Erfolgreiche Entfernung einer rechtsverletzenden Social-Media-Seite – nachhaltige Risikominimierung im Urheber- und Medienrecht
Rechtsgebiet: Urheberrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: RA Marc Faßbender
Worum ging es in diesem Rechtsstreit?
Unser Mandant sah sich mit einer urheberrechtlichen Abmahnung konfrontiert, weil auf einer Facebook-Seite zu seiner Gaststätte mehrere Fotografien öffentlich abrufbar waren, für die nach Darstellung der Gegenseite keine ausreichenden Nutzungsrechte bestanden. Die Abmahnung war mit einer Gesamtforderung in einer Größenordnung von rund 19.000 EUR verbunden und ging mit dem Vorwurf einher, unser Mandant hafte als Betreiber der Seite für die beanstandeten Inhalte.
Ausgangssituation
Besonders problematisch war dabei, dass unser Mandant selbst keinen Zugriff auf die betreffende Facebook-Seite hatte. Die Seite stammte aus einer früheren Phase des Geschäftsbetriebs und wurde seit längerer Zeit nicht mehr aktiv gepflegt. Gleichwohl war sie weiterhin öffentlich erreichbar, enthielt Kontaktdaten unseres Mandanten und wies zahlreiche Inhalte auf, deren rechtlicher Status unklar war. Dadurch bestand ein dauerhaftes und nicht kontrollbares Haftungsrisiko, da jederzeit weitere Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen drohten.
Wie sind wir vorgegangen
Nach eingehender rechtlicher Prüfung haben wir entschieden, den Fokus nicht allein auf die Abwehr der konkreten Abmahnung zu legen, sondern vor allem die Ursache des Problems nachhaltig zu beseitigen. Ziel war es, die vollständige Entfernung der Facebook-Seite zu erreichen und damit die Grundlage für weitere mögliche Rechtsverletzungen dauerhaft auszuschließen.
Hierzu haben wir gegenüber dem Plattformbetreiber unter ausführlicher Darstellung der rechtlichen Situation die Löschung der Seite verlangt. Wir haben dargelegt, dass die fortbestehende öffentliche Zugänglichkeit der Seite einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unseres Mandanten darstellt, da er für fremde Inhalte haftbar gemacht wird, ohne selbst Einfluss nehmen zu können. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass auch die weitere Nutzung der geschäftlichen Bezeichnung unseres Mandanten auf der Seite ohne seine Zustimmung unzulässig ist.
Nach mehrfacher Korrespondenz und konsequenter Verfolgung der Löschungsanträge konnte schließlich erreicht werden, dass der Plattformbetreiber die beanstandeten Inhalte entfernte und die Facebook-Seite vollständig deaktivierte. Damit ist die Seite nicht mehr abrufbar und sämtliche dortigen Inhalte sind dauerhaft aus dem Netzwerk gelöscht.
Für unseren Mandanten bedeutet dies einen erheblichen Erfolg. Das bestehende Haftungsrisiko im Hinblick auf die alte Facebook-Seite wurde effektiv und nachhaltig beseitigt. Künftige Abmahnungen oder Forderungen, die auf diese Seite gestützt werden könnten, sind nun ausgeschlossen. Zugleich kann sich unser Mandant wieder uneingeschränkt auf den Betrieb seiner Gaststätte konzentrieren, ohne befürchten zu müssen, für fremde oder nicht kontrollierbare Inhalte in Anspruch genommen zu werden.
Fazit
Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass im Urheber- und Medienrecht nicht allein die Reaktion auf einzelne Abmahnungen entscheidend ist, sondern häufig eine strategische Ursachenbeseitigung erforderlich ist. Durch ein zielgerichtetes Vorgehen gegenüber Plattformbetreibern lassen sich auch festgefahrene Situationen lösen und dauerhafte Rechtssicherheit herstellen.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]








