Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei vollständig beendet
Rechtsgebiet: § 374 AO Steuerhinterziehung
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Das Verfahren ist damit sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich abgeschlossen. Die Einstellung gelang, weil die Verteidigung nach eingehender Akteneinsicht aufzeigen konnte, dass keine belastbaren Beweise für eine tatsächliche Warenübernahme vorlagen und der Tatnachweis der Steuerhehlerei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu führen war. Für den Mandanten bedeutete das: vollständige strafrechtliche Entlastung, ohne Anklage, ohne Hauptverhandlung.
Der Vorwurf: Was wurde unserem Mandanten angelastet?
Das zuständige Hauptzollamt leitete ein Steuerstrafverfahren gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts der Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO ein. Konkret wurde vorgeworfen, über Chatgruppen auf bekannten sozialen Netzwerken unversteuerte Tabakwaren polnischer Herkunft, an denen deutsche Tabaksteuer hinterzogen worden sein soll, unter dem gesetzlichen Abgabepreis angekauft zu haben.
Die rechtliche Dimension des Vorwurfs war erheblich. Steuerhehlerei nach § 374 AO ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine echte Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Für unseren Mandanten war damit das vollständige Risiko eines strafrechtlichen Verfahrens mit allen persönlichen und beruflichen Konsequenzen verbunden.
Auffällig an der Verdachtsgrundlage war von Beginn an: Die gesamte Belastung stützte sich auf eine einzelne Kontobuchung, der eine vermeintliche Bestellung zugrundelag. Weitergehende objektive Beweismittel für eine tatsächliche Übergabe der Waren hatte die Ermittlungsbehörde nicht benannt.
Verteidigungsansatz: Systematische Akteneinsicht als Fundament der Strategie
Nach Beauftragung der Kanzlei wurde unverzüglich Akteneinsicht beantragt und die vollständigen Ermittlungsunterlagen ausgewertet. Dieser Schritt ist in Steuerstrafverfahren regelmäßig entscheidend: Die Beweislage, auf die eine Ermittlungsbehörde ihren Verdacht stützt, lässt sich erst nach vollständiger Akteneinsicht realistisch bewerten. Wer ohne Kenntnis der Akte reagiert oder sich vorschnell gegenüber der Behörde äußert, riskiert, die eigene Lage zu verschlechtern.
Die Auswertung der vorliegenden Ermittlungsdaten ergab ein klares Ergebnis. Die Behörde hatte umfangreiche Sendungs- und Zustelldaten ausgewertet, darunter mehr als 135 DHL-Zustelleinträge, über 235 Paketereignisdatensätze, mehr als 71 Einträge in den Zustelldaten der Deutschen Post sowie eine Gesamtübersicht mit weit über 900 Postzusendungen. In keiner dieser Dateien war unser Mandant als Empfänger erfasst.
Noch deutlicher sprach die behördliche Käufermatrix: Für unseren Mandanten war dort ausdrücklich vermerkt, dass weder Chats noch Notizen noch Postsendungen als belastende Beweismittel vorlagen. Die einzig verbliebene Verdachtsgrundlage war die einzelne Kontobuchung. Für sich allein war diese nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Rechtliche Bewertung: Warum kein hinreichender Tatverdacht bestand
Der hinreichende Tatverdacht als Voraussetzung für eine Anklageerhebung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt, dass diese Wahrscheinlichkeit so groß sein muss, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht bedarf (BGHSt 23, 304).
Für die Tathandlung des Sich-Verschaffens im Sinne des § 374 AO ist nach gefestigter Kommentarliteratur die tatsächliche Erlangung der Herrschafts- und Verfügungsgewalt über die unversteuerten Waren erforderlich. Der Täter muss eine eigentümerähnliche Stellung erlangen. Allein eine Kontobuchung ohne jeden Nachweis einer Warenübergabe genügt diesem Anforderungsprofil nicht.
Da sämtliche Liefer- und Sendungsdaten den Mandanten als Empfänger nicht auswiesen und auch die digitale Kommunikation keinerlei Belastungsmomente enthielt, war ein Tatnachweis unter keinem rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt zu führen.
Das Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Das zuständige Hauptzollamt hat das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellungsverfügung wurde zusammen mit den steuerlichen Bescheiden übermittelt. Da diese vollständig beglichen wurden, ist das Verfahren nunmehr sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich vollständig abgeschlossen.
Was eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO konkret bedeutet: Die Ermittlungsbehörde erhebt keine Anklage, weil ein hinreichender Tatverdacht nicht vorliegt. Das Verfahren endet im Ermittlungsstadium. Es findet keine Hauptverhandlung statt, es ergeht kein Urteil, und das Ergebnis schlägt sich nicht im Führungszeugnis nieder.
Bedeutung für den Mandanten: Vollständige Entlastung ohne Gerichtsverfahren
Die Tragweite dieses Ergebnisses ist erheblich. Ein laufendes Steuerstrafverfahren belastet Betroffene weit über das rein Rechtliche hinaus. Der soziale Druck, die Unsicherheit über den Verfahrensausgang und mögliche berufliche Konsequenzen belasten das Leben der Betroffenen, noch bevor überhaupt ein Gericht geurteilt hat. Durch die frühzeitige und konsequente Verteidigung konnte unser Mandant vor all diesen Folgen geschützt werden. Er musste keine Hauptverhandlung durchlaufen und ist nun vollständig strafrechtlich entlastet.
Fazit: Frühzeitige spezialisierte Verteidigung macht den Unterschied
Dieser Fall illustriert einen Grundsatz effektiver Strafverteidigung: Je früher eine spezialisierte Kanzlei eingeschaltet wird, desto größer sind die Möglichkeiten, ein Verfahren aktiv zu gestalten. Wer erst reagiert, wenn die Anklage vorliegt, verliert wertvolle Handlungsspielräume.
Akteneinsicht, systematische Beweisanalyse und präzise rechtliche Argumentation sind keine Selbstverständlichkeit. Sie erfordern Erfahrung im Steuerstrafrecht und die Bereitschaft, sich intensiv mit jedem einzelnen Verfahren auseinanderzusetzen.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]









