Art. 77 DSGVO
© BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

YouTube-Beitrag mit schweren Vorwürfen gelöscht: Erfolgreiche Beschwerde gegen Google bei Datenschutzbehörde

11.05.2026 | Erfolge

Rechtsgebiet: Medienrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse

Einleitung

Auf YouTube wurde unser Mandant namentlich in einem Beitrag erwähnt und – neben diversen anderen berühmten Personen – in einen Zusammenhang mit schwersten Straftaten gebracht – ohne jede tatsächliche Grundlage. Die Inhalte stammten von einer Nutzerin, die sich hinter einem Pseudonym verbirgt und offenkundig psychisch instabil wirkte. Nachdem Google/YouTube auf eine anwaltliche Löschungsaufforderung nicht entsprechend reagierte, haben wir eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde eingereicht. Daraufhin wurde der Beitrag entfernt. Der Fall zeigt, wie Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht bei problematischen Plattform-Inhalten gezielt eingesetzt werden können.

Ausgangssituation

Unser Mandant stellte fest, dass er in einem öffentlich einsehbaren Beitrag auf YouTube namentlich genannt wurde. In diesem Beitrag wurden mehrere Personen in einer Liste aufgeführt und mit schwersten Verfehlungen und Straftaten in Verbindung gebracht.

Der Beitrag vermittelte gegenüber unbefangenen Nutzern den Eindruck, unser Mandant sei an Menschenhandel, sexuellen Übergriffen und weiteren schwerwiegenden Straftaten beteiligt oder Teil entsprechender Strukturen. Für diese Behauptungen gab es keinerlei Tatsachengrundlage. Sie war schlichtweg gelogen.

Die Urheberin der Inhalte trat unter einem Pseudonym auf. Inhalt und Stil der Beiträge ließen den Eindruck einer psychischen Erkrankung bzw. deutlichen psychischen Instabilität entstehen. Gerade solche Konstellationen sind für Betroffene besonders schwierig: Einerseits sind die Vorwürfe massiv rufschädigend, andererseits ist die direkte Inanspruchnahme der vermeintlichen „Täterin“ praktisch und rechtlich oft schwierig.

Rechtliche Problematik

Die Konstellation war rechtlich in zweierlei Hinsicht brisant:

  1. Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
    Die Verbindung einer identifizierbaren Person mit schwersten Straftaten ohne Tatsachengrundlage stellt eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ehre und sozialer Geltungsanspruch werden massiv beeinträchtigt, insbesondere bei dauerhaft abrufbaren Inhalten auf einer reichweitenstarken Plattform.
  2. Unrechtmäßige Datenverarbeitung nach der DSGVO
    Zugleich lag eine datenschutzrechtliche Problematik vor. Der Name unseres Mandanten ist ein personenbezogenes Datum. Wird dieses im Rahmen eines Beitrags verarbeitet, der auf objektiv unwahren und ehrenrührigen Behauptungen beruht, ist die Verarbeitung in der Regel nicht mehr von einem „berechtigten Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt.

Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO waren erfüllt:

  • unrechtmäßige Verarbeitung,
  • schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts,
  • klares Überwiegen der Interessen und Grundrechte der betroffenen Person gegenüber etwaigen Interessen der Plattform und anderer Nutzer.

Gerade weil die mutmaßlich psychisch erkrankte Beitragserstellerin anonym auftritt und sich der direkten zivilrechtlichen Inanspruchnahme faktisch entzieht, rückt der Plattformbetreiber als verantwortliche Stelle in den Fokus.

Verteidigungsstrategie

Unsere Vorgehensweise war zweistufig angelegt:

  1. Anwaltliche Löschungsaufforderung an Google/YouTube
    Zunächst haben wir Google Ireland Ltd. als Betreiberin von YouTube angeschrieben und zur Löschung des konkreten Beitrags aufgefordert. In dem Schreiben wurde:
  • die konkrete URL des Beitrags benannt,
  • dargelegt, dass die im Beitrag hergestellte Verbindung zwischen unserem Mandanten und schwersten Straftaten objektiv unwahr ist,
  • ausführlich begründet, warum die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten in erheblichem Maße verletzt,
  • und hergeleitet, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Name) unrechtmäßig ist und damit ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO besteht.

Google bestätigte den Eingang unserer Beschwerde und leitete diese nach eigenen Angaben intern weiter. Für unseren Mandanten entscheidend war jedoch, dass auf ein später erneut auftauchendes Posting – mit im Kern gleichem rufschädigendem Inhalt – trotz erneuter, konkret bezeichneter Beanstandung nicht reagiert wurde. Der Beitrag blieb abrufbar.

