Symbolbild Presse (Foto: © fotofabrika – stock.adobe.com)

Gegendarstellung durchsetzen – Anwalt für Gegendarstellungsanspruch

17.02.2023 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Ein Beitrag zur Frage, ob und wenn ja wie eine Gegendarstellung (= eine eigene Erklärung des Betroffenen) in einer (Online-)Zeitung, im Fernsehen, im Radio, in einem Video oder sonstigem Telemedium mit Erfolg durchgesetzt werden kann.

Immer wieder kommt es vor, dass die Presse über Privatpersonen, Prominente oder Unternehmen berichtet und sich die Betroffenen dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen. Dann stellt sich häufig die Frage, wie gegen eine solche Berichterstattung vorzugehen ist und welche Ansprüche es gibt. Neben dem äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch kommen weitere Ansprüche in Betracht, die eine erlittene Rufschädigung ausgleichen sollen. Dies sind insbesondere der Berichtigungsanspruch (Widerruf, Richtigstellung oder Distanzierung), der Geldentschädigungsanspruch oder eben der Anspruch auf Gegendarstellung. Eine genaue Erläuterung dieser Ansprüche finden Sie hier: Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Was genau ist eine Gegendarstellung?

Die Gegendarstellung ist ein effektives Instrument, um sich gegen eine unwahre Berichterstattung durch Presse oder Rundfunk zu wehren. Der Betroffene erhält die Chance, in demselben Medium und mit gleicher Wirkung seine Auffassungen und Positionen darzulegen. Zwischen dem Betroffenen und dem Medium soll so eine Waffengleichheit hergestellt werden. Auf Grund der Besonderheit dieses Anspruchs sollte jedoch stets im jeweiligen Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, ob eine Geltendmachung sinnvoll ist. Andernfalls kann dies schnell zum PR-Desaster werden und erreicht das Gegenteil, nämlich die Vertiefung des bereits eingetretenen Reputationsschadens.

Wo ist der Gegendarstellungsanspruch geregelt?

Für Presseveröffentlichungen sind die Anspruchsgrundlagen den Landespressegesetzen, bei Veröffentlichungen mittels öffentlich-rechtlich oder privaten Rundfunks den Rundfunkgesetzen der Länder und bei Veröffentlichungen mittels Telemedium dem Medienstaatsvertrag zu entnehmen.


Gegendarstellung in den Printmedien

Handelt es sich um die Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen im Hinblick auf Veröffentlichungen mittels Printmedien, sind die landesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Pressegesetze heranzuziehen, wobei grds. diejenige Vorschrift des Erscheinungsortes entscheidend ist.

Als Anspruchsgrundlagen kommen die nachfolgenden Vorschriften in Betracht: § 9 HpresseG; § 10 BlnPrG; § 10 SächsPresseG; § 10 LPrG M-V; § 10 SMG; Art. 10 BayPrG; § 10 PresseG LSA; § 11 LPresseG BW; § 11 HbgPrG; § 11 BrPrG; § 11 NpresseG; § 11 LPresseG NRW; § 11 ThPrG; § 11 RPLMG; § 11 LPrG SH und 12 BbgPG.


Gegendarstellung im öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Anspruch auf Gegendarstellung wie folgt geregelt: § 9 ZDF-StV; § 9 RBB-StV; § 9 WDRG; § 9 DLR-StV; § 9 HpresseG; § 10 SWR-StV; § 10 SMG; § 12 NDR-StV; § 15 MDR-StV; Art. 17 BayRG; § 27 RBG sowie § 8 I 2 ARD-StV.


Gegendarstellung im privaten Rundfunk

Handelt es sich um den privatrechtlich organisierten Rundfunk betreffende Ansprüche, kommen die nachfolgenden Vorschriften als Anspruchsgrundlagen in Betracht, wobei es auf die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt ankommt: § 9 LMedienG BW; § 10 SMG; § 10 MedienStV Hbg/SH; § 11 RPLMG; § 19 SächsPRG; Art. 18 BayMG; § 19 BremLMG; § 20 NmedienG; § 26 MedienG LSA; § 27 ThürLMG; § 28 HPRG; § 30 MVRundfG; § 44 LMG NRW und § 52 BlnBraRZStV.


