Unbefugte Bildnisveröffentlichung: Staatsanwaltschaft Berlin bietet Einstellung nach § 153a StPO gegen 400 Euro an
Rechtsgebiet: Nachstellung § 238 StGB
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO
Ausgangsinstanz: Staatsanwaltschaft Berlin
Gegenstand der Verteidigung waren die Verwendung fremder Bilder in einem Onlineprofil und ein zusätzlich erhobener Nachstellungsvorwurf. Nach Akteneinsicht arbeitete Rechtsanwalt Benjamin Grunst die unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausgangspunkte heraus und regte eine Einstellung an. Das anschließende Angebot der Staatsanwaltschaft eröffnet unserem Mandanten eine konkrete Perspektive auf ein Verfahrensende ohne Anklage; die endgültige Einstellung ist noch nicht dokumentiert.
Onlineprofil mit fremden Bildern und Nachstellungsvorwurf: Die Ausgangslage des Ermittlungsverfahrens
Dem Mandanten wurden zwei sachlich zu unterscheidende Verhaltensweisen vorgeworfen. Zum einen sollte er wiederholt unerwünscht die räumliche Nähe einer anderen Person aufgesucht haben. Zum anderen ging es um ein Onlineprofil, das Bilder dieser Person ohne deren Einwilligung enthielt.
Beide Vorwürfe standen im Zusammenhang mit einer länger bestehenden persönlichen Kontaktbeziehung. Die Ermittlungsakte enthielt hierzu Kommunikation, deren Bedeutung für die einzelnen Anschuldigungen sorgfältig geprüft werden musste. Insbesondere stellte sich die Frage, welche Begegnungen vereinbart oder gewünscht gewesen waren und wann möglicherweise entgegenstehende Kontaktgrenzen erkennbar wurden.
Beim Onlineprofil war die Verteidigungslage anders. Der Mandant hatte dessen Erstellung beziehungsweise Reaktivierung eingeräumt. Nach Bekanntwerden wurde das Profil gelöscht. Außerdem hatte er sich bei der betroffenen Person entschuldigt.
Eine pauschale Verteidigung gegen sämtliche Vorwürfe wäre dieser Ausgangslage nicht gerecht geworden. Deshalb trennten wir die Prüfung der behaupteten Nachstellung konsequent von der Bewertung der Bildnisverwendung.
Strafverteidigung nach Akteneinsicht: Tatsachen und Beweismittel getrennt auswerten
Grundlage der Verteidigungsstrategie war die zuvor erfolgte Akteneinsicht. Erst die Auswertung der Ermittlungsunterlagen ermöglichte eine belastbare Einschätzung dazu, welche Tatsachen dokumentiert waren, welche Angaben auf Schlussfolgerungen beruhten und welche Beweismittel tatsächlich zur Verfügung standen.
Die anschließende Stellungnahme verfolgte zwei unterschiedliche Ansätze. Beim Nachstellungsvorwurf ging es darum, Zweifel an der tatsächlichen Nachweisbarkeit und der rechtlichen Einordnung herauszuarbeiten. Beim Bildnisvorwurf standen dagegen die Umstände im Vordergrund, die für eine verhältnismäßige Verfahrenserledigung sprachen.
Diese Differenzierung ist wesentlich: Ein belastender Umstand bei einem Vorwurf darf nicht ohne weitere Prüfung auf einen anderen übertragen werden. Ebenso bedeutet eine erfolgversprechende Einwendung gegen behauptete Kontakte nicht, dass die Verwendung fremder Bilder rechtlich unbedenklich gewesen wäre.
Nachstellung nach § 238 StGB: Kontaktgeschichte und Beweislücken im Mittelpunkt
Beim Nachstellungsvorwurf untersuchten wir zunächst die dokumentierte Kontaktgeschichte. Nach der Darstellung im Verteidigungsschriftsatz enthielt die Kommunikation Hinweise auf Einladungen und weiterhin einvernehmliche Treffen. Diese Umstände waren für die Frage relevant, ob die konkret beanstandeten Begegnungen tatsächlich gegen einen erkennbaren entgegenstehenden Willen erfolgt waren.
Frühere Einladungen erlauben allerdings nicht automatisch jede spätere Kontaktaufnahme. Entscheidend bleibt die jeweilige Situation. Die Verteidigung stellte deshalb nicht lediglich auf das Bestehen einer früheren Beziehung ab, sondern auf die zeitliche Einordnung der Kommunikation und der behaupteten Ereignisse.
Darüber hinaus hinterfragten wir die Nachweisbarkeit wiederholter unerwünschter Begegnungen. Ein Teil der belastenden Darstellung beruhte nach unserer Auswertung auf Rückschlüssen aus Nachrichtenzeitpunkten. Ein weiteres angesprochenes Beweismittel stand nach dem im Schriftsatz beschriebenen Aktenstand nicht zur Verfügung.
§ 238 Abs. 1 StGB verlangt eine wiederholte unbefugte Nachstellung, die geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Deshalb müssen sowohl die konkreten Handlungen als auch deren Zusammenhang geprüft werden. Eine konfliktreiche Beziehung allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Unsere Einwendungen zielten darauf, die vorhandenen Erkenntnisse an diesen Voraussetzungen zu messen. Eine gesonderte staatsanwaltschaftliche Entscheidung über den Nachstellungsvorwurf lässt sich dem anschließend übersandten Schreiben jedoch nicht entnehmen.
