Bilder im Internet löschen lassen: Verbreitung von Intimfotos stoppen

Startseite » Medienrecht und Presserecht » Intimfoto oder Nacktvideo im Internet veröffentlicht: Was kann ich tun?

Unsere Anwälte helfen bundesweit, wenn im Internet Nacktfotos, Intimvideos oder Rachepornos verbreitet werden.

Kaum ein anderer Umstand berührt den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts derart wie die Existenz von Intimfotos oder Nacktvideos. Was oft im Rahmen einer Partnerschaft als Geschenk an den Partner und als schöne Erinnerung gedacht war, kann am Ende der Beziehung weitreichende Folgen haben. Das Anfertigen eines Fotos oder Videos mit dem Handy dauert nur wenige Sekunden, das Einstellen auf Internetplattformen ist ebenfalls schnell erledigt, der Schaden für die Abgebildeten kann dafür umso verheerender sein.
In der Regel sind vor allem junge Frauen betroffen, die sich mit dieser Problematik konfrontiert sehen. Die Fachanwälte unserer Kanzlei, die seit mehreren Jahren auf  das Medienrecht und das Strafrecht spezialisiert sind, befassten sich in der Vergangenheit vermehrt mit dem Phänomen der sogenannten „Rachepornos“.

Die nachfolgenden Erläuterungen befassen sich mit den Rechten der Betroffenen und sollen Möglichkeiten aufzeigen, wie man sich gegen die Veröffentlichung von Intimfotos in Sozialen Netzwerken oder auf Pornoseiten zur Wehr setzen kann.

Die Veröffentlichung von Intimfotos kann dabei verschiedene Rechtsbereiche tangieren. Nicht nur das Strafrecht und eine mögliche Verfolgung durch die Ermittlungsbehörden sind in die Betrachtung mit einzubeziehen. Oftmals wird gerade von den Betroffenen übersehen, dass ihnen auch durch das Zivilrecht eine Vielzahl von Ansprüchen vermittelt wird.

Wie kann man gegen das Verbreiten von Intimfotos oder Rachepornos vorgehen?

Beschäftigt man sich mit der Veröffentlichung von Intimfotos aus Perspektive des Zivilrechts, bieten sich zwei Vorgehensweisen an: Ein Vorgehen gegen die Verletzer und/oder die Plattformen, auf denen die Intimfotos bzw. Rachepornos zu finden sind.

Vorgehen gegen die Täter

Ist die Identität des Täters oder der Täterin bekannt und lässt sich die Veröffentlichungshandlung nachweisen, empfiehlt sich zunächst ein Vorgehen gegen diese, da ohne Umwege die Verletzungshandlung in ihrem Ursprung bekämpft wird.

Wie bereits schon in der Einleitung angedeutet wurde, dürfte die Veröffentlichung von Intimfotos i.d.R. eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG darstellen. Dieses nimmt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine hausragende Stellung ein und gewinnt gerade in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Es ergänzt die durch das Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und schützt die engere persönliche Lebenssphäre sowie die Bewahrung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. 6. 2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, beck-online).

Schon im Jahre 1973 stellte das BVerfG in seiner „Lebach-Fall“-Entscheidung ausdrücklich klar, dass jedem menschlichen Individuum ein unantastbarer, innerster Lebensbereich zusteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. 6. 1973 – 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226). Dieser auch als Intimsphäre bezeichnete Bereich ist beispielweise tangiert, wenn Darstellungen der Sexualität durch die Veröffentlichung erkennbar werden. Dies wird bei Intimfotos in der Regel der Fall sein.

Ferner hat das als Rahmenrecht verstandene allgemeine Persönlichkeitsrecht über die Jahre hinweg durch die Rechtsprechung und den Gesetzgeber verschiedene Ausprägungen erhalten, die jeweils als eigenständige Rechte den Betroffenen Schutz vermitteln. Dazu zählt das Recht am eigenen Bild, welches explizit in § 22 KUG kodifiziert ist. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Liegt eine Rechtsverletzung tatsächlich vor, stehen den Betroffenen zunächst Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu, welche in der Regel durch eine auf das Medienrecht spezialisierte Kanzlei im Rahmen einer sogenannten „Abmahnung“ unverzüglich geltend gemacht werden. Je nach Schwere und Ausmaß des Eingriffs kann dem Betroffenen zudem ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehen.

Kommen die Verletzer den Forderungen aus dem anwaltlichen Abmahnschreiben nicht nach, ist über die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bzw. die Erhebung einer Klage nachzudenken. Durch das Rechtsinstitut der einstweiligen Verfügung wird den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, ihre Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Veröffentlichung der Intimfotos schnell und in vereinfachter Form  gegenüber den Rechtsverletzern durchzusetzen und eine Veröffentlichung schnell zu unterbinden.

Vorgehen gegen die Plattformbetreiber

Sind Name und Adresse der eigentlichen Verletzer nicht bekannt oder lässt sich die Tat nicht nachweisen, bleibt in der Regel nur ein Vorgehen gegen die Plattformbetreiber selbst.

Eine Abmahnung mit entsprechenden Kostenerstattungsansprüchen zu Gunsten der Betroffenen scheidet gegenüber den Plattformbetreibern grundsätzlich aus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haften diese regelmäßig nur ab positiver Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung und der anschließenden Verletzung von Prüfpflichten. Proaktive Prüfpflichten bestehen grds. nicht. Wurden die Verantwortlichen der sozialen Netzwerke allerdings über die Existenz der rechtsverletzenden Intimaufnahmen durch ein anwaltliches Schreiben informiert und bleiben weiterhin untätig, können auch hier bespielsweise Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche in Betracht kommen.