Gegendarstellung in den Telemedien (Websites, Videos, YouTube, etc.)

Hinsichtlich der der Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen im Bereich der Telemedien, bildet § 20 Medienstaatsvertrag die zentrale Anspruchsgrundlage.


Sonstige Geltendmachung von Gegendarstellungsverlangen

Liegen die Voraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlagen nicht vor, beispielsweise wenn eine Veröffentlichung über eine Privatperson erfolgte, besteht die Möglichkeit, einen Gegendarstellungsanspruch auf § 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB zu stützen, da eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, 1 I GG in Betracht kommt.

Wer kann einen Gegendarstellungsanspruch geltend machen?

Um einen Gegendarstellungsanspruch geltend machen zu können, muss die Anspruchsberechtigung des Anspruchstellers vorliegen. Grundsätzlich ist die individuell betroffene Person aktivlegitimiert. Neben natürlichen und juristischen Personen können auch Handelsgesellschaften, Organe von Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine oder Behörden Anspruchsinhaber sein.

Zu beachten ist, dass ein Gegendarstellungsanspruch ein höchst persönlicher Anspruch ist, so dass die Erben des Berechtigten nicht in dessen Rechtsstellung eintreten.

Gegen wen kann ein Gegendarstellungsanspruch geltend gemacht werden?

Gegen wen der Anspruch zu richten ist, hängt grundsätzlich davon ab, wer für den veröffentlichten Inhalt der Erstmitteilung verantwortlich ist. Es kommt auch hierbei darauf an, mit welchem Medium die Berichterstattung erfolgte:


Printmedien

Passivlegimitiert sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger im presserechtlichen Sinne, also der Inhaber des Verlagsunternehmens, von dem aus die Veröffentlichung des Druckwerkes erfolgt, die einzeln oder zusammen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen sind. Der verantwortliche Redakteur ist derjenige, der über die Veröffentlichung verfügungsbefugt ist. In der Praxis ist es häufig so, dass lediglich der Verleger in Anspruch genommen wird.


Privater Rundfunk

Als Anspruchsgegner kommt der Veranstalter oder Anbieter in Betracht. Dies ist derjenige, der von der Landesanstalt die Zulassung erlangt hat.


Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Passivlegitimiert ist die Sendeanstalt. Zu beachten gilt, dass hinsichtlich der Sendungen des Fernsehgemeinschaftsprogramms der Landesrundfunkanstalten diejenige Sendeanstalt in Anspruch zu nehmen ist, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat.


Telemedien

Im Bereich der Telemedien ist gegen den Diensteanbieter vorzugehen.

Was sind die Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruchs?

Je nachdem, welche Vorschrift in dem konkreten Fall als Anspruchsgrundlage herangezogen wird, sind die entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen einzuhalten. Die nachfolgenden Voraussetzungen stellen die allgemeinen Grundlagen eines Gegendarstellungsanspruchs dar.


Tatsachenbehauptung

Zunächst ist erforderlich, dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt, gegen die sich der Anspruch richtet. Tatsachenbehauptungen sind, anders als Werturteile, auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar. Sie sind dem Beweis zugänglich, wohingegen Meinungsäußerungen von den Elementen des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt sind.

Zu beachten ist, dass Tatsachenbehauptungen auch dann vorliegen können, wenn die Äußerungen nach einem Einschub erfolgen, der den an sich unbefangenen Leser dazu verleitet, das Nachstehende gerade nicht als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Es kommt stets auf die Sicht und die Auffassung des Empfängers an.

Ein Gegendarstellungsanspruch kann sich auch gegen die Veröffentlichung eines Bildes richten, wenn dieses eine Tatsachenbehauptung aufstellt. Ebenfalls kommt die Geltendmachung in Betracht, wenn durch den Zusammenhang zwischen dem Bild und dem dazugehörigen Artikel Eindrücke über beispielsweise die abgebildete Person vermittelt werden, die nicht der Wahrheit entsprechen.


Periodisches Druckwerk / Sendung

Richtet sich der Gegendarstellungsanspruch gegen eine in der Presse veröffentlichte Erstmitteilung, ist erforderlich, dass diese in einem periodischen Druckwerk erfolgte.

