Leistungsbetrug in Hamburg: Warum das Betrugsverfahren eingestellt wurde und kein Eintrag im Führungszeugnis entstand
Rechtsgebiet: § 263 StGB Betrug
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg
In einem von Benjamin Grunst begleiteten Verfahren in Hamburg ging es genau um eine solche Situation. Der Vorwurf lautete, beim Bezug von Arbeitslosengeld sei eine bereits bestehende geringfügige Beschäftigung nicht angegeben worden. Das strafrechtliche Verfahren wurde jedoch eingestellt. Der Sachverhalt wurde nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Für Betroffene in vergleichbaren Fällen ist das ein wichtiger Unterschied, denn eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat und führt nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis.
Der Fall im Überblick
Im Raum stand der Vorwurf, eine geringfügige Beschäftigung sei im Zusammenhang mit einem Antrag auf Arbeitslosengeld nicht offengelegt worden. Nach Ansicht der Behörden führte dies dazu, dass Leistungen in Höhe von 1.730,70 Euro zu Unrecht ausgezahlt wurden. Die Rückforderung war bereits vollständig beglichen.
Für die Ermittlungsseite sprach zunächst, dass sich der Vorwurf auf verschiedene Unterlagen stützte. Dazu gehörten der Leistungsantrag, behördliche Vermerke und ein automatischer Datenabgleich. Solche Konstellationen sind in der Praxis typisch. Für die Betroffenen wirkt die Aktenlage oft erdrückend, obwohl damit noch nicht gesagt ist, dass der strafrechtliche Tatbestand des Betrugs tatsächlich nachweisbar erfüllt ist oder dass eine strafrechtliche Ahndung der richtige Weg ist.
Rechtliche Hintergründe verständlich erklärt
Viele Betroffene hören in diesem Zusammenhang zum ersten Mal Begriffe wie Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht oder Einstellung des Verfahrens. Ein Anfangsverdacht genügt, damit Ermittlungen aufgenommen werden. Für eine strafrechtliche Verurteilung reicht das aber nicht. Erforderlich ist später ein hinreichender Tatverdacht. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Verurteilung nach dem Stand der Ermittlungen wahrscheinlicher sein muss als ein Freispruch.
In diesem Zusammenhang wird häufig auch § 170 Abs. 2 StPO genannt. Diese Vorschrift beschreibt die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, wenn sich nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nicht jede Einstellung erfolgt zwingend auf dieser Grundlage. Wichtig ist aber der Gedanke dahinter: Strafverfahren enden nicht nur mit Anklage oder Strafe, sondern auch dann, wenn sich der Vorwurf rechtlich oder tatsächlich nicht in der nötigen Schärfe trägt.
Gerade bei angeblichem Leistungsbetrug ist die genaue Abgrenzung entscheidend. Für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählen eine Täuschung, ein dadurch verursachter Irrtum, eine Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Diese Punkte müssen nicht nur behauptet, sondern tragfähig belegt werden.
Daneben gibt es aber auch Konstellationen, in denen eine Mitteilungspflicht verletzt worden sein kann, ohne dass der Sachverhalt zwingend als Betrug zu bewerten ist. Dann kommt statt Strafrecht unter Umständen nur das Ordnungswidrigkeitenrecht in Betracht, etwa nach § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III. Genau diese Trennlinie ist in der Praxis oft der entscheidende Verteidigungspunkt.
Verteidigungsstrategie im konkreten Fall
Im Hamburger Verfahren bestand die Aufgabe der Verteidigung darin, die Akte nicht nur auf Tatsachen, sondern vor allem auf ihre strafrechtliche Tragfähigkeit zu überprüfen. Frühzeitige Akteneinsicht ist in solchen Verfahren zentral. Erst wenn klar ist, worauf sich die Behörde tatsächlich stützt, lässt sich eine belastbare Verteidigungsstrategie entwickeln.
In der Verteidigung wurde der Sachverhalt rechtlich neu eingeordnet. Dabei spielten mehrere Punkte eine Rolle. Der wirtschaftliche Umfang des Falles war überschaubar. Der Betrag war bereits vollständig zurückgezahlt. Zudem war zu hinterfragen, ob die Fallkonstellation tatsächlich eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs tragen musste oder ob eine weniger einschneidende rechtliche Bewertung näherliegt.
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass die bloße Rückzahlung automatisch zur Einstellung führt. Das ist nicht so. Die Rückzahlung ist jedoch ein wichtiges Argument bei der Einordnung des Einzelfalls. In Verbindung mit einer präzisen rechtlichen Stellungnahme kann sie maßgeblich dazu beitragen, dass die Sache nicht auf die Ebene einer strafrechtlichen Verurteilung gehoben wird.
Das Ergebnis und seine Bedeutung
Das Ergebnis in Hamburg war für die Mandantin entscheidend. Das Strafverfahren wegen des Betrugsvorwurfs wurde eingestellt. Der Vorgang wurde nicht strafrechtlich abgeschlossen, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Der praktische Unterschied ist erheblich. Es gab keine strafrechtliche Verurteilung, keine strafrechtliche Sanktion und keinen Eintrag im Führungszeugnis. Für viele Betroffene ist genau das der zentrale Punkt, weil ein sauber gebliebenes Führungszeugnis beruflich und persönlich von großer Bedeutung sein kann.
Zugleich zeigt der Fall, dass eine belastende Ausgangslage nicht automatisch bedeutet, dass die Sache strafrechtlich endet. Selbst wenn Behörden einen Sachverhalt zunächst unter dem Schlagwort Betrug führen, lohnt sich die sorgfältige rechtliche Prüfung.
Praktische Hinweise für Betroffene
Wer ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung wegen angeblichen Leistungsbetrugs erhält, sollte nicht vorschnell zur Sache Stellung nehmen. Das Schweigerecht ist ein elementares Verteidigungsrecht und muss gerade im frühen Stadium ernst genommen werden.
Sinnvoll ist es, sofort anwaltlich prüfen zu lassen, welche Unterlagen der Behörde bereits vorliegen. Ohne Akteneinsicht ist eine belastbare Einschätzung regelmäßig kaum möglich. Ebenso wichtig ist es, Fristen im Blick zu behalten, insbesondere wenn später ein Bußgeldbescheid ergeht. Dann kann zu prüfen sein, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder ob das Ergebnis strategisch anders zu bewerten ist.
Betroffene sollten außerdem nicht davon ausgehen, dass die Rückzahlung eines Betrages das Verfahren automatisch beendet. Sie kann ein wichtiger Baustein sein, ersetzt aber keine juristisch saubere Verteidigung. Entscheidend bleibt die Frage, wie der Sachverhalt rechtlich einzuordnen ist und welche Reaktion des Staates im konkreten Einzelfall überhaupt angemessen ist.
BUSE HERZ GRUNST verteidigt bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts. Die Kanzlei steht für diskrete, präzise und durchsetzungsstarke Strafverteidigung, wenn schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen und eine strategisch kluge Reaktion entscheidend ist.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
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Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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