$45 Abs.1 JGG
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Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG nach Pyrotechnik-Vorwurf: Keine Verurteilung, keine Hauptverhandlung

17.06.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Verstoß gegen Waffengesetz
Ergebnis: Einstellung nach § 45 JGG
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin

In einem von der Staatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit pyrotechnischen Gegenständen konnte für einen Heranwachsenden eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG erreicht werden.

Dem Mandanten blieb damit nicht nur eine Anklage erspart. Auch eine Verurteilung im Jugendstrafrecht und ein Termin vor Gericht konnten verhindert werden. Der Fall zeigt einmal mehr, wie entscheidend eine frühe und präzise Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist, gerade wenn junge Beschuldigte betroffen sind.

Ausgangslage: Der Vorwurf

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, an Silvester im Bereich Frohnau nahe Hohen Neuendorf pyrotechnische Gegenstände gezündet zu haben, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Vor Ort wurden mehrere pyrotechnische Artikel sichergestellt. Auf dieser Grundlage leitete die Ermittlungsbehörde ein Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.

Auf den ersten Blick mögen solche Vorwürfe wie typische Silvesterfälle wirken. Strafrechtlich können sie jedoch erhebliche Folgen haben. Gerade bei jungen Beschuldigten droht schnell eine Dynamik, in der aus einem einmaligen, situativen Verhalten ein förmliches Gerichtsverfahren wird. Für den Mandanten stand daher mehr auf dem Spiel als nur die Beantwortung einer einzelnen Rechtsfrage. Es ging darum, eine weitere Eskalation des Verfahrens und die Belastungen eines gerichtlichen Jugendstrafverfahrens zu verhindern.

Hinzu kam, dass der Mandant zum Tatzeitpunkt Heranwachsender war. In dieser Altersgruppe ist stets sorgfältig zu prüfen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist und welche Reaktion dem Erziehungsgedanken tatsächlich entspricht. Genau diese Einordnung war hier von zentraler Bedeutung.

Verteidigungsansatz

Nach Akteneinsicht zeigte sich, dass die Ermittlungen wesentliche Schwächen aufwiesen. Zwar waren pyrotechnische Gegenstände sichergestellt worden. Eine sachverständige Untersuchung oder belastbare technische Klassifizierung der Artikel lag jedoch nicht vor. Für den strafrechtlichen Vorwurf reicht es nicht aus, lediglich auf eine fehlende Kennzeichnung oder auf eine behördliche Vermutung zu verweisen. Wenn die Strafbarkeit davon abhängt, ob es sich tatsächlich um genehmigungspflichtige pyrotechnische Gegenstände handelt, muss diese Voraussetzung tragfähig belegt werden.

Die Verteidigung hat deshalb zunächst die tatsächlichen und beweisrechtlichen Defizite klar herausgearbeitet. Ohne verlässliche Einordnung der sichergestellten Artikel blieb bereits offen, ob die objektiven Voraussetzungen des vorgeworfenen Delikts überhaupt sicher nachweisbar waren.

Daneben wurde der Fall konsequent jugendstrafrechtlich bewertet. Der Vorwurf betraf ein situatives Verhalten an Silvester, also in einem Kontext, in dem unüberlegte Handlungen junger Menschen besonders häufig vorkommen. Es gab weder Personen- noch Sachschäden. Der Mandant war strafrechtlich nicht vorbelastet. Auch die seit dem Vorfall vergangene Zeit sprach deutlich dafür, dass bereits das Ermittlungsverfahren selbst eine nachhaltige Warnwirkung entfaltet hatte.

Ein weiterer Gesichtspunkt war die Bereitschaft, auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände zu verzichten. Auch dies konnte im Rahmen der Gesamtbewertung als verantwortungsbewusste und einsichtige Reaktion eingeordnet werden.

