Einstweilige Verfügung wegen
Markenrechtsverletzung erhalten: Was tun?

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Zum Vorgehen bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung wegen Markenrechtsverletzung.

Marken haben einen bedeutenden Stellenwert in unserem alltäglichen Gesellschaftsleben und sind für den erfolgreichen Absatz eines Unternehmens wichtiger als jemals zuvor. Das zeigt sich nicht zuletzt an den Statistiken zu den wertvollsten Marken weltweit. Im Jahr 2017 konnte Google mit einem Markenwert von unglaublichen 245,58 Milliarden US-Dollar Apple, die „nur“ einen Markenwert von 234,67 Milliarden US-Dollar erreichten, überholen. Die erfolgreichste deutsche Marke bleibt Mercedes mit 47,83 Milliarden US-Dollar.

Der Marke liegt der Individualisierungs- und Herkunftsgedanke zu Grunde. Waren oder Dienstleistungen sollen für den Kunden klar von anderen Anbietern abgrenzbar sein. Hält sich eine Marke erfolgreich im Markt schafft sie darüber hinaus Vertrauen in Bezug auf das dahinstehende Unternehmen und wirbt sogleich für das vertriebene Produkt.

Gerade in Anbetracht der oben genannten Werte verwundert es daher nicht, dass die Markeninhaber alles daran setzen, ihre Marken zu schützen und Verstöße konsequent und mit aller Härte verfolgen. Die Überwachung der Marke ist vor allem für größere Unternehmen heutzutage keine schwierige Aufgabe mehr. Das Internet, externe Dienstleistungsunternehmen oder entsprechende Überwachungssoftware, leisten ihren entsprechenden Beitrag hierzu. Im Rahmen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche spielt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung eine wesentliche Rolle.

Zur einstweiligen Verfügung im Markenrecht

Mit dem einstweiligen Rechtsschutz hat der Gesetzgeber ein Verfahren geschaffen, welches die Möglichkeit bietet, einen Anspruch zumindest vorläufig auf eine schnelle Art und Weise durchzusetzen.

Konnten Verfügungsanspruch, in der Regel handelt es sich dabei um den Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG und Verfügungsgrund vom Antragsteller gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft gemacht werden, wird eine einstweilige Verfügung erlassen.

Dies kann schon innerhalb von wenigen Tagen nach Antragsstellung geschehen. Dem Gericht stehen dabei zwei Möglichkeiten offen. Hält es eine mündliche Verhandlung für notwendig, weil Sie beispielweise zuvor eine Schutzschrift nach § 945 a ZPO eingereicht haben, ergeht die einstweilige Verfügung durch eine Urteilsentscheidung. Diese Alternative ist zwar nicht weniger einschneidend, kommt dafür aber weniger überraschend. Ist das erkennende Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht zwingend durchgeführt werden muss, erfolgt ein Beschluss. In der Konsequenz wird also eine Entscheidung über Sie gefällt, obwohl Sie sich zu keiner Zeit äußern konnten. Eine solche Vorgehensweise ist durchaus zulässig und wird durchgeführt, wenn die Gegenseite eine besondere Dringlichkeit gem. § 937 Abs. 2 ZPO dargetan hat, was im Markenrecht den Regelfall darstellt. Im schlimmsten Fall kann es sogar vorkommen, dass Sie von der behaupteten Markenrechtsverletzung noch nie ein Wort gehört haben, weil die Gegenseite Sie zuvor nicht außergerichtlich abgemahnt hat. Damit setzt sie sich zwar dem Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO aus, dies wird aber durchaus in Kauf genommen.

Wurde Ihnen die einstweilige Verfügung durch die Gegenseite binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zustellt, gilt sie im rechtlichen Sinne als vollzogen. Stellen Sie das in der Verfügung untersagte Verhalten nicht ab oder nehmen es erneut vor, wird die Gegenseite mit großer Wahrscheinlichkeit ein Ordnungsmittelverfahren gegen Sie anstreben.

Wie soll ich mich bei Erhalt einer markenrechtlichen einstweiligen Verfügung verhalten?

Welche Verhaltensweise bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung für Sie im Einzelfall die richtige ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es empfiehlt sich, kurzfristig eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz aufzusuchen, denn wie Sie im weiteren Verlauf des Beitrages sehen werden, kann mit einer einstweiligen Verfügung ganz unterschiedlich umgegangen werden. Es gilt jedoch, dass Sie sich zunächst jedoch zwingend an die Vorgaben der einstweiligen Verfügung zu halten haben, um kein Ordnungsmittelverfahren zu provozieren.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte betreut regelmäßig Mandate im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes. Unser Team ist auf markenrechtliche Fragen spezialisiert und erarbeitet mit Ihnen gemeinsam eine passende Strategie.

 

Symbolbild Paragraph Foto: © Robert Kneschke


Die Abschlusserklärung

Ist die einstweilige Verfügung berechtigt, weil die behaupteten Tatsachen zutreffen, die rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden ist und auch sonst keine Fehler (mangelhafte Zustellung der einstweiligen Verfügung) festgestellt werden können, macht es schon aus Kostengründen Sinn, das einstweilige Verfügungsverfahren zum Abschluss zu bringen.

