Rechtsanwaelte Buse und Herz
RA N. Buse und RA D. Herz (Foto: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte)

Die persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

13.09.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht, News

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine oft vertretene Gesellschaftsform.

Einer der Gründe hierfür ist, dass die Haftung gegenüber Gläubigern, wie der Name der Gesellschaft schon sagt, beschränkt ist. Gemäß § 13 II GmbHG ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Man könnte daher meinen, dass das Risiko für eine persönliche Haftung auf ein Minimum reduziert ist.

Dies ist allerdings nicht ganz richtig. Die heutige Rechtsprechung weist immer mehr Fälle auf, wo der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem persönlichen Vermögen haften muss.

Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

Eine solche persönliche Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer im Sinne des § 43 GmbHG eine Pflichtverletzung im sogenannten Innenverhältnis der Gesellschaft begangen hat.

Der Geschäftsführer ist Kraft seiner Position dazu verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und in ihrem Sinne zu handeln. Dabei stehen insbesondere die Vermögensinteressen der GmbH im Vordergrund. Darüber hinaus trifft ihn die Pflicht, auf Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv zu fördern und Schaden von der GmbH abzuwenden. Hierfür muss er mit den anderen Organen der Gesellschaft kooperativ zusammenarbeiten. Weitere Anforderungen werden durch Gesetz, den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, die Satzung der Gesellschaft, einer Geschäftsordnung und auch durch Einzelanweisungen der Gesellschafterversammlung konkretisiert.

43 Abs.1 GmbHG benennt ausdrücklich, dass der Geschäftsführer bei der Erfüllung dieser Pflicht „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ hat.

Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich hierbei nach der objektiv zu erwartenden Befähigung für den Posten. Man muss also das können, was der Job verlangt. Dies kann unter Umständen auch bedeuten, einen unabhängigen und fachkundigen Rat einholen zu müssen, wenn die eigenen Kenntnisse nicht ausreichen.

Wird der Geschäftsführer diesem Sorgfaltsmaßstab nicht gerecht, so kann er mit seinem persönlichen Vermögen in Haftung genommen werden.

Dabei darf aber nicht auf einen wirtschaftlichen Misserfolg abgestellt werden. Ausbleibender Erfolg stellt grundsätzlich kein Fehlverhalten des Geschäftsführers dar. Etwas anderes gilt, wenn das bewusst eingegangene Risiko nicht ausreichend geprüft wurde. Dies könnte beispielsweise fehlerhafte Kalkulation von Angebotspreisen oder das Verjährenlassen von Forderungen der Gesellschaft sein.

Sollte der Geschäftsführer eine schuldhafte Verletzung des Grundsatzes der Erhaltung des Stammkapitals gemäß § 30 GmbHG herbeigeführt haben, so haftet er den übrigen Gesellschaftern gegenüber auf vollen Ersatz des Fehlbetrages.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt ebenso vor, wenn der Geschäftsführer sich illoyal gegenüber seiner Gesellschaft verhält. Darunter fällt auch, dass er während der Dauer seines Amtes grundsätzlich kein eigenes Handelsgewerbe konkurrierender Art oder einzelne Geschäfte in demselben oder einem ähnlichen Geschäftszweig wie die GmbH betreiben darf.

Haftung des Geschäftsführers für Schäden durch die Befolgung von Gesellschafterweisungen

Etwas anderes könnte gelten, wenn der Geschäftsführer auf Weisung eines weisungsberechtigten Organs handelte. In solch einem Falle kann die Haftung ausgeschlossen sein, denn an derartige Weisung ist er gesetzlich gebunden.

Dabei ist zu beachten, ob die Weisung wirksam erfolgt ist. Sollte sie fehlerhaft gewesen sein, so bleibt es grundsätzlich bei der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Allerdings ist dann das Mitverschulden der Gesellschafter entsprechend zu berücksichtigen.

Unabhängig von seiner gesetzlichen Gebundenheit, kann der Geschäftsführer allerdings die Befolgung von Weisungen verweigern, wenn er dadurch entgegen den gesetzlichen Vorschriften auf das Stammkapital zugreifen oder eigene Gesellschaftsanteile der Gesellschaft erwerben soll.

Geschäftsführer haftet für persönliche Bereicherung

Natürlich muss der Geschäftsführer auch dann haften, wenn er einen ihm nicht zustehenden persönlichen Vorteil erlangt hat. Typische Fälle sind hierbei die Abrechnung von privaten Reisen über die Geschäftskonten, Nutzung eines Wissensvorsprungs aus der Geschäftsführerposition für private Zwecke, Gewährung zinsgünstiger Darlehen an sich selbst oder nahe Verwandten oder ähnliches.

Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten

Den Geschäftsführer trifft darüber hinaus die Pflicht eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach dessen Eintritt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gleiches gilt auch bei Eintritt der Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit liegt dabei in dem Moment vor, in dem die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen einer juristischen Person ihre Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers tritt in solchen Fällen dann ein, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen an Dritte leistet, welche er als ordentlicher Kaufmann nicht mehr hätte leisten dürfen.

Sollte der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt haben, so haftet er ebenfalls mit seinem persönlichen Vermögen für den dadurch der Gesellschaft entstandenen Schaden. Andersherum haftet er auch persönlich, wenn er den Insolvenzantrag trotz aussichtsreicher Sanierungsmaßnahmen verfrüht stellt.

Der Geschäftsführer kann sich auch nicht durch die Behauptung entlasten, die Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt zu haben.

Es gehört zu seinen originären Pflichten, jederzeit einen Überblick über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu haben.

Fazit: Geschäftsführerhaftung lässt sich durch sorgfältige Organisation vermeiden

Dies ist nur ein grober Überblick über die möglichen Haftungstatbestände eines Geschäftsführers. Sie lassen allerdings schon deutlich erkennen, dass trotz der beschränkten Haftung einer GmbH vielfältige Möglichkeiten für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bestehen.

Andererseits ist das Risiko durch eine sorgfältige Organisation und transparente Unternehmensführung in beachtlichem Maße reduzierbar, wenn nicht sogar umgehbar.

Darüber hinaus können Haftungsfälle auch im Voraus vermieden werden. So kann im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eine Haftungsbegrenzung vorgesehen werden. Für besonders schwerwiegende geschäftliche Entscheidungen sollte sich der Geschäftsführer die Entlastung durch die Gesellschafter im Zuge einer Gesellschafterversammlung einräumen lassen. Der Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung kann ebenfalls sinnvoll sein.

Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass nicht nur der förmlich bestellte und in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführer mit den oben dargestellten Haftungsrisiken konfrontiert werden kann, sondern auch ein so genannter faktischer Geschäftsführer. So treffen die Geschäftsführerpflichten auch denjenigen, der in der GmbH eine überragende Stellung in der Geschäftsführung innehat.

Eine solche überragende Stellung wird dann angenommen, wenn der Betroffene von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) mindestens sechs erfüllt.

Zu guter Letzt erscheint es noch wissenswert zu sein, dass eine Haftung nach fünf Jahren verjährt ist. Gegebenenfalls kann diese Verjährungsfrist im Anstellungsvertrag sogar kürzer gestaltet sein. Allerdings gilt dies jedoch nicht für schadensbegründende Handlungen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Kapitalerhaltung beinhalten.

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