Symbolbild Schadensersatzanspruch (Foto: © fotogestoeber – stock.adobe.com)

BGH: Verweigerter Herausgabeanspruch kann unmittelbar mit einem Schadensersatzanspruch verbunden werden

17.11.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Herausgabeanspruch durchsetzen? So geht’s!

Am 18.03.2016 entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (V ZR 89/15), dass es einem Eigentümer möglich ist, seine Klage auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von einem Gericht zur Erfüllung eines Herausgabeanspruches gesetzten Frist unter bestimmten Voraussetzungen bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben.

Sachverhalt: Verkauf von 15 Videogeräten, die sich im Besitz eines Dritten befinden

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte einen Kooperationsvertrag mit einer GmbH zur Aufstellung von 15 Videogerätesystemen durch die GmbH. Nach der Kündigung des Kooperationsvertrages verkaufte die GmbH die 15 Videogerätesysteme an die Klägerin und bat diese, sich direkt an die Beklagte zu wenden und von dieser die Herausgabe der Geräte zu fordern.

Die Herausgabe wurde jedoch mit der Begründung verweigert, dass es unklar und nicht erwiesen sei, dass die Geräte nun der Klägerin gehören würden. Auch als die GmbH sich selbst an die Beklagte wandte und den Verkauf der Geräte bestätigte, kam diese der Pflicht zur Herausgabe nicht nach.

Entscheidung: GmbH war zum Verkauf berechtigt und Beklagte hatte kein Recht zum Besitz

Damit der Herausgabeanspruch durchsetzbar ist, muss tatsächlich zunächst festgestellt werden, dass die Klägerin Eigentümerin der Geräte geworden ist und kein Recht zum Besitz des Beklagten den Anspruch zur Herausgabe rechtlich hindert.

Die GmbH war trotz des Umstandes, dass die Geräte sich im Besitz der Beklagten befinden, dazu berechtigt, diese an die Klägerin zu veräußern. Damit hat sie ihren eigenen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

Die Beklagte selber hatte zwar durch den Kooperationsvertrag ein Recht zum Besitz gehabt, welcher jedoch durch die Kündigung hinfällig geworden ist. Dies wusste die Beklagte auch und ist aus diesem Grund seit der Kündigung ohne Recht zum Besitz der Videogeräte und daher bei Geltendmachung eines Anspruchs zur Herausgabe verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte jedoch nicht nach und verweigert ernsthaft und endgültig die Herausgabe der 15 Videogeräte.

In solch einem Fall kann der Eigentümer einer Sache unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs.1 u. 3, 281 Abs. 1 u. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Hierfür müsste zunächst ein Schuldverhältnis zwischen den beiden Parteien bestehen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Klägerin und die Beklagte keinen Vertrag miteinander geschlossen haben. Allerdings stehen diese durch den durchsetzbaren Herausgabeanspruch der Klägerin in einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, welches ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet.

Da die Beklagte die Herausgabe ernsthaft und endgültig verweigert, liegt auch eine Nichtleistung vor und eine Fristsetzung ist für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches entbehrlich.

Eine Einschränkung des Anspruches könnte einzig durch die gesetzgeberischen Wertungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegeben sein.

Die §§ 989, 990 BGB privilegieren einen gutgläubigen, unverklagten Besitzer und bewahren ihn vor Ausgleichsansprüchen.

Folglich würde es zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn ein gutgläubiger, unverklagter Besitzer stattdessen nach den §§ 280, 281 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte.

Daraus folgt, dass ein Schadensersatzanspruch in solch einer Konstellation nur gewährt werden darf, wenn der Herausgabeanspruch bereits rechtshängig ist oder Bösgläubigkeit des Besitzers vorliegt.

Eine solche einschränkende Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung liegen im vorliegenden Fall nicht vor und ein Schadensersatzanspruch ist ebenso wie der Herausgabeanspruch daher gegeben.

Fazit: Schadensersatzanspruch kann bereits zusammen mit dem Herausgabeanspruch geltend gemacht werden

Das bemerkenswerte an diesem Urteil ist, dass die Klägerin zunächst ihren Herausgabeanspruch gerichtlich durchsetzen wollte, gleichzeitig aber auch für den Fall, dass die Beklagte den Herausgabeanspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, statt der Herausgabe den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch geltend machte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist dies prozessrechtlich unbedenklich und daher legitim. Allerdings können nicht beide Ansprüche nebeneinander gelten gemacht werden. Der Herausgabeanspruch geht zwar bei einer Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht unter, tritt jedoch zurück. Andersherum ist bei einem bereits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ein Herausgabeanspruch nicht durchsetzbar.

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