Anwalt erklärt, wie die Entfernung eines Beitrags im ARD-Magazin Kontraste durchgesetzt wurde.
BUSE HERZ GRUNST RECHTSANWÄLTE

Entfernung eines Beitrags im ARD-Magazin Kontraste über unseren Mandanten durchgesetzt

11.08.2023 | Erfolge

Beitrag zum Thema: Entfernung eines Beitrags im ARD-Magazin Kontraste durchgesetzt.

Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Zuständiger Rechtsanwalt: David Herz

Worum ging es in diesem Verfahren?

Unser Mandant ist als Direktor des Russischen Hauses in Berlin tätig. Er musste feststellen, dass in dem TV-Beitrag „Kulturzentrum oder Propagandastürzpunkt?“ der Sendung KONTRASTE vom 15.06.2023, über eine angebliche Tätigkeit von ihm für den Russischen Militärnachrichtendienst GRU berichtet wurde.

Konkret wurde in dem TV-Beitrag Herr Sergej Kanew gezeigt, der die nachfolgende Behauptung aufstellt

„Aus Datenbanken geht hervor, dass [unser Mandant] eine Zeit lang im Wohnheim der Militärkommando-Hochschule in der Golovacheva-Straße in Moskau gelebt hat. Ich hege deshalb den starken Verdacht, dass [unser Mandant] ein Offizier ist, höchstwahrscheinlich ein Offizier des Militärnachrichtendienstes GRU.“

In dem Beitrag wurde also die Behauptung aufgestellt, dass unser Mandant in einem Wohnheim in der Nähe der Militärkommando-Hochschule in Moskau gewohnt habe und daraus wurde dann die Schlussfolgerung gezogen, dass er ein Offizier eines Russischen Geheimdienstes sei.

Konkret lebte unser Mandant aber weder „eine Zeit lang im Wohnheim der Militärkommando- Hochschule in der Golovacheva-Straße in Moskau“ noch war er jemals oder ist für den „Mi- litärnachrichtendienst GRU“ oder einen sonstigen Nachrichtendienst Russlands tätig.

Die Berichterstattung war für unseren Mandanten natürlich äußerst ehrverletzend.

Wie sind wir gegen die Berichterstattung vorgegangen?

Unser Medienrechtsteam hat eine umfangreiche Abmahnung angefertigt und diese an den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) als verantwortliche Sendeanstalt übermittelt.

Dabei haben wir dargelegt, inwieweit die Berichterstattung die Rechte unseres Mandanten verletzten.

Konkret verletzte die streitgegenständliche Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, so dass ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 BGB analog besteht.

Nachdem der RBB unsere Abmahnung zurückwies, beantragten wir eine einstweilige Verfügung am Landgericht Hamburg. Diese wurde vollumfänglich erlassen.

Konkret führte das Gericht aus, dass es sich bei dem angegriffenen Teil des Beitrags um eine unzulässig verbreitete Verdachtsberichterstattung handelte. Der Zuschauer versteht die Passage dahingehend, dass sich der RBB den von Herrn Kanew ausdrücklich geäußerten Verdacht, dass unser Mandant ein Offizier des Militärnachrichtendienstes GRU sein könnte, zu eigen macht, da der RBB die Interviewäußerungen von Herrn Kanew in die Argumentation ihrer Berichterstattung einbindet und den Verdacht anschließend in Frageform selbst formuliert. Für diesen Verdacht fehlt es hier aber an hinreichenden Beweistatsachen, weshalb die streitgegenständliche Berichterstattung zu untersagen war.

Unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses beim RBB wurde die unseren Mandanten verletzende Berichterstattung entfernt.

Fazit:

Durch die Berichterstattung ist unserem Mandanten ein erheblicher Reputationsschaden entstanden. Da der RBB die Berichterstattung jedoch nicht freiwillig entfernen wollte, war dies nur durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu erreichen.

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