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Symbolbild (Foto: © BUSE HERZ GRUNST RECHTSANWÄLTE)

Einstellung Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Kokain durch die Staatsanwaltschaft München

8.08.2023 | Strafrecht

Rechtsanwalt: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Drogenstrafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO
Wo?: Staatsanwaltschaft München

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft München der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln  gemacht.

Die im Raum stehende Strafandrohung lag somit grundsätzlich gem. § 29a BtMG bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. In diesem Fall wäre dem Mandanten jedoch unter Umständen eine Strafmilderung nach § 31 BtMG zugute gekommen. Diese Norm ist einigen wohl unter der Bezeichnung von Personen als „31er“ oder unter dem Begriff „Judasparagraph“ bekannt.

Es stand der Vorwurf im Raum, der Mandant habe Kokain erworben, um dieses später weiterzuverkaufen.

Der Vorwurf des Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge konnte jedoch bereits im Ermittlungsverfahren durch eine präzise Aktenanalyse und stichhaltige Argumentation gegenüber der Staatsanwaltschaft abgewandt werden. Das Verfahren wurde auf unser Anregen hin mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Präzises Arbeiten als Schlüssel zum Erfolg im Verfahren wegen Handeltreibens mit Kokain

Der Schlüssel zum Erfolg lag in diesem Fall insbesondere in der Präzision und dem Gespür für wesentliche Details in der Analyse der Ermittlungsakte. Hier stellten wir einige Widersprüche und Ungereimtheiten fest, wie widersprüchliche Aussagen von Zeugen mit der Folge dass schon gar nicht klar war, ob unser Mandant überhaupt der gesuchte Beschuldigte war. Auch die Menge der Betäubungsmittel konnte tatsächlich nicht genau festgestellt werden, obgleich gerade dies im Rahmen der Drogendelikte von besonderer Relevanz ist. Die Menge an Drogen  bestimmt nicht nur die Höhe der zu erwartenden Strafe sondern ermöglicht unter Umständen auch bestimmte Verfahrensschritte im Drogenstrafrecht, wie beispielsweise die Möglichkeit des Absehens von der weiteren Verfolgung, wenn es sich nur um eine geringe Menge an Drogen handelt.

Festzustellen war, dass insbesondere Details in der Einschätzung des strafrechtlichen Vorwurfs einen entscheidenden Unterschied machten. Es galt jede Aussage in Vernehmungen zu betrachten, zu analysieren und zu überprüfen, ob hiernach der im Raum stehende Vorwurf Bestand haben konnte.

Gerade ein solcher Sinn für Feinheiten und die Fähigkeit einschätzen zu können, worauf es in der rechtlichen Bewertung eines strafrechtlichen Vorwurf ankommt, bedarf juristischer Fachkenntnis in Gestalt einer Spezialisierung auf das Gebiet des Strafrechts und gerade auf das Drogenstrafrecht. Kenntnis einschlägiger und aktueller Rechtsprechung ist hier zusätzlich zu Fachkenntnissen unerlässlich.

Staatsanwaltschaft folgt Antrag: Einstellung des Verfahrens wegen Handeltreiben mit Kokain

Unser Vorgehen war von Erfolg gekrönt. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts. Der hinreichende Tatverdacht des Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge wurde von der Staatsanwaltschaft verneint und das Verfahren eingestellt.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Norman Buse

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

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RA David Herz

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

Email: [email protected]

RA David Herz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Email: [email protected]

Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

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