Bedrohungsvorwurf im Jugendstrafverfahren – Was Betroffene wissen müssen und wie Verteidigung wirkt
Rechtsgebiet: § 241 Bedrohung
Ergebnis: Einstellung nach § 47 JGG
Wo? Amtsgericht Tiergarten
Ein aktueller Erfolg als Ausgangspunkt
Wer als Jugendlicher oder Erziehungsberechtigter mit einem Strafvorwurf konfrontiert wird, erlebt oft zunächst Schock und Unsicherheit. Wie schwerwiegend ist die Lage wirklich? Muss mein Kind vor Gericht? Kommt es zu einer Verurteilung?
Ein aktuelles Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zeigt: Der Vorwurf allein ist noch kein Urteil. Einem jugendlichen Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit anderen einen Zeugen in dessen Wohnhaus aufgesucht und mit den Worten bedroht zu haben, ihn schlagen und töten zu wollen. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte Anklage erhoben. Das Verfahren endete ohne Hauptverhandlung – mit einer endgültigen Einstellung nach § 47 JGG.
Wie das möglich war und was Betroffene daraus lernen können, erläutert dieser Beitrag.
Der Fall im Überblick
Mehrere Jugendliche erschienen gemeinsam an der Wohnanschrift eines Bekannten, um eine strittige Halskette zurückzufordern. Als niemand öffnete, gelangten sie über Nachbarn in den Hausflur. Dort soll mindestens einer von ihnen lautstark gedroht haben, den Zeugen zu schlagen und zu töten. Außerdem wurde Musik abgespielt und Lärm gemacht, um ihn einzuschüchtern.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gemeinschaftlicher Bedrohung nach §§ 241, 25 II StGB – auch gegen einen jugendlichen Beschuldigten, dem keine konkrete Drohungshandlung nachgewiesen werden konnte.
Was bedeutet Bedrohung nach § 241 StGB?
Der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB ist erfüllt, wenn jemand eine andere Person mit der Begehung einer gegen sie gerichteten Straftat – etwa einer Körperverletzung oder Tötung – in Aussicht stellt, und diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird.
Für eine Verurteilung genügt es nicht, dass irgendwo in einer Gruppe eine Drohung fiel. Es muss konkret und zweifelsfrei festgestellt werden können, welche Person die Drohung ausgesprochen hat und ob sie diese mit Vorsatz an das Opfer gerichtet hat. Fehlt diese individuelle Zuordnung, kann keine Verurteilung erfolgen.
Wenn Beweise fehlen: Was ist Mittäterschaft – und was nicht?
Im vorliegenden Fall konnten weder der Zeuge noch seine Mutter die Drohungen einer bestimmten Person zuordnen. Die Staatsanwaltschaft behalf sich mit der Konstruktion einer Mittäterschaft nach § 25 II StGB.
Das klingt logisch – ist es aber rechtlich nicht ohne Weiteres. Mittäterschaft liegt nur vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Gemeinsamer Tatentschluss: Alle Beteiligten müssen sich auf die konkrete Straftat verständigt haben – ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten.
- Funktionale Tatherrschaft: Jeder Mittäter muss durch seinen Beitrag das Tatgeschehen aktiv mitbestimmen.
- Qualifizierter Tatbeitrag: Bloße Anwesenheit reicht nicht. Jeder muss eine Handlung von Gewicht in das Tatgeschehen einbringen.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einem nachweisbaren, tatbestandsrelevanten Beitrag des jugendlichen Mandanten zur Bedrohungshandlung. Der mitangeklagte Heranwachsende hatte seinerseits angegeben, selbst keine Drohungen wahrgenommen zu haben – was die Konstruktion eines gemeinsamen Tatplans erheblich erschütterte.
Mittäterschaft ist kein Auffangtatbestand für unvollständige Ermittlungsergebnisse. Wer nicht nachweisbar an einer Tat beteiligt war, kann nicht über den Umweg der Zurechnung verurteilt werden.
Die Verteidigungsstrategie: Was konkret getan wurde
Die Verteidigung arbeitete auf mehreren Ebenen.
Schweigerecht – konsequent genutzt
Der jugendliche Mandant ließ sich auf anwaltliches Anraten nicht zur Sache ein. Das Schweigerecht ist im Grundgesetz verankert und ein zentrales Instrument der Strafverteidigung. Es schützt vor unüberlegten Aussagen, die das Verfahren unnötig belasten können. Die Entscheidung zu schweigen, darf dem Beschuldigten nicht nachteilig ausgelegt werden.
Akteneinsicht und Beweisanalyse
Nach Akteneinsicht wurde die Beweislage systematisch ausgewertet. Das Ergebnis: Die Zeugenaussagen wiesen erhebliche Lücken auf. Keiner der Zeugen konnte die Drohungen zuordnen. Die Einlassung des Mitangeklagten war teils entlastend. Es gab keine objektiven Beweise, die den Mandanten mit der Bedrohungshandlung in Verbindung brachten.
Antrag auf Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung
Auf Basis der Aktenlage wurde beim Amtsgericht Tiergarten beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. In einem ausführlichen Schriftsatz wurden sowohl die Beweislücken als auch die rechtliche Nicht-Tragfähigkeit der Mittäterschaftskonstruktion dargelegt.
Das Ergebnis und seine Bedeutung
Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren nach § 47 JGG endgültig ein. Das Gericht befand, dass eine etwaige Schuld als gering zu bewerten und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft stimmte zu.
§ 47 JGG ermöglicht es dem Jugendgericht, ein bereits angeklagtes Verfahren einzustellen, wenn die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit – geringe Schuld, fehlendes öffentliches Verfolgungsinteresse – erfüllt sind. Diese Einstellung ist endgültig. Es gibt keine Wiederaufnahme.
Für den jugendlichen Mandanten: kein Schuldspruch, kein Eintrag, keine erzieherischen Auflagen, keine Hauptverhandlung.
Praktische Hinweise für Betroffene
Wenn Sie oder Ihr Kind mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, gelten folgende Grundregeln:
- Schweigen Sie. Machen Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben. Jede Aussage kann im weiteren Verfahren verwendet werden.
- Beauftragen Sie frühzeitig einen Strafverteidiger. Je früher ein erfahrener Verteidiger eingebunden wird, desto mehr Möglichkeiten bestehen zur aktiven Steuerung des Verfahrens – auch bereits im Ermittlungsverfahren, vor Anklageerhebung.
- Nutzen Sie die Möglichkeit der Akteneinsicht. Nur wer weiß, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich in der Hand haben, kann die Verteidigungsstrategie gezielt ausrichten.
- Vertrauen Sie spezialisierten Verteidigern. Gerade im Jugendstrafrecht gelten besondere Regelungen und Verfahrenswege. Strafverteidigung ist kein Allgemeinwissen – sie erfordert Erfahrung und Spezialisierung.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
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Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
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Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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