  1. Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht (Art. 77 DSGVO)
    Da Google/YouTube trotz substantiierter Hinweise keine Abhilfe schuf, haben wir eine formelle Beschwerde nach Art. 77 DSGVO bei der zuständigen Datenschutzaufsicht eingereicht.

In der Beschwerde wurden insbesondere:

  • der Sachverhalt mit den rufschädigenden Vorwürfen,
  • die bisherige Korrespondenz mit Google,
  • die rechtliche Einordnung als unrechtmäßige Datenverarbeitung,
  • die besondere Konstellation einer mutmaßlich psychisch erkrankten, pseudonym agierenden Urheberin,
  • und der Antrag auf Einschreiten der Behörde

dargestellt. Die Aufsichtsbehörde teilte mit, dass sie den Vorgang aufgenommen und Google mit der Beschwerde konfrontiert hat.

Rechtliche Einordnung

Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, wie das Datenschutzrecht im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes auf Plattformen wirksam genutzt werden kann – gerade dann, wenn die eigentliche Urheberin offenkundig psychisch instabil ist und für rechtliche Schritte kaum greifbar erscheint:

  • Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung)
    Wenn personenbezogene Daten im Rahmen rufschädigender Falschbehauptungen verarbeitet werden, liegt regelmäßig eine unrechtmäßige Verarbeitung vor. Der Betroffene kann in solchen Fällen die Löschung verlangen.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Interessenabwägung)
    Die Plattform kann sich nicht erfolgreich auf ein „berechtigtes Interesse“ berufen, wenn der Beitrag auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht, die die betroffene Person mit schwersten Verfehlungen in Verbindung bringen. Die schutzwürdigen Interessen und Grundrechte des Betroffenen überwiegen in einer solchen Konstellation klar.
  • Rolle der Plattformbetreiber bei psychisch auffälligen Nutzern
    Gerade wenn Inhalte erkennbar von psychisch instabilen Nutzern stammen, können Plattformen sich nicht darauf zurückziehen, reine „Durchleiter“ zu sein. Ab einer konkreten, nachvollziehbar begründeten Beschwerde müssen sie prüfen und handeln – andernfalls drohen Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden und weitere rechtliche Schritte.

Ergebnis

Die zuständige Datenschutzbehörde hat unsere Beschwerde aufgegriffen und Google zu dem Vorgang Stellungnahme und Abhilfe abverlangt. In der Folge wurde der beanstandete Beitrag, in dem unser Mandant namentlich in einen Kontext mit schwersten Straftaten gestellt worden war, von YouTube gelöscht.

Damit ist der Name unseres Mandanten nicht länger in diesem rufschädigenden Zusammenhang auf der Plattform abrufbar. Die unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten wurde beendet, ohne dass eine direkte Auseinandersetzung mit der offenbar psychisch kranken Urheberin notwendig war.

Bedeutung für die Praxis

Aus dem Fall ergeben sich wichtige praktische Erkenntnisse:

  • Datenschutz als starker Hebel – auch bei psychisch instabilen Urhebern
    Wenn Inhalte von Personen stammen, die offensichtlich psychisch auffällig sind, ist eine direkte Konfrontation oft wenig zielführend. Umso wichtiger ist es, die Plattform als verantwortliche Stelle in Anspruch zu nehmen.
  • Plattformen in Verantwortung nehmen
    Gerade bei YouTube & Co. ist der Betreiber datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er muss auf substantiiert begründete Hinweise tätig werden – unabhängig davon, ob die Inhalte von „professionellen“ Akteuren oder offensichtlich psychisch instabilen Privatpersonen stammen.
  • Aufsichtsbehörden konsequent einschalten
    Reagiert eine Plattform trotz klarer Beanstandung nicht, kann eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde den entscheidenden Impuls geben – wie in diesem Fall, in dem erst nach Einschreiten der Behörde gelöscht wurde.
  • Strategische Kombination der Rechtsgebiete
    Wer mit massiven Vorwürfen im Netz konfrontiert ist, sollte Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht zusammen denken. Das gilt insbesondere, wenn die eigentliche Quelle der Inhalte schwer erreichbar oder erkennbar psychisch krank ist.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA David Herz

David Herz

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA Marc Faßbender

Marc Faßbender

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

RA Michael Voltz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München

Email: [email protected]

Christopher Bünger

Christopher Bünger

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

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