdachts zu verstehen. Der hinreichende Tatverdacht soll die Frage, ob Anklage erhoben wird, beantworten. Auch dieses Wissen hilft zum Verständnis.

Ein hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung am Ende des Verfahrens höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs.

 

Das wiederum ist dann der Fall, wenn …

  1. Das vorgeworfene Verhalten einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt.
  2. Dieses Verhalten auch bewiesen werden kann.
  3. Keine dauerhaften Prozesshindernisse einer weiteren Verfolgung der Straftat entgegenstehen (beispielsweise die Verjährung der Tat oder das Fehlen eines erforderlichen Strafantrags)

 

Werden alle drei Punkte bejaht, so ist eine Verurteilung am Ende des Verfahrens wahrscheinlicher als ein Freispruch und es besteht hinreichender Tatverdacht.

Die Folge: Die Staatsanwaltschaft kann z.B. Anklage erheben oder den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Ist die vorgeworfene Straftat aber zum Beispiel nicht beweisbar, so ist das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs.2 StPO einzustellen.

Kann nach einer Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts das Verfahren später wieder aufgenommen zu werden?

Ja, das ist möglich. Im Grundsatz ist es so, dass wenn man wegen einer Straftat verfolgt und bestraft wurde, man kein zweites Mal wegen dieser Tat bestraft werden kann. Es gilt das Verbot der Doppelbestrafung. Dieses wirkt bereits in gewissem Umfang auf das Strafverfahren als solches (also vor eine rechtskräftigen Verurteilung) vor. Man spricht vom sogenannten Strafklageverbrauch. Dieser sorgt dafür, dass man wegen der in Frage stehenden Tat nicht mehr angeklagt bzw. nicht mehr im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt werden kann. Strafklageverbrauch kann (zumindest in gewissem Umfang) bereits eintreten, ohne dass die Tat je angeklagt wurde.

Damit stellt sich die Frage, ob eine Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts zum Strafklageverbrauch führt. Dem ist nicht so.

Die Folge: Das Strafverfahren kann nach einer Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO grundsätzlich jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn neue Erkenntnisse zu Tage treten, also beispielsweise neue Beweise auftauchen. Grundsätzlich ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Fall auch dann möglich, wenn sich die Rechtsprechung zu einer bestimmten rechtlichen Fragestellung ändert.

Die Grenze ist aber die Verjährung der Straftat. Diese soll nämlich für Rechtssicherheit bzw. Rechtsfrieden sorgen. Ab einem gewissen Zeitpunkt (dem Zeitpunkt der Verjährung der Tat), überwiegt dieser Gedanke (dass man sich sicher sein kann, nicht mehr verfolgt zu werden) im Vergleich zum staatlichen Strafanspruch.

Ist die Tat verjährt, kann das sie betreffende Strafverfahren nicht mehr aufgenommen werden.

Bis dahin, ist eine Wiederaufnahme aber möglich.

Was ist besser?
Ein Freispruch oder eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts?

Nun könnte der Gedanke aufkommen, dass man – wenn man ohnehin unschuldig ist – doch lieber auf einen Freispruch durch das Gericht wartet, da dieser „mehr wert sei“.

Dieser Gedanke hakt aber an mehreren Stellen.

Der Vorteil, den man einem Freispruch aber natürlich ganz klar zusprechen muss, ist derjenige,

dass mit einem rechtskräftigen Freispruch Strafklageverbrauch eintritt. Das bedeutet: Wurde man rechtskräftig freigesprochen, so kann man wegen dieser Tat in der Regel nicht mehr belangt werden. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel (siehe als Ausnahme von der Regel insb. § 362 StPO).

Kritisch zu betrachten ist allerdings das Warten auf einen Freispruch zunächst beispielsweise insofern, als dass auch dann, wenn man selbst der festen Überzeugung ist, man sei unschuldig, ein Freispruch nicht garantiert ist. Damit ist das Warten auf einen Freispruch risikobehaftet.

Zudem ist zum Beispiel auch in die Waagschale zu werfen, dass ein Strafverfahren stets mir einer enormen Belastung für den Beschuldigten verbunden ist. Das nicht nur, aber insbesondere dann, wenn der Fall mediale Aufmerksamkeit weckt. Die Sorge um eine Verurteilung schwebt wie ein Damoklesschwert über dem Beschuldigten. Ein Strafverfahren bedeutet Stress. Zudem ist ein Strafverfahren wohl selten innerhalb eines Monats beendet. Vielmehr kann sich ein Strafverfahren über mehrere Monate oder sogar Jahre ziehen. Damit steigt wohl das Interesse, das Strafverfahren möglichst früh zu einem Ende zu bringen. Mit dem Anstreben einer Einstellung des Strafverfahrens bereits am Ende des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, ist dies denkbar.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs.2 StPO wohl einige Vorteile mit sich bringt. Was im Rahmen eines Strafverfahrens seitens des Beschuldigten angestrebt wird, welche Verteidigungsstrategie am sinnvollsten ist, kann pauschal aber nicht gesagt werden. Hier sind die genauen Umstände des Einzelfalls von maßgeblicher Bedeutung. Feinheiten können gegebenenfalls einen entscheidenden Unterschied machen. Konsultieren Sie daher am Besten im Falle eines gegen Sie laufenden Strafverfahrens einen erfahrenen Strafverteidiger, der Sie dahingehend umfassend beraten kann und Ihnen auch erklären kann, was voraussichtlich im Strafverfahren auf Sie zukommen wird.

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