Die Tatsachenbehauptung muss also in einem Medium erfolgt sein, das mindestens alle sechs Monate erscheint. Denn durch das regelmäßige Lesen eines regelmäßig erscheinenden Mediums entsteht ein Bezug, der vielmehr dazu geeignet ist, die Meinungsbildung auch nachhaltig zu beeinflussen.

Erfolgte die Tatsachenbehauptung im Rundfunk, ist dagegen lediglich erforderlich, dass diese in einer Sendung verbreitet wurde, wobei darunter jede Fernseh- oder Hörfunkübertragung fällt.


(Unmittelbare) Betroffenheit

Hinzukommt, dass der Anspruchsteller (oftmals unmittelbar) betroffen sein muss. Diese Betroffenheit liegt in der Regel vor, wenn klar zu identifizieren ist, auf zum Beispiel welche konkrete Person oder welches juristische Unternehmen der Artikel Bezug nimmt.


Berechtigtes Interesse

Die Anspruchsgrundlagen setzen zudem das berechtigte Interesse des Anspruchstellers an der Verbreitung der Gegendarstellung voraus. Dieses liegt vor, wenn eine Prson in ihrer eigenen Interessensphäre berührt ist. Macht der Anspruchsteller geltend, dass die Veröffentlichung inhaltlich unrichtig sei, wird das berechtigte Interesse in der Regel vermutet. Denn es ist anzunehmen, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, 1 I GG berührt ist.

Ein Gegendarstellungsanspruch wird hingegen beispielsweise verneint, wenn dieser inhaltlich offensichtlich unrichtig ist, der Anspruchsgegner bereits einen Widerruf durchgeführt hat, der Anspruchsteller mit der Veröffentlichung einverstanden war oder im Rahmen des Artikels bereits eine Stellungnahme des Anspruchstellers ebenfalls wiedergegeben wurde.

Welche inhaltlichen und formellen Voraussetzungen sind bei einer Gegendarstellung zu beachten?

Für die Anspruchsgeltendmachung ist erforderlich, dass neben den vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen die inhaltlichen Anforderungen an die Geltendmachung vorliegen. Nur, wenn der Anspruchsteller die Gegendarstellung form- und inhaltsgerecht erbringt, ist der Weg für die Geltendmachung eröffnet. Es gilt das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, so dass die Gegendarstellung insgesamt nichtig ist, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist.


Inhaltliche Anforderungen an das Gegendarstellungsverlangen

Der Anspruchsteller kann verlangen, dass der Anspruchsgegner die Gegendarstellung mit einer Überschrift versieht, die in der Regel „Gegendarstellung“ lautet. Im Bereich des Rundfunks wird meist „Gegendarstellung“ angesagt oder eingeblendet.

Inhaltlich ist zudem erforderlich, dass in der Anspruchsschrift eine deutliche Bezugnahme auf die Ausgangsmitteilung erfolgt. So ist es für die ausreichende Bestimmtheit am sichersten, den streitgegenständlichen Textausschnitt wörtlich wiederzugeben, wobei dies in den meisten Bundesländern nicht ausdrücklich verlangt wird. Weitere umschweifende Ausführungen haben dabei zu unterbleiben, es sei denn, nähere Erläuterungen sind für das Verständnis zwingend erforderlich. Ebenso wenig dient die Gegendarstellung dazu, neue Tatsachen kund zu tun, da dies dem Sinn der Möglichkeit der Gegendarstellung zuwiderläuft.

Des Weiteren darf die Gegendarstellung nicht offensichtlich unwahr sein. Bei der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gilt, dass keine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Erstmitteilung stattfindet. Demnach muss dies auch für die Gegendarstellung gelten. Allerdings ist bei offensichtlich unwahren Gegendarstellungen nicht davon auszugehen, dass das berechtigte Interesse des Anspruchstellers vorliegt. Ebenso wenig darf die Gegendarstellung Irreführungen enthalten.

Dass eine Gegendarstellung mit strafbarem Inhalt ebenfalls nicht verlangt werden kann, liegt auf der Hand. Sollten die Ausführungen des Anspruchstellers also selbst unzulässig sein, ist eine Gegendarstellung abzulehnen, beispielsweise wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I, 2 I GG eines Dritten verletzt wird.

