Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO bei Vorwurf nach § 184b StGB
Rechtsgebiet: § 184b StGB Besitz von Kinderpronografie
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Ausgangsinstanz: Staatsanwaltschaft Berlin
Der Fall zeigt, wie entscheidend eine frühzeitige und strategisch ausgerichtete Verteidigung in komplexen Ermittlungsverfahren ist – insbesondere dann, wenn digitale Kommunikation und sichergestellte Datenträger im Mittelpunkt der Vorwürfe stehen.
Ausgangslage
Der Vorwurf und die Ermittlungen: Ein Mandant unserer Kanzlei sah sich mit dem Vorwurf konfrontiert, im Zeitraum von November 2022 kinderpornografische Inhalte verbreitet, erworben oder besessen zu haben. Auslöser der Ermittlungen waren Chatverläufe mit einer dritten Person, in denen unter anderem sexualisierte Textpassagen und Bildnachrichten ausgetauscht worden waren. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete daraufhin ein Verfahren ein, das mit einer Wohnungsdurchsuchung und der Sicherstellung eines Mobiltelefons, mehrerer Laptops sowie weiterer Datenträger verbunden war.
Für den Mandanten bedeutete dies nicht nur die Belastung durch den schweren Vorwurf, sondern auch erhebliche Eingriffe in seine Privatsphäre und den Entzug persönlicher Geräte. In solchen Konstellationen ist es von zentraler Bedeutung, die verschiedenen Bestandteile des Vorwurfs klar voneinander zu trennen: Nicht jede belastend wirkende Nachricht oder jeder digitale Fund beweist bereits den Tatbestand des § 184b StGB. Vielmehr muss geprüft werden, ob die konkreten Handlungen des Beschuldigten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen – und ob die Beweismittel diese Schlussfolgerungen tatsächlich tragen.
Verteidigungsansatz
Beweislage differenziert prüfen Unsere Verteidigung setzte bei der Auswertung der Ermittlungsunterlagen an. Dabei wurden die Textpassagen, die angesprochenen Bildnachrichten und der behauptete Umgang mit empfangenen Dateien gesondert bewertet. Diese Unterscheidung war notwendig, weil die einzelnen Elemente der Kommunikation unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Fragen aufwarfen.
Bei den Bildnachrichten stellte die Verteidigung insbesondere heraus, dass die betreffenden Abbildungen in den herangezogenen Aktenpassagen nicht sichtbar waren. Eine strafrechtliche Einordnung ließ sich daher anhand dieser Unterlagen nicht unmittelbar nachvollziehen. Aus den begleitenden Nachrichten allein konnte nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die Bilder kinderpornografische Inhalte zeigten. Vielmehr wurden die vorhandenen Angaben zum Alter dargestellter Personen und zum Charakter der Abbildungen einer kritischen Prüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass die Kommunikation auch andere Einordnungen zuließ, die den Vorwurf nicht stützten.
Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem Verlauf der Unterhaltung. Die Verteidigung verwies darauf, dass der Mandant auf bestimmte Aufforderungen zu weiteren Bildsendungen oder sexualisierten Gesprächen nicht eingegangen war. Eine sachgerechte Auswertung durfte sich nicht auf einzelne belastend wirkende Passagen beschränken, sondern musste den gesamten Kontext berücksichtigen. Zudem wurde herausgearbeitet, dass der bloße technische Eingang einer Datei auf einem Gerät noch keinen strafbaren Besitz begründet, wenn keine bewusste Kenntnisnahme oder Nutzung stattfand.
Rechtliche Bewertung
Text, Bild und konkrete Handlung unterscheiden Von besonderer Bedeutung war die rechtliche Einordnung rein textlicher Darstellungen. Hier konnte die Verteidigung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. August 2024 verweisen, der klarstellt, dass der Besitz von Textdokumenten mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalten nicht unter den Besitztatbestand des § 184b Abs. 3 StGB fällt. Das Gericht betont, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Strafbarkeit rein textbasierter Inhalte verzichtet hat, da diese keine tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehen wiedergeben. Diese Rechtsprechung unterstreicht, wie wichtig eine präzise Abgrenzung zwischen verschiedenen Inhaltsformen ist.
Darüber hinaus wurde dargelegt, dass der Vorwurf eines strafbaren Besitzes nach § 184b StGB voraussetzt, dass der Beschuldigte die Dateien bewusst aufgerufen, betrachtet oder in sonstiger Weise zu eigen gemacht hat. Automatisierte Anzeigen oder der bloße Empfang von Inhalten ohne aktive Kenntnisnahme reichen für eine Strafbarkeit nicht aus.
Ergebnis
Einstellung ohne Anklage Die Staatsanwaltschaft Berlin kam nach Prüfung der vorgebrachten Argumente und der Beweislage zu dem Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben war. Das Verfahren wurde daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Für den Mandanten bedeutete dies nicht nur die Beendigung des Ermittlungsverfahrens, sondern auch die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung und der damit verbundenen Belastungen. Zudem konnte er die sichergestellten Geräte zurückerhalten.
Bedeutung für den Mandanten
Entlastung und Schutz vor weiteren Konsequenzen Die Einstellung des Verfahrens hat für den Mandanten weitreichende Konsequenzen. Neben der persönlichen Entlastung und dem Wegfall der psychischen Belastung durch den Vorwurf bedeutet die Einstellung auch, dass keine strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind. Zudem kann der Mandant nun Schritte einleiten, um die mit dem Verfahren verbundenen Einschränkungen, wie etwa die Sicherstellung seiner Geräte, rückgängig zu machen.
Fazit
Frühzeitige und spezialisierte Verteidigung als Erfolgsfaktor Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig eine frühzeitige und auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidigung ist. Digitale Beweismittel erfordern eine besonders sorgfältige Prüfung, da sie oft komplex und mehrdeutig sind. Eine strategische Herangehensweise, die sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Aspekte des Falls berücksichtigt, kann den Unterschied zwischen einer Anklage und der Einstellung des Verfahrens ausmachen.
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST steht für eine bundesweite strafrechtliche Verteidigung, die Mandanten in allen Bereichen des Strafrechts, insbesondere im Sexualstrafrecht, mit juristischer Präzision und strategischer Weitsicht begleitet.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]