Durch das NetzDG aus dem Jahre 2017 wurden die Anbieter sozialer Netzwerke verpflichtet, ein transparentes und wirksames Verfahren in Bezug auf den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte einzurichten.

Zudem besteht über § 14 Abs. 3 TMG die Möglichkeit, Auskunft in Bezug auf die bei den Anbietern hinterlegten Bestands-, Verkehrs- und Nutzerdaten zu erhalten (vgl. LG Frankfurt a. M, Beschluss v. 18.02.2019 – 2-03 O 174/18). Ein solches Vorgehen kann sinnvoll sein, um Anhaltspunkte und Beweismaterial in Bezug auf die Identität der Verletzer zu erhalten. Von Interesse ist dabei insbesondere die zugeordnete IP-Adresse.

(Anmerkung: § 14 TMG, auf den sich das LG Frankfurt hier stützt, gibt es nicht mehr. Auskunftsansprüche sind nun im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz geregelt, wonach insbesondere gem. § 21 TDDDG ein Auskunftsanspruch gegen den Anbieter hinsichtlich Bestandsdaten bestehen kann.)

Zusammenfassung

Welche Strategie letztendlich zu der konkreten Situation passt, muss immer anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Pauschale Aussagen oder Empfehlungen verbieten sich in diesem Zusammenhang. Falls Sie von der Veröffentlichung intimer Fotoaufnahmen betroffen sind, analysieren unsere Fachanwälte für Medienrecht in einem persönlichen und diskreten Erstberatungsgespräch Ihre Angelegenheit und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam einen an Ihren Bedürfnissen orientierten Lösungsweg.

Kann man die Täter auch strafrechtlich belangen?

Neben einer zivilrechtlichen Verfolgung der Rechtsverletzung durch die Betroffenen selbst kommt auch eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft in Betracht.

Nach § 201 a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen „Spannerschutz“) macht sich strafbar, wer Bildaufnahmen, die von einer anderen Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum, angefertigt wurden, wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der erkennbaren Person verletzt (vgl. § 201 a Abs. 1 Nr. 4 StGB). Wurde die Aufnahme ohne Wissen und damit ohne Einwilligung der Betroffenen angefertigt, ist bereits die Herstellung unter Strafe gestellt (vgl. § 204 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Als Höchstmaß sieht § 201 a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.

Auch das KUG sanktioniert die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten in strafrechtlicher Hinsicht. Allerdings beträgt die Höchststrafe lediglich bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Beide Straftatbestände stellen sogenannte Antragsdelikte dar, eine bloße Strafanzeige bei der Polizei ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend. Es sollte zusätzlich immer ein Strafantrag gestellt werden. Sind die Betroffenen minderjährig, muss dieser durch die gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) gestellt werden.

Möchten die Betroffenen sich nicht aktiv an der Verfolgung des Rechtsverstoßes beteiligen – wie dies durch die zivilrechtlichen Handlungsinstrumente ermöglicht wird – sondern allein eine strafrechtliche Sanktionierung erreichen, kann es im Hinblick auf minderjährige Täter zu Problemen kommen. Hat der Täter oder die Täterin das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht, stoßen die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden schnell an ihre Grenzen, da Kindern die notwendige Strafmündigkeit fehlt. Das Strafgesetzbuch spricht in § 19 StGB insoweit von der Schuldunfähigkeit des Kindes.

Dem Zivilrecht ist ein solch absolutes Verfolgungshindernis fremd. Insbesondere der Unterlassungsanspruch, welcher in der Regel besonders wichtig für die Betroffenen ist, wird verschuldensunabhängig gewährt, sodass für dessen Vorliegen das Alter der Verletzer keine Rolle spielen kann. Erst im Hinblick auf mögliche Schadensersatz- und/oder Geldentschädigungsansprüche, die ein Verschulden verlangen, muss sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt werden. Hier nimmt das Zivilrecht auch eine differenziertere Unterteilung vor. Nach § 828 Abs. 1 BGB sind Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich. Zwischen 7 und 18 Jahren bestimmt sich das Verschulden nach der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen. In § 828 Abs. 3 BGB heißt es insoweit, dass derjenige für den Schaden nicht verantwortlich ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Ob dieses Kriterium erfüllt ist bedarf stets einer konkreten Einzelfallprüfung und kann nicht ohne Weiteres pauschal verneint oder bejaht werden.

Wie verhalte ich mich, wenn Bildnisse von mir aus dem Intimbereich im Internet zu finden sind?

Bei Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten ist es wichtig, schnell zu handeln. Sie sollten zeitnah einen Fachanwalt für Medienrecht aufsuchen, der Sie sowohl in zivil- als auch strafrechtlicher Hinsicht beraten und vertreten kann. Die strafrechtliche Verfolgung und Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche unterliegt dabei gewissen Ausschussfristen, die beachtet werden müssen.

Von zentraler Bedeutung ist ferner die Beweissicherung. Sie sollten unbedingt, auch wenn dies häufig im Schockzustand schwerfällt, Screenshots von den rechtsverletzenden Profilen, Seiten und/ oder Posts angefertigt werden und ggf. die Intimfotos bzw. Intimvideos herunterladen. In diesem Zusammenhang sind auch die Links, sowie Datum und Uhrzeit der Rechtsverletzungen zu protokolieren. Wurden Sie durch andere Personen auf den Verstoß aufmerksam gemacht, können diese als Zeugen benannt werden.Unsere Rechtsanwältinnen und Fachanwälte für Medienrecht stehen Ihnen bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bundesweit zur Seite. Ein schnelles und effektives Handeln ist für uns dabei selbstverständlich.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Christopher Bünger

    Rechtsanwalt

    Christopher Bünger

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf ProvenExpert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]