Wichtig ist auch, dass die Gegendarstellung in einem angemessenen Umfang gestaltet werden muss. Was genau unter angemessen zu verstehen ist, hängt von dem Einzelfall ab. Oftmals ergibt sich jedoch aus den anzuwendenden Vorschriften, dass die Gegendarstellung nicht länger als die Erstmitteilung sein soll. Insgesamt ist darauf zu achten, den Umfang so knapp wie möglich zu halten.

Weiterhin muss der Anspruchsteller zweifelsfrei erkennbar sein, was durch die genaue Bezeichnung zu gewährleisten ist.


Formelle Anforderungen an das Gegendarstellungsverlangen

Damit die Gegendarstellung durchgesetzt werden kann, müssen strenge formelle Voraussetzungen beachtet werden. Es gilt zunächst zwingend das Schriftformerfordernis, so dass die Originalunterschrift des Anspruchstellers bzw. seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Insofern genügt etwa ein Fax nicht den aufgestellten Anforderungen. Die Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters, z.B. des Rechtsanwalts, kann ausnahmsweise ausreichen, dies variiert allerdings in den jeweiligen Bundesländern. Die Gegendarstellung muss dem Anspruchsgegner auch zwingend zugeleitet werden bzw. zugehen, wobei die allgemeinen Vorschriften des BGB gelten. Im Bereich der Printmedien ist beispielsweise erforderlich, dass der Schriftsatz dem Verlag oder der Redaktion zugehen, also in deren Machtbereich gelangen. Nicht erforderlich ist die Adressierung an eine bestimmte Person. Zuletzt muss die Zusendung der Gegendarstellung grds. unverzüglich erfolgen. Die Fristanforderungen werden im Folgenden dargestellt.

Welche Frist ist für die Gegendarstellung zu beachten?

Eine Gegendarstellung ist nur dann sinnvoll, wenn sie binnen eines kurzen Zeitraumes nach dem Erscheinen des Artikels erfolgt. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Leser keine weiteren Erinnerungen an diesen hat. Demnach ist erforderlich, dass der Anspruchsteller den Anspruch auf Gegendarstellung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, von dem Zeitpunkt an geltend macht, ab dem er Kenntnis von dem Artikel erlangt. Der hierbei eingeräumte Überlegungszeitraum ist kurz und darf nicht überschritten werden. Grundsätzlich gilt hierbei nach Auffassung der meisten Gerichte eine Frist von 2 Wochen, in Berlin wird hingegen eine „Frist“ von 10 Tagen angenommen.

Weiterhin legen viele Gesetze neben dem Erfordernis der Unverzüglichkeit zeitliche Obergrenzen für die Geltendmachung fest, nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann – unabhängig davon, wann der Anspruchsteller Kenntnis erlangt hat.

Im Bereich der Printmedien gilt beispielsweise in der Regel eine Obergrenze von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels. Handelt es sich um Streitigkeiten im Rahmen der Telemedien, ist neben der unverzüglichen Zuleitung der Gegendarstellung an den Anbieter festgelegt,  dass der Zugang  innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots und innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Angebot des beanstandeten Textes zu bewerkstelligen ist, § 20 II Nr. 4 Medienstaatsvertrag.

Es ist immer zu überprüfen, welche Anforderungen die im jeweiligen Einzelfall anwendbare Anspruchsgrundlage aufweist.

Entscheidend ist jedenfalls stets, dass der Fristbeginn auf den Tag der Kenntnisnahme fällt. Soweit der Anspruchsteller alle erforderlichen Schritte erfüllt hat, sind ihm weitere Verzögerungen des Gerichts nicht anzurechnen.

Sind keine Obergrenzen in der Anspruchsgrundlage festgelegt, ist zu überprüfen, wie lange die Veröffentlichung bereits zurückliegt und ob ein berechtigtes Interesse noch vorliegt.

Wie ist die Gegendarstellung zu veröffentlichen?

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass die Gegendarstellung veröffentlicht wird. Hierbei gilt der Grundsatz der Waffengleichheit, wonach es dem Anspruchsteller zusteht, auf dieselbe Weise auf das Publikum einzuwirken wie es das Medium der Erstmitteilung tat.

