Unwahre Vorstrafe in der Presse: Vertragsstrafe gegen norddeutschen Verlag nach Verstoß gegen Unterlassungsvertrag
Rechtsgebiet: Medienrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse
Nach einer ersten Abmahnung gab der Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dennoch blieb die ehrverletzende Passage online abrufbar, sowohl frei zugänglich als auch im Login-Bereich für Abonnenten.
Vor dem Amtsgericht Flensburg konnte BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte für den Mandanten eine erhebliche Vertragsstrafe sowie die vollständige Erstattung der offenen Anwaltskosten durchsetzen. Der Fall zeigt exemplarisch, welche Folgen es hat, wenn Redaktion und Technik nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht konsequent prüfen, ob die Äußerung tatsächlich überall entfernt wurde.
Ausgangssituation
Der Verlag berichtete in einem Online-Artikel über ein gegen unseren Mandanten geführtes Strafverfahren vor einem Landgericht. Im Rahmen dieser Berichterstattung wurde er u.a. als
„mehrfach vorbestrafter Raser“
bezeichnet.
Tatsächlich war unser Mandant bis zu diesem Verfahren weder strafrechtlich angeklagt noch verurteilt worden. Die Formulierung „mehrfach vorbestraft“ war damit objektiv unwahr und geeignet, sein Ansehen nachhaltig zu beschädigen.
Unsere Kanzlei mahnte den Verlag deshalb mit Schreiben vom 29.04.2025 ab. Gefordert wurden:
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und
- die Erstattung der Abmahnkosten.
Mit Schreiben vom 05.05.2025 reagierte der Verlag:
- Er gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, die Behauptung, unser Mandant sei ein „mehrfach vorbestrafter“ Raser, künftig zu unterlassen.
- Er sagte die Erstattung der unserem Mandanten entstandenen Abmahnkosten zu.
Unser Mandant nahm diese Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 20.05.2025 an. Rechtlich betrachtet war die Angelegenheit damit zunächst bereinigt.
Rechtliche Problematik
Die entscheidende Wendung ergab sich erst bei der Überprüfung der Online-Berichterstattung:
Am 22.05.2025 stellte unser Mandant fest, dass die beanstandete Formulierung weiterhin im Artikel unter der ursprünglichen URL abrufbar war und zwar
- in der frei zugänglichen Version des Beitrags und
- im geschützten Login-Bereich für zahlende Abonnenten.
Damit lag ein Verstoß gegen den zuvor geschlossenen Unterlassungsvertrag vor.
Genau hier zeigt sich ein klassischer Fehler in der Praxis vieler Medienhäuser:
- Es wird eine Unterlassungserklärung unterschrieben,
- aber nicht sorgfältig geprüft, ob die beanstandete Passage tatsächlich in allen Varianten und Zugriffsebenen des Angebots entfernt wurde (z.B. Archiv, Paywall-Bereich, mobil optimierte Versionen).
Für den Verlag bedeutet das: Die Unterlassungserklärung ist wirksam, die ehrverletzende Äußerung bleibt aber abrufbar und löst damit eine Vertragsstrafe aus.
Verteidigungsstrategie
Nach Feststellung des Verstoßes sprach unser Mandant über uns mit einem weiteren Abmahnschreiben eine Vertragsstrafe aus. Grundlage war die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“, bei der die konkrete Höhe der Vertragsstrafe vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
Die Vertragsstrafe wurde auf 5.100,00 € festgesetzt. Parallel forderten wir:
- eine erneute, verschärfte Unterlassungserklärung sowie
- die Erstattung weiterer Anwaltskosten, berechnet aus einem Gegenstandswert von insgesamt 20.100,00 € (5.100,00 € Vertragsstrafe + 15.000,00 € Unterlassungsanspruch).
Der Verlag reagierte mit Schreiben vom 28.05.2025:
- Er gab eine weitere Unterlassungserklärung ab,
- erkannte jedoch lediglich eine Vertragsstrafe von 1.000,00 € an und
- erstattete Anwaltskosten nur aus einem von ihm selbst niedriger angesetzten Gegenstandswert (5.000,00 €), also 540,50 €.
Da der Verlag die von uns festgesetzte Vertragsstrafe von 5.100,00 € für überhöht hielt und den restlichen Kostenerstattungsanspruch nicht erfüllen wollte, unterbreiteten wir zunächst ein Vergleichsangebot:
- Gesamtvertragsstrafe: 3.000,00 €
- Abgeltung durch eine weitere Zahlung von 2.000,00 €.
Dieses Vergleichsangebot lehnte der Verlag ab.