Rechtliche Bewertung

Im Strafverfahren ist nicht jeder Verdacht automatisch tragfähig. Entscheidend ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Delikts tatsächlich nachweisbar sind. Gerade bei Vorwürfen mit technischem Bezug ist die Beweisführung häufig anspruchsvoller, als es zunächst erscheint. Wenn die Zuordnung eines Gegenstands zu einer genehmigungspflichtigen Kategorie für die Strafbarkeit maßgeblich ist, genügt eine bloße Annahme nicht.

Hinzu kommt im Jugendstrafrecht ein weiterer zentraler Maßstab. Bei Heranwachsenden ist stets zu prüfen, ob die Tat nach ihrem Gepräge jugendtypisch ist und ob der Erziehungsgedanke eine informelle Erledigung trägt. § 45 Abs. 1 JGG eröffnet die Möglichkeit, von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld gering wäre und bereits das Verfahren selbst eine ausreichende Warnung darstellt. Genau darum geht es im Kern: Nicht jede Verfehlung junger Menschen verlangt eine förmliche Anklage oder eine richterliche Entscheidung.

Im vorliegenden Fall kamen beide Ebenen zusammen. Einerseits bestanden nachvollziehbare Zweifel daran, ob der Tatvorwurf in seinen objektiven Voraussetzungen hinreichend abgesichert war. Andererseits sprach die Gesamtsituation deutlich für eine jugendstrafrechtliche Lösung ohne gerichtliche Eskalation. Der Vorfall war folgenlos geblieben, der Mandant war nicht vorbelastet, und die erzieherische Wirkung des Verfahrens war ersichtlich bereits eingetreten.

Ergebnis

Die Staatsanwaltschaft sah schließlich gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der strafrechtlichen Verfolgung ab. Damit wurde das Verfahren beendet, ohne dass es zu einer Anklage oder zu einer Hauptverhandlung kam.

Gerade dieser Punkt ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Im Jugendstrafrecht geht es nicht nur um die Frage, welche Sanktion am Ende steht. Häufig ist es das wichtigste Ziel der Verteidigung, eine Verurteilung überhaupt zu verhindern und den jungen Beschuldigten gar nicht erst in ein gerichtliches Verfahren geraten zu lassen. Beides ist hier gelungen.

Bedeutung für den Mandanten

Für den Mandanten bedeutete die Einstellung eine erhebliche persönliche Entlastung. Er musste sich nicht vor Gericht verantworten, wurde nicht verurteilt und blieb von der zusätzlichen psychischen Belastung einer Hauptverhandlung verschont. Gerade für junge Menschen kann ein laufendes Strafverfahren schnell zum bestimmenden Thema im Alltag werden, mit Auswirkungen auf Ausbildung, Familie und persönliche Entwicklung.

Zugleich zeigt der Fall, dass eine sorgfältige Verteidigung im Ermittlungsverfahren konkrete Folgen hat. Wer frühzeitig die Beweislage prüft, die rechtlichen Schwächen offenlegt und die Besonderheiten des Jugendstrafrechts aktiv geltend macht, kann oft bereits in diesem Stadium entscheidende Weichen stellen.

Fazit: Frühzeitige Verteidigung ist gerade im Jugendstrafrecht entscheidend

Der Fall macht deutlich, dass jugendstrafrechtliche Verfahren nicht schematisch behandelt werden dürfen. Wo Beweislücken bestehen, der Vorwurf einen Bagatellcharakter aufweist und der Erziehungsgedanke eine milde Reaktion trägt, ist eine Einstellung ohne Anklage nicht nur möglich, sondern rechtlich geboten.

Für Betroffene und ihre Familien ist dies ein wichtiger Hinweis. Gerade bei jungen Beschuldigten sollte frühzeitig geprüft werden, ob sich bereits im Ermittlungsverfahren eine Verurteilung vermeiden lässt. Denn häufig entscheidet sich lange vor einer möglichen Hauptverhandlung, ob es überhaupt zu einer belastenden gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

BUSE HERZ GRUNST verteidigt bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts, insbesondere auch im Jugendstrafrecht. Die Kanzlei steht für diskrete, präzise und durchsetzungsstarke Strafverteidigung, wenn schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen und eine strategisch kluge Reaktion entscheidend ist.

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