Hinzukommt, dass es sich um die gleiche Position bzw. Sendung der Erstmitteilung handeln muss, um denselben Publikumskreis zu erreichen. Wurde also die Erstmitteilung beispielsweise auf der Titelseite veröffentlicht, hat die Gegendarstellung ebenfalls auf der Titelseite zu erfolgen. Somit wird der Grundsatz der Waffengleichheit gewährleistet. Insgesamt muss die Gegendarstellung im Hinblick auf die Aufmachung und die Art und Weise auf die gleiche Weise erfolgen wie die Erstmitteilung, beispielsweise auch mit derselben Schriftart.

Im Bereich der Internetveröffentlichungen ist § 20 I 3 Medienstaatsvertrag zu beachten, wonach die Gegendarstellung so lange wie die Erstmitteilung angeboten werden muss, indem beide Ausführungen verknüpft dargestellt werden. Für die Verknüpfung soll ein unmittelbar in die Nähe der Erstmitteilung gesetzter Link, der auf  die Gegendarstellung verweist, ausreichen. Für den Rundfunkbereich gilt, dass eine Verlesung der Gegendarstellung zu erfolgen hat.

Welche prozessualen Besonderheiten sind bei der Gegendarstellung zu beachten?

Bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs gilt hinsichtlich der örtlichen Gerichtszuständigkeit die Besonderheit, dass die Vorschrift des § 32 ZPO keine Anwendung findet. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand bleibt daher außer Betracht. Vielmehr finden die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der  §§ 12,13,17,21 ZPO Anwendung.


Weitere Anforderungen zur Durchsetzung: Zuleitung an den Verpflichteten, Alles oder Nichts-Prinzip, einstweilige Verfügung

Um erfolgreich einen Gegendarstellungsanspruch durchzusetzen, ist ein schnelles Handeln erforderlich. Es besteht die zwingende Notwendigkeit, die Formalia einzuhalten, da andernfalls ein Anspruch abzulehnen ist. Insofern sollte bei einem solchen Vorgehen die Hilfe eines auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden, um die umfassenden Anforderungen gewiss zu erfüllen und somit überhaupt den Weg zu einer Anspruchsgeltendmachung zu eröffnen.

Zunächst ist die Gegenseite über den Sachverhalt zu informieren und zugleich aufzufordern, die Gegendarstellung vorzunehmen. Die konkrete Gegendarstellung ist diesem Schreiben beizufügen und vom Anspruchsteller selbst bzw. dem gesetzlichen Vertreter identifizierbar zu unterschreiben. Sie muss den bereits benannten Anforderungen entsprechen.

Besonders zu beachten ist das oben angekündigte „Alles-oder-Nichts-Prinzips“. Darunter ist zu verstehen, dass die gesamte Gegendarstellung zulässig sein muss, da ansonsten der gesamte Abdruck verneint werden darf. Wenn also nur ein Teil der Ausführungen nicht den formalen oder inhaltlichen Anforderungen genügt, entfällt der Anspruch.

Wenn die Gegenseite nicht auf das Aufforderungsschreiben reagiert oder ein Handeln verweigert, kommt eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.

Dabei ist der Gegendarstellungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Das Klageverfahren ist i.d.R. in den jeweiligen Gesetzen explizit ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen lediglich in Bayern und Sachsen.

Pragmatische Erwägungen: Wann ist die Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs sinnvoll?

Die Geltendmachung einer Gegendarstellung kann immer dann sinnvoll sein, wenn z.B. unternehmensschädigende Behauptungen aufgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass aufgrund dessen finanzielle Verluste eintreten, das Image insgesamt geschädigt wird und eine kurzfristige Stellungnahme durch den Betroffenen unabdingbar erscheint.

Aber nicht nur bei Unternehmen kann eine Geltendmachung sinnvoll. Generell sollte bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, aufgrund derer zukünftige Schäden konkret zu befürchten sind, über die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs nachgedacht werden. Insbesondere, wenn wahrheitswidrige Behauptungen über Prominente aufgestellt werde, kann auch im Hinblick auf das gesellschaftliche Ansehen eine Geltendmachung ratsam sein.

In der heutigen Zeit der modernen Medien ist schließlich nicht zu verkennen, dass binnen eines kurzen Zeitraumes Informationen auf sämtlichen Kanälen viral verbreitet werden können, so dass eine schnelle Gegendarstellung im Rahmen der Schadensbegrenzung notwendig sein kann.

