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Einstellung mangels öffentlichen Interesses: Erfolgreiche Verteidigung in einem Beleidigungsverfahren (§ 185 StGB)

20.10.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Beleidigung § 185 StGB
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach 374, 376 II StPO
Ausgangsinstanz: Staatsanwaltschaft München

Die Staatsanwaltschaft München I hat ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung gemäß § 185 StGB mangels öffentlichen Interesses eingestellt.

Der Privatklageweg bleibt der Anzeigeerstatterin offen. Dieser Erfolg unterstreicht, wie entscheidend eine frühzeitige und strategische Verteidigung in Äußerungsdelikten ist – insbesondere, wenn die Beweislage lückenhaft und der Kontext der Äußerung unklar ist.

 

Der Vorwurf

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, am 07.10.2025 unter dem Instagram-Account „roy_the_sax“ einen Kommentar mit dem Wortlaut „Nazi“ gepostet zu haben. Die Äußerung soll unter einem Beitrag des Accounts „rainer.zitelmann“ erfolgt sein, in dem ein Zitat von Markus Lanz zur Ausländerquote bei Straftätern wiedergegeben wurde. Die Anzeigeerstatterin hatte sich zuvor in dieser Diskussion zur Aussagekraft der polizeilichen Kriminalstatistik geäußert.

 

Verteidigungsansatz

Nach Akteneinsicht zeigte sich schnell, dass die Beweislage nicht ausreicht, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Zuordnung des Accounts zu unserem Mandanten stützte sich allein auf eine bei Meta erhobene Auskunft zu einer E-Mail-Adresse und einer Mobilfunknummer. Technische Beweise wie Login- oder IP-Daten zum Tatzeitpunkt fehlten. Zudem fanden sich in der Akte widersprüchliche Angaben zu den betroffenen Accounts, die die Zuordnung zusätzlich in Frage stellten.

Hinzu kam, dass der Kontext der Äußerung nicht gesichert war. Die Screenshots in der Akte zeigten den Kommentar isoliert, ohne dass der Ursprungsbeitrag oder der Gesprächsverlauf erkennbar gewesen wären. Ohne diese Informationen ließ sich der objektive Sinngehalt der Äußerung nicht zweifelsfrei bestimmen.

 

Rechtliche Bewertung

Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 19.07.2022 – 4 Rv 26 Ss 366/22) stellt die Bezeichnung einer Person als „Nazi“ keine von der Meinungsfreiheit nicht gedeckte Schmähung oder Formalbeleidigung dar, wenn sie im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung erfolgt. Entscheidend ist stets der Einzelfall. Im vorliegenden Fall fiel die Äußerung im Rahmen einer öffentlichen Diskussion über die Aussagekraft der polizeilichen Kriminalstatistik – ein politisch kontroverses Thema. Die Äußerung ließ sich daher als schlagwortartige, wenn auch zugespitzte Bewertung der von der Anzeigeerstatterin vertretenen politischen Position verstehen. Eine Diffamierung der Person, die die sachliche Auseinandersetzung in den Hintergrund treten lässt, war nicht erkennbar.

 

Das Ergebnis

Die Staatsanwaltschaft München I stellte das Verfahren mangels öffentlichen Interesses gemäß §§ 374, 376 StPO ein. Der Privatklageweg bleibt der Anzeigeerstatterin zwar offen, doch in der Praxis verlaufen solche Verfahren häufig im Sande.

 

Bedeutung für den Mandanten

Für unseren Mandanten bedeutet diese Einstellung, dass er keine Hauptverhandlung und keine mögliche Verurteilung fürchten muss. Er kann sich wieder voll auf sein Berufs- und Privatleben konzentrieren, ohne die Belastung eines laufenden Strafverfahrens.

 

Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine frühzeitige und fundierte Verteidigung in Äußerungsdelikten ist. Oft sind die Beweise lückenhaft oder der Kontext der Äußerung unklar. Eine strategische Akteneinsicht und die gezielte Aufdeckung von Schwächen in der Beweisführung können den Unterschied zwischen einer Anklage und einer Verfahrenseinstellung ausmachen.

 

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB ist bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts tätig, mit besonderer Expertise in Äußerungsdelikten und der Verteidigung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit sozialen Medien. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht setzen sich mit Nachdruck für die Rechte unserer Mandanten ein – von der Akteneinsicht bis zur erfolgreichen Verfahrensbeendigung.

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