Bundespatentgericht bestätigt Entscheidung des DPMA: Marke unseres Mandanten nach 5,5 Jahren endgültig gesichert
Rechtsgebiet: Markenrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse
Worum ging es in diesem Markenrechtsstreit?
In einem über fünfeinhalb Jahre geführten Markenverfahren im Fitness- und Sportbereich konnten wir für einen Markeninhaber nun die endgültige Klärung erzielen. Gegen seine Marke war ein Widerspruch aus einer älteren Marke erhoben worden, der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keinen Erfolg hatte. Die Gegenseite legte daraufhin Beschwerde zum Bundespatentgericht ein. Nachdem der Senat nun mitgeteilt hat, dass er die Beschwerde für voraussichtlich unbegründet hält, wurde diese zurückgenommen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, die Marke unseres Mandanten bleibt vollumfänglich in Kraft.
Ausgangssituation
Unser Mandant ist im Fitness- und Sportsegment tätig. Er hatte eine Marke für Waren und Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Fitnessgeräte, Trainingsangebote und Schulungen schützen lassen. Ein Wettbewerber griff diese Eintragung mit einem Widerspruch aus einer älteren Marke an.
Das DPMA prüfte den Widerspruch umfassend und wies ihn zurück. Es sah zwar Überschneidungen bis hin zu identischen Dienstleistungen im Fitnessbereich, hielt aber den Zeichenabstand für ausreichend und verneinte eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Der Widersprechende akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Beschwerde zum Bundespatentgericht ein. Damit war der Markeninhaber über Jahre hinweg weiterhin einem Rechtsmittelverfahren ausgesetzt.
Rechtliche Problematik
Kernrechtlich ging es um die klassische Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:
- Wie ähnlich sind die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen im Fitness- und Sportbereich?
- Welche Kennzeichnungskraft hat die ältere Marke?
- Halten die Zeichen – trotz identischer oder hochgradig ähnlicher Dienstleistungen – den notwendigen Abstand in Klang, Bild und Bedeutung?
- Können einzelne übereinstimmende Begriffs- oder Bildelemente die notwendige Nähe begründen, wenn sie im Marktumfeld eher sachlich-beschreibend wirken?
Das DPMA hatte bereits festgestellt, dass es zwar einen hohen Grad an Dienstleistungsähnlichkeit gibt, die Zeichen aber im Gesamteindruck deutlich auseinanderliegen. Insbesondere die unterschiedlichen zusätzlichen Buchstaben- und Zahlenbestandteile sowie die jeweils eigene grafische Ausgestaltung führen dazu, dass die Marken vom angesprochenen Publikum nicht für ein und denselben betrieblichen Ursprung gehalten werden.
Verteidigungsstrategie
Unsere Verteidigung setzte an mehreren Punkten an:
- Gesamteindruck im Vordergrund
Wir haben konsequent auf den Gesamtvergleich der Zeichen abgestellt. Übereinstimmungen in einzelnen Elementen genügen nicht, wenn das Gesamtbild – sprachlich, klanglich und grafisch – klar unterscheidbar ist. Genau darauf haben wir in der Argumentation gegenüber DPMA und Bundespatentgericht abgestellt. - Sachnähe einzelner Zeichenbestandteile
Im Fitnessbereich sind bestimmte Begriffe und Gestaltungen branchenüblich, zum Teil beschreibend. Wir haben deutlich gemacht, dass solche Elemente nicht isoliert kollisionsbegründend sein können. Entscheidend ist der Herkunftshinweis, den die Zeichen in ihrer Gesamtheit vermitteln. - Kontrollierte Anwendung der Wechselwirkungslehre
Zwar können identische oder hochgradig ähnliche Dienstleistungen einen geringeren Zeichenabstand teilweise kompensieren. Wir haben aber herausgearbeitet, dass bei lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und klar abweichenden Zeichen der notwendige „Ausgleich“ nicht erreicht wird. Die Schwelle zur Verwechslungsgefahr wird damit nicht überschritten.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht haben wir beantragt, die Beschwerde vollumfänglich zurückzuweisen und die Entscheidung des DPMA aufrechtzuerhalten.
Rechtliche Einordnung durch das Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht hat nach vorläufiger Bewertung signalisiert, dass es die Entscheidung des DPMA im Ergebnis für rechtmäßig hält. Nach Auffassung des Senats:
- sind die von beiden Marken erfassten Dienstleistungen im Fitnessbereich weitgehend identisch oder hochgradig ähnlich,
- verfügt die ältere Marke in der Gesamtschau über durchschnittliche Kennzeichnungskraft,
- halten die Zeichen aber trotz der Dienstleistungsnähe den gebotenen Abstand – sowohl klanglich (unterschiedliche Buchstaben-/Zahlenkombinationen und Sprechrhythmus) als auch bildlich (abweichende grafische Struktur und Hervorhebungen) und begrifflich.
Unter Berücksichtigung der bekannten Wechselwirkung zwischen Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Zeichenabstand kommt das Gericht daher nicht zu einer relevanten Verwechslungsgefahr.
Ergebnis
Der Hinweis des Bundespatentgerichts war deutlich: Die Beschwerde der Gegenseite bietet nach vorläufiger Einschätzung keine realistische Aussicht auf Erfolg. Daraufhin hat die Gegenseite die Beschwerde zurückgenommen.
Die Folgen:
- Die Entscheidung des DPMA bleibt bestehen.
- Der Widerspruch ist endgültig ohne Erfolg geblieben.
- Die Marke unseres Mandanten im Fitness- und Sportbereich ist nach 5,5 Jahren Verfahren endgültig gesichert.
Für unseren Mandanten bedeutet dies: Rechtssicherheit, Planungssicherheit und die Möglichkeit, die Marke ohne den Schatten eines anhängigen Rechtsmittels weiter auszubauen.
Bedeutung für die Praxis
Der Fall zeigt:
- Einzelne, branchenübliche oder sachnahe Elemente sind kein „Freifahrtschein“ für Angriffe. Wer seine Widerspruchsstrategie im Wesentlichen auf solche Elemente stützt, stößt schnell an rechtliche Grenzen.
- Der Gesamteindruck ist entscheidend. Deutliche Unterschiede in Aufbau, Kombination von Buchstaben/Zahlen und grafischer Umsetzung können selbst bei identischen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr ausschließen.
- Langer Atem kann sich lohnen. Markeninhaber sollten gut begründete Entscheidungen des DPMA nicht vorschnell aufgeben, nur weil ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wird. Gerade im Fitness- und Sportbereich mit vielfach ähnlichen Begriffen kommt es auf die sorgfältige Abwägung aller Faktoren an.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
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David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
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Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
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