Schwerer Vorwurf im Internetstrafrecht – Verfahren in Berlin eingestellt
Rechtsgebiet: § 184b StGB Besitz von Kinderpornografie
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin
Ausgangspunkt: Hinweis aus internationalem Cybercrime-Meldesystem
Gegen unseren Mandanten führte die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB). Auslöser war ein Hinweis aus dem internationalen Meldesystem NCMEC (CyberTipline).
Ein Messenger-Dienst hatte gemeldet, dass über einen bestimmten Nutzeraccount mehrere verdächtige Mediendateien hochgeladen worden sein sollen. Über technische Ermittlungen und eine IP-Adresszuordnung führten die Ermittlungen schließlich zu unserem Mandanten.
Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchung und Geräteauswertung
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Dazu gehörten unter anderem Bestandsdatenabfragen, technische Auswertungen sowie eine richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung. Mehrere elektronische Geräte wurden sichergestellt und kriminaltechnisch untersucht.
Solche Maßnahmen stellen für Betroffene regelmäßig eine erhebliche Belastung dar – insbesondere bei Vorwürfen im Bereich des Internet- und Sexualstrafrechts.
Digitale Spuren müssen sorgfältig geprüft werden
Gerade bei Cybercrime-Verfahren gilt jedoch: Technische Zuordnungen allein beweisen noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Accounts, IP-Adressen oder E-Mail-Verknüpfungen müssen immer im Gesamtzusammenhang bewertet werden.
Entscheidend ist, ob sich tatsächlich nachweisen lässt, wer einen Account genutzt hat und ob eine strafbare Handlung konkret einer Person zugerechnet werden kann.
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens
Nach Abschluss der Ermittlungen konnte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unseres Mandanten nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Fazit
Für unseren Mandanten bedeutet dies vollständige Entlastung: keine Anklage, keine Verurteilung und keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen.
Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine frühzeitige und konsequente Strafverteidigung ist – insbesondere bei technisch komplexen Ermittlungen im Bereich des Internet- und Cyberstrafrechts.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]