Anders als im Hauptsacheverfahren, wo die Entscheidung in Rechtskraft erwächst, wenn die Parteien innerhalb einer bestimmten Frist keine Rechtsmittel einlegen, muss der Betroffene im einstweiligen Verfügungsverfahren selbst handeln und eine sogenannte Abschlusserklärung gegenüber dem Antragssteller abgeben. Diese sollte schriftlich erfolgen und sich inhaltlich an der einstweiligen Verfügung orientieren. Zudem muss auf die Rechtsbehelfe aus den §§ 924, 926, 927 ZPO verzichtet werden. Das Abfassen durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert, da Zweifel zu Lasten des Erklärenden gehen. Rechtsprechung und Schrifttum räumen Ihnen für die Abschlusserklärung idR zwei Wochen ein.

Lassen Sie diese Frist ungenutzt verstreichen, kann die Gegenseite Sie im Rahmen eines Abschlussschreibens (kostenpflichtig) zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern und nach einer weiteren Frist von 2-3 Wochen Klage in der Hauptsache erheben. Das Verfassen des Abschlussschreibens löst wiederum Kosten beim gegnerischen Rechtsanwalt aus, welche Sie grundsätzlich ersetzen müssen.


Der Widerspruch gem. § 924 ZPO

Ist die einstweilige Verfügung in Beschlussform ergangen, kann gem. § 924 ZPO Widerspruch erhoben werden. Sinnvoll ist ein solcher immer dann, wenn die einstweilige Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Nun haben Sie endlich die Möglichkeit Ihre Sicht der Dinge dem erkennenden Gericht näher zu bringen. Zu beachten ist allerdings, dass anders als bei der Beantragung der einstweiligen Verfügung, im Widerspruchsverfahren Anwaltszwang herrscht. Sie müssen sich daher durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten lassen.

Der Widerspruch muss nicht vollumfänglich erhoben werden, sondern kann auch beschränkt werden. So ist beispielweise eine Begrenzung auf die Kostenentscheidung unproblematisch möglich. Eine Widerspruchsfrist ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, nach Rechtsprechung und Literatur kann das Widerspruchsrecht aber verwirkt sein.

Im Widerspruchsverfahren befasst sich das erkennende Gericht erneut mit dem Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund unter Einbeziehung des Vorbringens des Antragsgegners. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die einstweilige Verfügung nicht zu beanstanden ist, wird diese bestätigt. Folgt es hingegen der Widerspruchsbegründung und kommt zu dem Entschluss, dass die einstweilige Verfügung unrechtmäßig ergangen ist, hebt es diese auf und weist den Antrag der Gegenseite als unbegründet zurück. Je nach Sachlage kann Ihnen dann gegenüber dem Antragsteller ein Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO zustehen.


Die Berufung gem. § 511 ZPO

Wurde die einstweilige Verfügung im Anschluss an eine mündliche Verhandlung durch Urteil erlassen oder im Rahmen des Widerspruchverfahrens durch ein Endurteil bestätigt, können Sie gegen diese Entscheidung Berufung gem. § 511 ZPO einlegen.

Die Berufungsfrist beträgt gem. § 517 ZPO grundsätzlich einen Monat ab Verkündung des Urteils. Für die Berufungsbegründung verbleiben hingegen zwei Monate.

Auch im Berufungsverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltskanzlei erforderlich.


Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO

Die einstweilige Verfügung, wenn sie auch bindend ist, bewirkt immer nur eine vorläufige Klärung des Streitgegenstandes. Eine endgültige Entscheidung wird erst im Hauptsacheverfahren gefällt. Unter Umständen kann es sinnvoll für den Betroffenen einer einstweiligen Verfügung sein, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Auch wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst positiv für den Antragsteller entschieden wurde, heißt das nicht, dass das erkennende Gericht in der Hauptsache zu der selben Auffassung gelangt. So sind bespielweise die Voraussetzungen an die Nachweisbarkeit des behaupteten Unterlassungsanspruches wesentlich strenger. Mittel der Glaubhaftmachung reichen hier nicht mehr aus.

Durch § 926 ZPO wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, eine Klageerhebung in der Hauptsache durch den Antragsteller zu erzwingen. Auf entsprechenden Antrag hin, wird das erkennende Gericht eine Frist zur Klageerhebung bestimmen. Lässt der Antragsteller diese Frist verstreichen, kann die einstweilige Verfügung aufgehoben werden.


Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände gem. § 927 ZPO

Es kann sich auch ein Vorgehen nach § 927 ZPO anbieten. Dieser gibt dem Betroffenen einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erreichen, wenn sich die Entscheidungsgrundlage zu seinen Gunsten im Nachhinein verändert hat.

Veränderungen sind in vielerlei Hinsicht denkbar. Sie können neben dem Verfügungsanspruch und dem Verfügungsgrund auch die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung betreffen. Ist im Hauptsacheverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden, kann ein Aufhebungsantrag außerdem auf eine Gesetzesänderung oder einen Umschwung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden.

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