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Kein Hauptverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung: Amtsgericht lehnt Eröffnung ab
Rechtsgebiet: Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
Ergebnis:Nichteröffnung des Hauptverfahrens § 204 StPO
Ausgangsinstanz: Amtsgericht Königs Wusterhausen
Gegen einen Mandanten unserer Kanzlei war Anklage wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung erhoben worden. Nach einer eingehenden Prüfung der Ermittlungsakte und dem Vortrag der Verteidigung hat das Gericht das Verfahren gegen den Mandanten abgetrennt und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Damit ist der strafrechtliche Vorwurf gegen den Mandanten beendet, ohne dass er sich einer belastenden öffentlichen Hauptverhandlung stellen musste. Zugleich wurden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Der Beschluss verdeutlicht, welche Bedeutung dem Zwischenverfahren zukommt, wenn eine Anklage die individuelle Rolle eines Beschuldigten nicht ausreichend belegt.
Ausgangslage
Vorwurf nach einem medizinischen Notfall
Der Vorwurf stand im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden medizinischen Notfall im Umfeld einer nicht genehmigten Veranstaltung. Eine Person hatte in einem geschlossenen Bereich eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten und war bewusstlos geworden.
Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass mehrere Beteiligte nach dem Auffinden der Person erforderliche Hilfeleistungen unterlassen hätten. Gegen unseren Mandanten richtete sich insbesondere der Vorwurf, er habe sich an einer gemeinschaftlichen Entscheidung beteiligt, Rettungskräfte nicht zum ursprünglichen Aufenthaltsort zu rufen. Dadurch, so die Anklage, sei eine sofortige medizinische Behandlung am Ort des Geschehens verhindert worden.
Für den Mandanten stand viel auf dem Spiel. Der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB mag im Vergleich zu anderen Delikten auf den ersten Blick weniger schwer wiegen. Tatsächlich kann bereits ein solches Strafverfahren erhebliche persönliche und berufliche Folgen auslösen. Hinzu kamen die besondere Belastung durch den gesundheitlichen Zustand der betroffenen Person und die Gefahr, dass die Rolle des Mandanten pauschal mit dem Verhalten anderer Beteiligter gleichgesetzt wird.
Verteidigungsansatz
Die individuelle Rolle konsequent herausarbeiten
Die Verteidigung hat frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Anklage die tatsächliche Rolle des Mandanten nicht zutreffend erfasst. Entscheidend war nicht, was andere Personen später getan oder unterlassen haben könnten. Maßgeblich war allein, ob unserem Mandanten selbst eine strafbare Unterlassung oder eine Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Vorgehen nachgewiesen werden konnte.
Nach dem Akteninhalt war der Mandant gerade nicht untätig geblieben. Er hatte sich in den gefährdeten Bereich begeben und daran mitgewirkt, die bewusstlose Person aus diesem herauszuholen. Dieses Verhalten war mit dem Kernvorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung nur schwer vereinbar.
Danach wurde die betroffene Person von anderen Anwesenden übernommen und in ein Fahrzeug gebracht. Der Mandant ging nach seiner Einlassung davon aus, dass eine Person mit medizinischer Qualifikation die weitere Versorgung veranlassen und der Transport unmittelbar in ein Krankenhaus erfolgen würde. Er selbst war weder an dem späteren Transport beteiligt noch befand er sich an dem Ort, an dem die Rettungskräfte später kontaktiert wurden.
Besonders bedeutsam war, dass die Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Tatentschluss ergaben. Es ließ sich nicht belegen, dass der Mandant an Absprachen über eine Verzögerung medizinischer Hilfe beteiligt war, solche Absprachen kannte oder auch nur mitbekommen hatte. Ebenso fehlten belastbare Hinweise darauf, dass er wusste, die betroffene Person werde nicht in ein Krankenhaus gebracht.
Die Verteidigung hat außerdem auf Zeugenaussagen verwiesen, die den Mandanten nicht belasteten. Vielmehr ergaben sich Hinweise darauf, dass er mit dem weiteren Geschehen nach der Rettungshandlung nicht wesentlich befasst war. Damit fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, er habe bewusst erforderliche Hilfe unterlassen oder sich mit anderen hierzu zusammengeschlossen.
Rechtliche Bewertung
Wann liegt hinreichender Tatverdacht vor?
Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet das Gericht im sogenannten Zwischenverfahren. Nach § 203 StPO darf das Hauptverfahren nur eröffnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlicher sein muss als ein Freispruch.
Dieser Maßstab schützt Beschuldigte davor, allein aufgrund eines nicht ausreichend geklärten Vorwurfs öffentlich angeklagt zu werden. Eine Hauptverhandlung darf nicht lediglich dazu dienen, erst noch zu ermitteln, ob ein tragfähiger Tatverdacht besteht. Bestehen erhebliche und nicht aufklärbare Zweifel daran, ob dem Angeschuldigten die Tat nachgewiesen werden kann, muss das Gericht die Eröffnung ablehnen.
Bei § 323c StGB kommt hinzu, dass präzise festgestellt werden muss, welche Hilfeleistung für die jeweilige Person erforderlich, möglich und zumutbar gewesen wäre. Wer selbst rettend tätig wird, kann nicht ohne Weiteres deshalb verantwortlich sein, weil spätere Entscheidungen durch andere Beteiligte aus seiner Sicht anders hätten getroffen werden sollen. Strafrechtliche Verantwortung setzt immer eine individuelle Pflichtverletzung voraus.
Ein gemeinschaftlicher Tatvorwurf verlangt darüber hinaus konkrete Tatsachen, die auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken hindeuten. Allgemeine Anwesenheit, eine unübersichtliche Situation oder die nachträgliche Nähe zu anderen Beteiligten genügen nicht. Gerade bei dynamischen Notfalllagen ist sorgfältig zwischen eigenen Handlungen, Wahrnehmungen und Kenntnissen der einzelnen Personen zu unterscheiden.
Das Ergebnis
Keine Eröffnung des Hauptverfahrens
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat die Verteidigungsargumentation im Ergebnis bestätigt. Es hat festgestellt, dass sich aus dem aktuellen Ermittlungsstand nicht ergibt, ob und in welcher Weise der Mandant am weiteren Geschehen beteiligt war, nachdem die betroffene Person aus dem gefährlichen Bereich herausgetragen worden war.
Das Gericht betonte, dass klare belastende Angaben gegen den Mandanten nicht vorlagen. Auch seine Einlassung, wonach er keine Kenntnis von einer Absprache über Angaben gegenüber den Rettungskräften und keine Kenntnis von einem abweichenden Transportziel hatte, konnte nicht widerlegt werden.
Mangels überwiegender Verurteilungswahrscheinlichkeit wurde das Verfahren gegen den Mandanten abgetrennt und das Hauptverfahren gemäß § 204 Abs. 1 StPO nicht eröffnet. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Mandanten trägt die Staatskasse.
Bedeutung für den Mandanten
Die Nichteröffnung ist für den Mandanten von erheblicher Bedeutung. Sie verhindert nicht nur die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung, sondern auch die damit verbundene Belastung durch Zeugenaussagen, mediale oder soziale Aufmerksamkeit sowie eine langandauernde strafrechtliche Unsicherheit.
Gerade für beruflich selbstständig tätige Personen kann bereits ein laufendes Strafverfahren erhebliche Auswirkungen haben. Kunden, Geschäftspartner und das persönliche Umfeld nehmen einen Strafvorwurf häufig wahr, ohne die tatsächliche Beweislage zu kennen. Eine frühzeitige und konsequente Verteidigung kann daher entscheidend sein, um ein Verfahren möglichst vor der Hauptverhandlung zu beenden.
Fazit
Das Zwischenverfahren als echte Verteidigungschance
Der Fall zeigt, dass das Zwischenverfahren keineswegs eine bloße Formalität ist. Eine Anklage sollte stets daraufhin überprüft werden, ob sie den rechtlichen Maßstab des hinreichenden Tatverdachts tatsächlich erfüllt und ob die Beweise die individuelle Verantwortung des Beschuldigten tragen.
Wo die Aktenlage widersprüchlich, lückenhaft oder nicht individualisiert ist, muss die Verteidigung diese Punkte klar benennen. Insbesondere bei mehreren Beschuldigten darf niemand allein wegen seiner Nähe zum Geschehen oder wegen des Verhaltens Dritter strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte verteidigt bundesweit in Verfahren des allgemeinen Strafrechts. Die Strafverteidiger der Kanzlei begleiten Mandanten vom Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung und setzen sich für eine präzise, aktenbasierte und strategische Verteidigung ein.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]