Damit war der Weg für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche eröffnet. Wir erhoben Klage beim Amtsgericht Flensburg auf:
- Zahlung weiterer 4.100,00 € (Differenz zur von uns festgesetzten Vertragsstrafe),
- Zahlung weiterer 754,93 € (restliche Abmahnkosten).
Rechtliche Einordnung
Die Klage stützte sich im Wesentlichen auf:
- § 339 BGB (Vertragsstrafe) in Verbindung mit dem Unterlassungsvertrag:
Der Verlag hatte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung übernommen und dagegen verstoßen. - Den „Hamburger Brauch“:
Die konkrete Höhe der Vertragsstrafe wird vom Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und ist gerichtlich nach § 315 Abs. 3 BGB überprüfbar. - Persönlichkeitsrechtliche Grundsätze (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 823, 1004 BGB analog):
Die unwahre Behauptung mehrfacher Vorstrafen ist eine schwerwiegende, ehrverletzende Tatsachenbehauptung. - Kostenerstattung nach Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB):
Die zur Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig.
In der Klagebegründung wurde insbesondere hervorgehoben:
- Die Schwere des Eingriffs: Die Zuschreibung „mehrfach vorbestrafter Raser“ ist geeignet, das soziale und berufliche Ansehen unseres Mandanten massiv zu beeinträchtigen.
- Die Rolle des Verlags als professionelles Medienunternehmen: Bei einem Verlag dieser Größenordnung müssen Vertragsstrafen spürbar sein, um nicht als bloße „Betriebsausgabe“ einkalkuliert zu werden.
- Die Praxis in Pressesachen: Vertragsstrafen im Bereich zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € gelten als üblich und angemessen zur wirksamen Durchsetzung von Unterlassungsverpflichtungen.
Ergebnis
Im Termin vor dem Amtsgericht Flensburg wurde die Sache im Rahmen einer Güteverhandlung erörtert. Auf Basis eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
- Der Verlag zahlt an unseren Mandanten 2.500,00 € nebst Zinsen.
- Der Verlag zahlt zudem 754,93 € nebst Zinsen.
- Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen unser Mandant zu 1/3, der Verlag zu 2/3.
Besonders bedeutsam aus Mandantensicht:
- Neben der bereits außergerichtlich gezahlten Vertragsstrafe von 1.000,00 € verpflichtete sich der Verlag zur Zahlung weiterer 2.500,00 € – insgesamt also 3.500,00 € Vertragsstrafe.
- Die offenen Abmahnkosten in Höhe von 754,93 € wurden vollständig ausgeglichen. Zusammen mit den bereits gezahlten 540,50 € ergibt sich damit die von uns ursprünglich zugrunde gelegte vollständige Kostenerstattung.
Unser Mandant erreichte somit eine deutliche finanzielle Kompensation für die Persönlichkeitsrechtsverletzung und deren Fortsetzung nach Abgabe der Unterlassungserklärung.
Bedeutung für die Praxis („Praxis-Learnings“)
Der Fall verdeutlicht mehrere zentrale Punkte für Medien und Betroffene:
- Unterlassungserklärung ist kein „Formularvorgang“
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, übernimmt eine rechtlich verbindliche Verpflichtung. Wird die beanstandete Äußerung anschließend nicht vollständig entfernt, droht eine empfindliche Vertragsstrafe. - Der klassische Fehler: Technik und Archiv werden vergessen
Häufig wird nur die aktuelle Version eines Artikels geändert. Übersehen werden: - Archivversionen,
- Varianten im Login-/Paywall-Bereich,
- gegebenenfalls mobil optimierte Alternativseiten.
Genau das ist hier passiert – mit der Folge, dass der Verlag trotz Unterlassungserklärung weiter gegen das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten verstieß. - Vertragsstrafe muss spürbar sein – gerade bei professionellen Medienunternehmen
Bei Medienunternehmen ist eine Vertragsstrafe im mittleren vierstelligen Bereich nicht ungewöhnlich. Nur so wird verhindert, dass Verstöße als kalkulierbare „Nebenkosten“ behandelt werden. - Konsequentes Vorgehen lohnt sich
Unser Mandant hat sich nicht mit einer symbolischen Vertragsstrafe und einer nur teilweisen Kostenerstattung zufriedengegeben. Durch die konsequente gerichtliche Geltendmachung konnte eine substanzielle Vertragsstrafe (insgesamt 3.500,00 €) und die vollständige Erstattung der Anwaltskosten erreicht werden.
Für Betroffene rufschädigender Presseberichte zeigt der Fall:
- Auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung lohnt sich eine genaue Kontrolle, ob die Äußerung wirklich überall entfernt wurde.
- Bei Verstößen bestehen durch Vertragsstrafen und Kostenerstattungsansprüche effektive Durchsetzungsmöglichkeiten – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]








