Anwalt für Lizenzrecht

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Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie bundesweit in allen Fragen des Lizenzrechts.

Unter der Dezernatsleitung von RA Norman Buse, LL.M. (Medienrecht & IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unterstützen wir Sie bei der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) an gewerblichen Schutzrechten.

Dazu zählen insbesondere Marken, Designs, Gebrauchsmuster, Patente sowie urheberrechtlich geschützte Werke.

Des Weiteren helfen wir bei der Durchsetzung und der Abwehr von lizenzrechtlichen Ansprüchen und vertreten Sie dabei außergerichtlich sowie gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.

Wir vertreten sowohl die Inhaber von gewerblichen Schutzrechten wie insbesondere Marken, Designs und Gebrauchsmustern und Urheber, welche die Nutzungsrechte an Dritte übertragen haben, als auch die Lizenznehmer, welche aus den Lizenzen bestimmte Nutzungsrechte herleiten wollen.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Lizenzrecht

  • Erstellung und Prüfung von Verträgen zur Lizensierung von gewerblichen Schutzrechten und urheberrechtlichen Werken
  • Durchsetzung von lizenzrechtlich eingeräumten Nutzungsrechten
  • Abwehr von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechtsverletzungen durch Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte (Lizenzen)
  • Abwehr von Abmahnungen

Das ist das Lizenzrecht

Das Lizenzrecht dient der Einräumung von Rechten an immateriellen Rechtsgütern. Es ermöglicht dem Urheber eines Werks oder dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts (z.B Marken, Design, Gebrauchsmuster), Nutzungsrechte für sein Werk oder für sein gewerbliches Schutzrecht auf Dritte zu übertragen.

Dies erfolgt durch Abschluss eines Lizenzvertrages. Lizenzverträge sind dabei zivilrechtlich nicht als eigene Vertragsform gesetzlich geregelt. Es handelt sich beim Lizenzvertrag daher um einen sog. Vertrag eigener Art (Vertrag sui generis). Durch den Lizenzvertrag wird i.d.R. im Wege eines Dauerschuldverhältnisses ein vertraglich definiertes Recht überlassen. Es erfolgt aber keine vollständige Abtretung des Rechts. Dies hat zur Folge, dass das Eigentum weiterhin beim Lizenzgeber verbleibt.

Der Urheber oder Schutzrechtsinhaber kann einem Dritten dabei insbesondere das Recht einräumen, das geschützte Rechtsgut auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.

Gleichzeitig ist bei der Übertragung von Nutzungsrechten zwischen der Übertragung von ausschließlichen Lizenzen (sog. Exklusivlizenzen) und nicht ausschließlichen Lizenzen (sog. einfache Lizenzen) zu unterscheiden.

Bei einfachen Lizenzen wird dem Lizenznehmer durch den Rechtsinhaber gestattet, das Werk oder das Schutzrecht neben anderen zu nutzen. Es wird ihm also gestattet, beispielsweise das geschützte Werk, die geschützte Marke oder das geschützte Design im vertraglich festgehaltenen Rahmen zu verwenden.

Ausschließliche Lizenzen hingegen berechtigen den Lizenznehmer, das Werk oder das Schutzrecht unter Ausschluss von anderen zu nutzen. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer Dritten die Verwendung des Werks oder des Schutzrechts untersagen kann.

Gleichzeitig ist es bei der Rechteübertragung auch möglich, diese zeitlich und räumlich zu beschränken.

Die entsprechende Nutzungsart muss nicht zwingend im Lizenzvertrag festgehalten werden. Es können also auch Rechte über unbekannte Nutzungsarten eingeräumt werden. Lässt sich der Umfang der übertragenen Lizenz nicht eindeutig dem Lizenzvertrag entnehmen, sind nach der sog. Zweckübertragungslehre nur diejenigen Rechte übertragen worden, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.

Bei der urheberrechtlichen Einräumung einer Lizenz ist zu beachten, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Vergütungsanspruch hat. Sofern diese nicht im Lizenzvertrag vereinbart wird, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Die Beendigung des Lizenzvertrages richtet sich nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Lizenzvertrags. Sofern dieser als Dauerschuldverhältnis auf eine bestimmte Dauer geschlossen wurde, ist innerhalb des Vertragszeitraums die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Er endet daher erst mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Ausnahme bildet hierbei die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Sofern der Lizenzvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann dieser grundsätzlich innerhalb der im Vertrag festgehaltenen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden.

 
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie in allen Fragen des Lizenzrechts.

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