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Erfolg für Iris Katzenberger gegen Instagram-Nutzerin
Rechtsgebiet: Medienrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse
LG Hamburg untersagt Bloßstellung durch Verbreitung ehrverletzender Fotos
Iris Katzenberger, die im damaligen Verfahren noch unter dem Namen Iris Klein auftrat, hat vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich Unterlassungsansprüche wegen der Verbreitung zweier Bilder durchgesetzt, die sie in einem deutlich beeinträchtigten Zustand zeigten. Schon vor einigen Monaten entschied die Pressekammer, dass die Gegenseite diese Aufnahmen nicht ohne Einwilligung öffentlich verbreiten darf.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Veröffentlichung der Bilder wegen einer angeblichen Selbstöffnung zulässig sein könnte. Die Gegenseite hatte sich darauf berufen, dass sich die Mandantin in der Vergangenheit selbst zu persönlichen Umständen öffentlich geäußert habe.
Das Landgericht Hamburg hat die streitgegenständliche Bildverbreitung dennoch untersagt. Maßgeblich war, dass eine Einwilligung in die Nutzung der konkreten Fotos nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Außerdem stellte das Gericht klar, dass eine frühere öffentliche Thematisierung persönlicher Umstände nicht dazu führt, dass auch solche Aufnahmen verwendet werden dürfen, die die Betroffene in einem deutlich beeinträchtigten Zustand zeigen.
Besonders wichtig: Nach Auffassung des Gerichts dienten die verwendeten Bilder im konkreten Fall allein dazu, die Mandantin herabzuwürdigen und als „hässlich und grotesk“ darzustellen. Ein „Recht zum Gegenschlag“ greife insoweit nicht.
Die Entscheidung unterstreicht einen zentralen Grundsatz des Persönlichkeitsrechts: Wer sich zu bestimmten privaten Themen öffentlich äußert, verliert nicht die Kontrolle über jede weitere Bildverwendung. Gerade bei sensiblen Aufnahmen aus dem persönlichen Bereich bleibt eine klare Einwilligung regelmäßig unverzichtbar.
Unsere zuständigen Anwälte im
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