Fazit

Der Gegendarstellungsanspruch ist ein starkes Mittel, um sich gegen nicht gewollte öffentliche Äußerungen zu wehren. Wie aufgezeigt wurde, ist die Geltendmachung dieses Anspruchs an sehr strenge Anforderungen geknüpft, deren Einhaltung oftmals Schwierigkeiten bereitet. Insofern sollte die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden, um schnellstmöglich gegen den Verantwortlichen vorzugehen. Denn die Aktualitätsgrenze darf keinesfalls aus den Augen verloren werden. Ist diese überschritten, scheidet die Inanspruchnahme des Verantwortlichen aus.

Unsere spezialisierten Anwälte und Fachanwälte für Medienrecht vertreten Sie bundesweit in allen Belangen des Medien- und Persönlichkeitsrechts. Wir setzen Ihren Gegendarstellungsanspruch durch.

Treten Sie mit uns in Kontakt!

Neueste Beiträge

Cannabis-Legalisierung – Die neuen Eckpunkte

Auf einer Pressekonferenz stellten Karl Lauterbach und Cem Özdemir die neuen Eckpunkte zur Cannabis-Legalisierung vor. Mithilfe eines 2-Säulen-Modells soll die Umsetzung nun schrittweise auf den Weg gebracht werden.

Können Kinder strafrechtlich belangt werden?

In Rheinland-Pfalz wurde ein 12-jähriges Mädchen vermeintlich durch zwei Schulfreundinnen erstochen die selbst erst 12- und 13 Jahre alt gewesen sein sollen. Schnell wurde bekannt, dass eine strafrechtliche Verfolgung der vermeintlichen Täterinnen nicht in Betracht kommt. Warum eigentlich?

Mobbing in Schulen – Strafen, Schadensersatz, Verweis

Die Schulzeit ist eine prägende Zeit. Sie begleitet unsere Kinder über viele Jahre hinweg. Sie wachsen dort im Grunde auf, erlernen dort neben fachlichem Wissen soziale Fähigkeiten und Erlebnisse. Leider hat dies auch Schattenseiten.

Zum Umgang mit Presseanfragen: Muss ich Rede und Antwort stehen?

Sie haben eine Anfrage von einem Journalisten erhalten und möchten eine tendenziöse Berichterstattung bereits im Vorfeld vermeiden? Nicht selten werden Behörden, Unternehmen oder prominente Personen ohne Vorwarnung mit Presseanfragen konfrontiert, die teilweise erhebliche Vorwürfe enthalten.

Kostenloser Muster-Disclaimer

Als Website-Betreiber ist man grundsätzlich sowohl für eigene als auch für fremde Inhalte auf der eigenen Website verantwortlich. Wir haben für Sie einen kostenlosen Muster-Disclaimer erstellt.

Nichtigkeitsverfahren im Markenrecht beim DPMA und EUIPO

Mit der Eintragung der Marke in das Register entfaltet die Marke ihre Schutzwirkung. Um diese Schutzwirkung zu beseitigen, muss die Marke aus dem Register gelöscht werden. Neben dem Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke kann die Eintragung einer Marke auch auf Antrag wegen absoluter Schutzhindernisse oder wegen bestehender älterer Rechte …

Verfallsverfahren im Markenrecht beim DPMA und EUIPO

Das Verfallsverfahren bietet die Möglichkeit, gegen bereits im Markenregister eingetragene Marken vorzugehen. Es stellt einen Fall des Löschungsverfahrens im Markenrecht dar. Unter dem Verfall einer eingetragenen Marke versteht man den Eintritt bestimmter Löschungsgründe nach Eintragung der Marke in das Register, deren Geltendmachung zur Löschung der Eintragung führen kann.

Musik auf Instagram, YouTube, TikTok verwenden – Wann ist das erlaubt?

Vorbei sind die Zeiten, in denen MTV uns oft stundenlang mit Musikvideos in den Bann gezogen hat. Heutzutage findet man die musikalische Dosis fürs Auge vor allem in den sozialen Medien. Das massentaugliche Werbemittel „Musikvideo“, welches seit den 80ern TV-Zuschauer begeistert und, spätestens seitdem YouTube 2005 online ging, auch jüngeren Generationen …

Bewertungen auf ProvenExpert

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de