Kosten der Nebenklage
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Wer trägt die Kosten der Nebenklage? Muss der Angeklagte das ganze Honorar bezahlen? Ist Prozesskostenhilfe möglich?
Schnell zum Inhalt:
Für den Rechtsanwalt der Nebenklage entstehen Kosten. Diese Kosten richten sich in den überwiegenden Fällen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für besonders umfangreiche und komplexe Verfahren ist der Abschluss einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung mit festen Stundensätzen oder Pauschalen angebracht, um die Nebenklagevertretung mit dem nötigen Zeitaufwand zu betreuen. Die Kosten für ein Verfahren können zumeist schon in einem ersten Telefonat oder spätestens im Rahmen der Erstberatung geklärt werden.
Ersatz der Rechtsanwaltskosten durch den Angeklagten
Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden bei Verurteilung gem. § 472 I S. 1 StPO dem Angeklagten auferlegt. Dies geschieht auch bei einer Verurteilung zu mehreren Taten, wenn die nebenklageberechtigende Tat nicht abgeurteilt wurde, aber zur selben prozessualen Tat nach § 264 I StPO gehört. Zu dem Umfang des Kostenersatzanspruchs zählen die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts für Nebenklage. Problematisch ist in vielen Fällen, dass ein Ersatz der Anwaltskosten beim Angeklagten an dessen Vermögensverhältnissen scheitert. Das heißt, wenn kein Vermögen vorhanden ist, werden auch Ihre Kosten nicht ersetzt. Folgend daher die Möglichkeiten, bei denen Ihnen die Kosten ersetzt werden.
Bestellung als Rechtsbeistand nach § 397a I StPO
Für den Nebenkläger gibt es ein Rechtsinstitut als Entsprechung der Pflichtverteidigung beim Angeklagten, die Bestellung als Rechtsbeistand gemäß § 397a StPO. Bei Vorliegen der Katalogstraftaten des § 397a I StPO werden die Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Staatskasse übernommen. Der Staat treibt die Forderungen dann bei Schuldspruch vom Angeklagten ein. Das Zahlungsrisiko ist dadurch auf den Schultern der Staatskasse. Bei folgenden Deliktsgruppen und Bedingungen kommt eine Bestellung in Betracht:
- Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gem. § 177 StGB sexuelle Nötigung / Vergewaltigung; § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung; § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
- Bei Tötungsversuchen oder wenn Angehörige eines durch einen Totschlag oder Mord getöteten Opfers Nebenkläger sind
- Bei Verbrechen nach § 226 StGB schwere Körperverletzung; § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien; § 234 StGB Menschenraub; § 234a StGB Verschleppung; § 235 StGB Entziehung Minderjähriger; § 239 StGB Freiheitsberaubung; § 239a StGB Erpresserischer Menschenraub; § 239b StGB Geiselnahme; § 249 StGB Raub; § 250 StGB schwerer Raub ; § 252 StGB räuberischer Diebstahl; § 255 räuberische Erpressung; § 316a räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, nur wenn die Tat bei dem Nebenkläger zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird
- Wenn man durch eine rechtswidrige Tat nach § 174 bis 182 StGB (§ 174 StGB sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; § 174a sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen; § 174b StGB bei sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung; § 174c StGB bei sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses; § 176 StGB sexueller Missbrauch von Kindern; § 176a StGB schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 177 StGB sexuelle Nötigung / Vergewaltigung; § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger; § 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten; § 181a StGB Zuhälterei; § 182 StGB sexueller Missbrauch von Jugendlichen) verletzt ist und zur Tatzeit noch unter 18 Jahren alt war oder die eigenen Interessen selbst nicht wahrnehmen kann.
- Gleiches gilt, wenn man als Verletzter folgender Straftaten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann: § 221 StGB Aussetzung; § 226 StGB schwere Körperverletzung; § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien; § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung; § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft; § 234 StGB Menschenraub; § 235 StGB Entziehung Minderjähriger; § 237 StGB Zwangsheirat; § 238 Abs.2 und Abs.3 StGB Nachstellung / Stalking; § 239a StGB Erpresserischer Menschenraub; § 239b StGB Geiselnahme; § 240 Abs.4 StGB besonders schwere Nötigung; § 249 StGB Raub; § 250 StGB schwerer Raub ; § 252 StGB räuberischer Diebstahl; § 255 räuberische Erpressung; § 316a räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Ob bei Ihnen eine Bestellung gemäß des vorstehenden Katalogs beantragt werden kann, prüfe ich für Sie. Sollte die Prüfung zum Ergebnis kommen, dass die Tat nicht unter Absatz 1 gefasst werden kann, besteht noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Prozesskostenhilfe nach § 397a II StPO
Wenn die Voraussetzungen des § 397a I StPO nicht vorliegen, ist es möglich, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Dieser setzt jedoch voraus, dass die nebenklageberechtigte Person die eigenen Interessen nicht selbst wahrnehmen kann oder es dieser nicht zuzumuten ist. Ob die Konstellation in Ihrem Fall vorliegt, prüfe ich gerne für Sie. Prozesskostenhilfe ist denkbar, wenn die eigene Vermögenssituation die Aufbringung des Anwaltshonorars nicht möglich macht. Das Vermögen des Ehepartners bleibt dabei außer Betracht. Die weiteren Voraussetzungen orientieren sich an dem § 140 II StPO der Pflichtverteidigung. Hier gilt es argumentativ zu überzeugen, warum eine Beiordnung in diesem Falle notwendig ist.
Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Vergütung der Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzen sich ebenso zusammen wie die Kosten aus der Verteidigerposition des Angeklagten. Ich verweise daher an dieser Stelle auf den Text zu den Kosten der Strafverteidigung.
Bitte zögern Sie nicht, mich bezüglich der Kosten zu kontaktieren. Termine und Beratungen sind in unseren Standorten Berlin-Köpenick, Berlin-Charlottenburg (Kudamm), Hamburg und München möglich.
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