BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
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Polizeibeamter auf Widerruf wegen Likes von Beiträgen der „Neuen Rechten“ auf Instagram entlassen

9.08.2023 | Verwaltungsrecht

Mediale Berichte über rechtsextreme bzw. verfassungsfeindliche Aussagen oder Verhaltensweisen von Polizeibeamten sind inzwischen keine Neuheit mehr. Insbesondere Berichte über den Austausch rechtsextremer Aussagen in Chatgruppen unter Polizisten gingen in letzter Zeit öfter durch die Medien.

Nun entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über einen etwas anders gelagerten Fall und bestätigt damit ein strenges Vorgehen gegen eine verfassungsfeindliche Einstellung zum Ausdruck bringende Verhaltensweisen.

Auch das Liken von Beiträgen der „Neuen Rechten“ kann demnach eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.

Was ist passiert?

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt zugrunde liegende Sachverhalt kann wohl recht kurz und knapp zusammengefasst werden. Im Grunde ging es darum, dass ein Polizeibeamter auf Widerruf – ein Polizeianwärter – wohl social media Beiträge der „Neuen Rechten“ geliked hatte, woraufhin sein Dienstherr ihn mit der Begründung, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu haben, aus dem Beamtenverhältnis entließ. Gegen die Entlassung ging der Polizeianwärter vor, sodass sich nun schlussendlich das Verwaltungsgericht Berlin und nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit diesem Fall beschäftigten.

Bisherige Rechtsprechung insbesondere zu rechtsextremen Chatgruppen unter Polizisten

Wohl insbesondere rassistische, rechtsextreme Äußerungen in Chatgruppen unter Polizisten bzw. Polizeianwärtern beschäftigen die Gerichte in den letzten Jahren.

Solche Äußerungen in Chatgruppen können grundsätzlich ein Dienstvergehen in Gestalt der Verletzung der politischen Treuepflicht nach § 33 BeamtStG darstellen. Die Begehung eines Dienstvergehens hat ein Disziplinarverfahren zur Folge. Eine Disziplinarmaßnahme ist auch die Entlassung des Beamten. Auch Geldbußen oder Verweise sind zum Beispiel Disziplinarmaßnahmen (vgl. z.B. § 5 DiszG Berlin).

Genügt das liken von Beiträgen auf social media für eine Entlassung eines Beamten auf Widerruf?

Ja. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte nun die Entlassung eines Polizeianwärters, der der „Neuen Rechten“ zuzuordnenden Beiträge bei Instagram geliked hatte und solche Profilen folgte.

Zwar könnten die jeweils einzeln betrachteten Handlungen möglicherweise nicht für eine Entlassung genügen, sondern auch andere Deutungen zulassen; allerdings führte hier die Gesamtschau des Geschehens zu dem vertretbaren Ergebnis des Dienstherrn, eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue (vgl. § 33 BeamtStG) zu bejahen und den Polizeianwärter zu entlassen. Vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2023 – OVG 4 S 11/23.

Ob Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten bestehen, obliegt der Entscheidung des jeweiligen Dienstherren, wobei dieser hier einen gewissen Beurteilungsspielraum hat (vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2023 – OVG 4 S 11/23). Insofern überprüfen auch die Gerichte nur in eingeschränktem Maße die Entscheidung des Dienstherrn (sonst würde dieser Beurteilungsspielraum im Ergebnis im Grunde leer laufen).

Zu beachten ist – darauf weist das OVG Berlin-Brandenburg hier auch noch einmal hin – dass die fehlende Verfassungstreue nicht festgestellt werden muss. Die Zweifel müssen zwar auf Grundlage objektiver Tatsachen begründet, jedoch nicht explizit festgestellt, sein. Auch weist das Gericht darauf hin, dass eine Entlassung wegen fehlender Verfassungstreue auch dann möglich ist, wenn der Polizist / Polizeianwärter gute Arbeit leistet. Vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2023 – OVG 4 S 11/23.

Hieran erkennt man recht gut, dass gerade Beamte über ihre Arbeitsleistung hinaus, bestimmte Dinge, Faktoren – gerade in persönlicher Hinsicht – erbringen müssen. Hierzu gehört auch das Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Die Tatsachen, aufgrund derer Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten bestehen, müssen nicht unbedingt in genügend schwer wiegenden einzelnen Tatsachen bestehen. Auch erst das Zusammentreffen mehrerer Umstände, kann ein entsprechendes – eine Entlassung begründendes – Gewicht ergeben (vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2023 – OVG 4 S 11/23 unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 17.11.2017 – 2 C 25.17) .

Was sollte ich tun, wenn ich wegen Zweifeln an der Verfassungstreue als Polizeianwärter entlassen werde?

Sollten Sie als Polizeianwärter ihrer Ansicht nach unrechtmäßig entlassen worden sein, so können Sie grundsätzlich hiergegen rechtlich vorgehen.

Wie die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall sind und wie genau am Besten vorzugehen ist, besprechen Sie am Besten mit einem spezialisierten Anwalt für Beamtenrecht.

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