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Rundfunkrecht
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Worum geht es im Rundfunkrecht?
Der Rundfunk nimmt in unserer Gesellschaft eine bedeutende Stellung ein, nicht nur als Unterhalter, Informator, Kultur- und Bildungsträger, sondern vor allem auch als Wächter über die drei Gewalten zum Schutze unserer demokratischen Grundwerte. Interessant ist der Rundfunk aber ebenso aus der wirtschaftlichen Perspektive, wenn man bedenkt, dass die Gesamtumsätze der Medien- und Unterhaltungsbranche in diesem Jahr bei 78.173 Millionen lagen.
Aus dem juristischen Blickwinkel stellt das Rundfunkrecht eine Teildisziplin des Medienrechts dar und ist dem öffentlichen Recht zu zuordnen. Inhaltlich befasst es sich mit den gesetzlichen Ausgestaltungen der Rundfunkanstalten. Die Verfassungsrechtliche Grundlage des Rundfunkrechts findet sich in Art. 5 Abs. 1 GG.
Danach werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Prägungen erhält das Rundfunkrecht auf verfassungsrechtlicher Ebene auch durch die sogenannten Rundfunk-Urteile des BVerfG.
Einfache nationale Regelungen zum Rundfunkrecht finden sich beispielsweise im Medienstaatsvertrag (MStV), dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auf Bundesebene.
Aber auch landesrechtliche Bestimmungen spielen eine bedeutende Rolle. Diese finden sich bei einer Vielzahl der Länder in einem eigenen Landesmediengesetz oder in einem gesonderten Staatsvertrag. So haben beispielsweise die Länder Berlin und Brandenburg einen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medienund einen Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) geschlossen.
Was ist eigentlich Rundfunk?
Wie sein Vorgänger (Rundfunkstaatsvertrag) bemüht sich auch der seit dem 07.11.2020 geltende Medienstaatsvertrag um eine Legaldefinition in § 2 Abs. 1 S. 1 MStV.
Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff knüpft hingegen wie der vergangene Rundfunkstaatsvertrag an die Verbreitung durch elektromagnetische Schwingungen an und ist in seinem Anwendungsbereich etwas weiter gefasst. Inhaltlich fordert er nämlich lediglich die Übermittlung an eine Vielzahl von Personen. Die inhaltliche Gestaltung des Programms ist dabei unerheblich.
Einigkeit besteht jedenfalls dahingehend, dass zumindest Fernsehen und Hörfunk zum Rundfunk zählen. Aber auch Pay-TV oder der Videotext unterfallen dem Rundfunkbegriff.
Telemedien sind zulassungsfrei
Eine Abgrenzung muss vor allem auf einfach gesetzlicher Ebene zu den sogenannten Telemedien gefunden werden.
Als Telemedien werden gem. § 2 Abs. 1 S. 3 MStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste verstanden, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Wichtig ist dies vor allem, weil Telemedien zulassungs- und anmeldefrei im Vergleich zum Rundfunk sind.
Zwar wurde mit der Einführung des MStV dieses Dogma etwas aufgeweicht, da § 54 MStV insoweit eine Ausnahme vom Zulassungserfordernis für private Rundfunkprogramme vorsieht, die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitig erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Ob diese Ausnahme in der Praxis eine Rolle spielen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Grundsätzlich ändert sich daher nichts daran, dass privater Rundfunk einer Zulassung durch die zuständige Medienanstalt bedarf.
Die Abgrenzung kann ferner in Bezug auf Jugendschutzes oder Werbefreiheit eine Rolle spielen . Während der Rundfunk hier strenge Vorgaben zu beachten hat, sind diese teilweise im Hinblick auf Telemedien herabgesetzt.
Beispielweise ist die Werbemenge bei Onlineplattformen wie YouTube nicht begrenzt. Im Gegensatz dazu darf die Rundfunkwerbung im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm „Zweites Deutsches Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt betragen (vgl. § 39 Abs. 1 S.1 MStV).
Was bedeutet das duale Rundfunksystem?
Das Rundfunksystem ist in Deutschland zweigleisig ausgestaltet, das heißt, es gibt sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtlich organisierte Rundfunkanstalten.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben nach Rechtsprechung des BVerfG dabei für die „Grundversorgung“ der Bevölkerung zu sorgen und sollen einen wesentlichen Teil zur gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildung beitragen.
Für die privatrechtlichen Rundfunkorganisationen gilt ähnliches, allerdings ist man hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben weniger streng.
Die Unterscheidung zeigt sich auch im Medienstaatsvertrag, der beiden Organisationsformen eigene Teilbereiche widmet. Regelungen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk finden sich in den §§ 26 – 49 MStV, zum privaten Rundfunk in den §§ 50 – 73 MStV.
Besonders gravierend sind die Unterschiede im Bereich der Werbung für Produkte. So ist das Teleshopping mit Ausnahme von Teleshopping-Spots beispielswiese nach § 47 MStV im öffentlich-rechtlichen Rundfunk grundsätzlich verboten.
Auch im Aufsichtsrecht zeigen sich Verschiedenheiten. So obliegt beispielsweise den Landesmedienanstalten die Kontrolle über den privaten Rundfunk, im Gegensatz dazu führen die jeweiligen Länder die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Rundfunkrecht unter europäischem Einfluss
Da Hörfunk und Fernsehen immer mehr grenzübergreifend stattfindet, ist es nicht verwunderlich, dass im Bereich des Rundfunkrechts auch den internationalen Abkommen und europarechtlichen Regelungen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.
Aktuelle Themen wie das Einrichten und Betreiben von Webradios oder You-Tube Kanälen, weltweite Influencer-Tätigkeiten oder Podcasts können nicht mehr losgelöst allein nach nationalem Recht beurteilt werden.
Auf EU-Ebene spielen vor allem die Europäische Rundfunkunion (EBU) und verschiedene Richtlinien wie die „Fernsehrichtlinie“ oder die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste eine entscheidende Rolle.
Welche Leistungen bieten Ihnen unsere Anwälte im Rundfunkrecht an?
Unsere Anwälte befassen sich in ihrer alltäglichen Anwaltstätigkeit schwerpunktmäßig mit medienrechtlichen Fragestellungen, so dass wir mit den aktuellen Entwicklungen im Rundfunkrecht vertraut sind. Wir können Sie nicht nur fachkundig beraten, sondern in behördlichen Verfahren auch durchsetzungsstark vertreten.
Unser Leistungsportfolio:
- Rechtliche Begutachtung rundfunkrechtlicher Fragestellungen, insbesondere im Bereich von Finanzierung, Werbung (Schleichwerbung, Produktplatzierung usw.) und Kennzeichnungsfragen
- Vertretung in Zulassungsverfahren gem. §§ 52 ff. MedienStV
- Vertretung in aufsichtsrechtlichen Verfahren weg. Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf gem. §§ 108, 109 MedienStV
- Vertretung in Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren gem. § 115 MedienStV
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