KunstUrhG-Vorwurf: Löschung, Entschuldigung und fehlende Vorstrafen als Verteidigungsargumente
Bei der Verwendung der Bilder setzte die Verteidigung einen anderen Schwerpunkt. Die fehlende Einwilligung wurde im Schriftsatz nicht durch die persönliche Kontaktbeziehung gerechtfertigt. Stattdessen erläuterten wir die Umstände, die aus unserer Sicht für eine zurückhaltende strafrechtliche Reaktion sprachen.
Dazu gehörten insbesondere die unverzügliche Löschung nach Bekanntwerden, die Entschuldigung und die fehlenden Vorstrafen des Mandanten. Außerdem verwies die Stellungnahme darauf, dass nach Aktenlage keine konkret nachgewiesenen wirtschaftlichen Schäden oder fortwirkenden Rufschäden ersichtlich waren. Nach der Darstellung im Antrag war das Profil nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich.
Diese Gesichtspunkte sollten den Schutz der betroffenen Person nicht relativieren. Sie dienten der konkreten Bewertung von Reichweite, Folgen und Verhalten nach Bekanntwerden des Vorwurfs. Gerade bei einem eingeräumten Sachverhalt kann eine sachgerechte Verteidigung darin bestehen, die tatsächliche Tragweite präzise darzustellen, statt den Vorwurf ohne belastbare Grundlage zu bestreiten.
Recht am eigenen Bild: Strafrechtliche Prüfung nach §§ 22 und 33 KunstUrhG
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Eine persönliche Bekanntschaft oder der Besitz eines Bildes bedeutet daher nicht ohne Weiteres, dass dessen Veröffentlichung erlaubt ist.
§ 33 KunstUrhG sieht eine strafrechtliche Sanktion für die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses entgegen den §§ 22 und 23 vor. Maßgeblich ist deshalb nicht allein die Bezeichnung als „Fake-Profil“, sondern die konkrete Bildverwendung und ihre rechtliche Einordnung.
Im vorliegenden Verfahren konzentrierte sich die Verteidigung beim Bildnisvorwurf auf eine angemessene Verfahrenserledigung. Vorrangig regten wir eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO an. Ergänzend wurde für diesen Vorwurf eine Verweisung auf den Privatklageweg angesprochen.
Einstellung nach § 153a StPO: Staatsanwaltschaft bietet eine Erledigung gegen Geldauflage an
Die Staatsanwaltschaft Berlin erklärte in ihrem anschließenden Schreiben ausdrücklich, dass sie einen hinreichenden Tatverdacht annehme. Zugleich bewertete sie die mögliche Schuld als nicht schwer und stellte eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldauflage in Aussicht.
Damit wurde nicht festgestellt, dass der Tatverdacht entfallen sei. Ebenso folgte die Staatsanwaltschaft nicht dem vorrangig angeregten Weg einer auflagenfreien Einstellung. Welche Verteidigungsargumente für das Angebot im Einzelnen ausschlaggebend waren, geht aus dem Schreiben nicht hervor.
§ 153a StPO ermöglicht bei Vergehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Absehen von der Anklage gegen Auflagen oder Weisungen. Diese müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen; die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen.
400 Euro in vier Raten: Der dokumentierte Verfahrensstand
Das Angebot sieht eine Zahlung von insgesamt 400 Euro in vier monatlichen Raten zu jeweils 100 Euro vor. Nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft soll das Verfahren endgültig eingestellt werden, wenn der Mandant zustimmt und die Auflage ordnungsgemäß erfüllt.
Die vorliegenden Unterlagen dokumentieren bislang weder eine Zustimmung noch die vollständige Zahlung oder eine endgültige Einstellungsmitteilung. Der erreichte Zwischenstand ist deshalb als konkrete Einstellungsperspektive zu bezeichnen, nicht als bereits abgeschlossener Verfahrensabschluss.
Für den Mandanten eröffnet das Angebot die Möglichkeit, eine Anklage und eine strafgerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Die Ratenregelung macht zugleich die vorgesehene finanzielle Belastung planbar. Ob dieser Weg angenommen werden soll, ist anhand des vollständigen Verfahrensstands anwaltlich zu bewerten.
Nach Erfüllung der Auflagen kann die betreffende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Bleibt die ordnungsgemäße Erfüllung aus, ist der angestrebte Abschluss dagegen nicht gesichert. Die zuverlässige Umsetzung einer vereinbarten Lösung gehört daher ebenso zur Verteidigung wie die vorausgegangene Stellungnahme.
Fazit: Individuelle Strafverteidigung bei Bildnisveröffentlichung und Nachstellung
Der Fall verdeutlicht den Wert einer differenzierten Aktenauswertung. Unterschiedliche Vorwürfe benötigen unterschiedliche Antworten: Wo Zweifel an Beweisen bestehen, müssen diese präzise aufgezeigt werden. Wo ein Sachverhalt eingeräumt ist, können Verantwortungsübernahme, tatsächliche Folgen und weitere persönliche Umstände für eine verhältnismäßige Erledigung sprechen.
BUSE HERZ GRUNST verteidigt bundesweit in Verfahren aus dem allgemeinen Strafrecht. Benjamin Grunst ist Fachanwalt für Strafrecht, zertifizierter Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht und Partner der Kanzlei. Unsere Verteidigung zielt darauf, Vorwürfe frühzeitig einzuordnen, Beweisschwächen offenzulegen und Verfahren nach Möglichkeit bereits im Ermittlungsstadium einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
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Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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