Symbolbild (Foto: © Dietmar Schmidt)

Ein Überblick zum Bootsrecht und Yachtrecht

9.02.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Die BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin stehen Ihnen bundesweit für alle Fragen zum Bootsrecht, vom Bootskauf bzw. Yachtkauf bis zum Schadensersatz, zur Verfügung.

Allgemeines zum Bootsrecht bzw. Yachtrecht

Das Bootsrecht bzw. Yachtrecht als solches ist kein klassisches Rechtsgebiet sondern stellt vielmehr eine Querschnittsmaterie aus verschiedenen Rechtsgebieten rund um das Thema „Boot“ dar.

Kaufrecht gemäß § 433 ff. BGB: Bootskaufvertrag, Mängelrechte und Schadensersatz

Viele Streitigkeiten ergeben sich bereits beim Bootskauf bzw. Yachtkauf und sind folglich dem Kaufrecht zuzuordnen. Durch Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 433 BGB wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Boot oder die Yacht zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und das Boot abzunehmen.

Außerdem hat der Yachthändler dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Bereits aus diesen gegenseitigen Verpflichtungen folgen die Probleme, denen sich sowohl Bootskäufer als auch Bootshändler ausgesetzt sehen.

Häufig wurde eine Sache verkauft und der Bootskäufer macht Mängelrechte gemäß §§ 437, 434 BGB geltend. Dies sind insbesondere:

  • Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1 BGB wegen eines Mangels
  • Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB
  • Minderung nach § 441 BGB
  • Schadensersatz gemäß §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB

Für Bootshändler können sich insbesondere Probleme mit der Nichtzahlung des Kaufpreises ergeben.

Werkvertragsrecht gem. § 631 ff. BGB

Neben dem Kaufrecht spielt auch das Werkvertragsrecht eine große Rolle. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer gemäß § 631 BGB zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Auch hier hat insbesondere das Mängelrecht eine große Relevanz. Hat die Werft, der Bootsmechaniker oder ein sonstiger Dienstleister im Rahmen eines Reparatur- oder Wartungsauftrags nicht ordnungsgemäß gearbeitet, kommen folgende Ansprüche in Betracht:

  • Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1 BGB wegen eines Mangels
  • Selbstvornahme und Aufwendungsersatz gemäß § 634 Nr. 2 BGB
  • Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB
  • Minderung nach § 638 BGB
  • Schadensersatz gemäß §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB

Mietvertragsrecht gemäß § 535 ff. BGB

Auch das Mietrecht spielt im Bootsrecht eine Rolle. Die meisten Bootseigentümer haben sowohl einen Sommer- als auch einen Winterliegeplatz gemietet. Hier gelten sodann die §§ 535 ff. BGB.

Schadensersatzrecht

Schließlich kommt es gerade auf dem Wasser zu Schadensfällen, z. B. durch eine Kollision bzw. einen Unfall mit einem anderen Sportboot oder der Berufsschifffahrt. Hier stellt sich dann die Frage nach der Haftung und des Schadensausgleiches, so dass die §§ 823 ff. BGB und §§ 249 ff. BGB maßgeblich sind.

Hier finden Sie weitere Informationen rund um den Boots- und Yachtkauf: Checkliste Bootskauf / Yachtkauf: worauf sollte man achten?

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit zu allen Fragen des Bootsrechts. Wir stehen Ihnen sowohl auf Händler- als auch Käuferseite zur Verfügung, egal ob als Unternehmer oder Verbraucher.

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