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Urheberrecht: Unerlaubte gewerbliche Nutzung einer Client-Software stellt Urheberrechtsverletzung dar

4.07.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 20. Januar 2015 (Az: 14 U 1127/14) Folgendes entschieden:

Sachverhalt: Computerspielehersteller wehrt sich gegen gewerbliche Nutzung seiner Client-Software für sog. „Bots“

Die Klägerin, eine französische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Computerspielentwicklers, der Online-Spiele und die dazu notwendige Software, die sog. Client-Software, entwickelt und herstellt, hatte den Beklagten wegen der gewerblichen Vervielfältigung von Client-Software für die Online-Spiele der Klägerseite in Anspruch genommen.

Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die für das genannte Online-Spiele Software entwickelt und vertreibt, die eine Automatisierung von Spielaktionen ermöglicht, sog. „Bots“. Um diesen Bot nutzen zu können, ist die Client-Software erforderlich. Diese ist gegen einen einmalig zu zahlenden Kaufpreis entweder auf einem Datenträger oder online zu erwerben. Ihre Nutzung setzt dabei voraus, dass der jeweilige Nutzer einer Endbenutzerlizenzvereinbarung zustimmt.

Das LG Leipzig hatte dem Beklagten untersagt, die Client-Software für das Online-Spiel zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, um zu gewerblichen Zwecken Bots für dieses Spiel herzustellen bzw. zu bearbeiten.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und stellt insbesondere darauf ab, dass es an einem Lizenz- und Urheberrechtsverstoß fehle.

Entscheidung: OLG Dresden stellt fest, dass Endbenutzerlizenzvereinbarung nur ein privates Nutzungsrecht einräumt und urheberrechtliche Verwertungsrechte verletzt sind

Das OLG erachtete die Berufung des Beklagten zwar für zulässig, weitestgehend aber für unbegründet.

Dem lag zugrunde, dass der Beklagte das Vervielfältigungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin aus §§ 69 c Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG widerrechtlich verletzt hat.

Die Vervielfältigung der Client-Software zu gewerblichen Zwecken sei nämlich vom eingeräumten Nutzungsrecht nicht erfasst. Die Endbenutzerlizenzvereinbarung der Klägerin habe sich lediglich auf die (dingliche) private Nutzung beschränkt.

Nach Ansicht des OLG sei der Client als solcher isoliert und unabhängig vom Zugang der Software, durch die die Möglichkeit des Spielens eröffnet wird, funktionslos und besitze keinen eigenständigen Wert. Daher stehe der Erwerb der Client-Software in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb des Bots, bzw. der erstrebten Nutzung des Spiels. Insoweit habe es einem gewerblichen Nutzungsrecht bedurft.

Insgesamt sei daher in diesem Fall die in § 31 Abs. 5 UrhG verankerte Übertragungszwecklehre zur Anwendung berufen. Danach gilt der Grundsatz, dass der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck der Verfügung erfordert.

Der Vertragszweck sei regelmäßig, hier aber insbesondere, dem Nutzer über den Erwerb des Clients den technischen Zugang zum Online-Spiel der Klägerin zu verschaffen. Hierüber gehe der Vertragszweck entsprechend nicht hinaus. Schon aus der Natur der Sache handele es sich beim Spielen um eine Nutzung zu privaten Zwecken. Dies entspreche auch der Verkehrsanschauung: Ebenso wie beim Kauf von Büchern, CDs oder DVDs erwarte der Verkehr gerade nicht, dass beim Kauf ein Recht zur Vervielfältigung des Spiel-Clients zu gewerblichen Zwecken erworben wird.

In der Endbenutzerlizenzvereinbarung wird schließlich unter der Überschrift „1. Gewährung einer eingeschränkten Benutzerlizenz“ das Recht eingeräumt, die Client-Software zum nicht-kommerziellen Gebrauch zu installieren. Ziff. 5. B. verpflichtet den Endbenutzer, „unter keinen Umständen „mit dem Spiel oder irgendeinem Teil davon, einschließlich des Spielclients einen kommerziellen Zweck zu verfolgen…“.

Daher sei die Lizenz auf eine private Nutzung beschränkt. Ein für den beabsichtigten Zweck erforderliches Nutzungsrecht habe der Beklagte daher nicht erlangt, sodass urheberrechtliche Verwertungsrechte verletzt seien.

Fazit: OLG Dresden bestätigt restriktive Auslegung von Endbenutzerlizenzvereinbarung, sodass gewerbliche Nutzung nicht ohne Weiteres umfasst ist

Das OLG hat deutlich gemacht, dass eine Endnutzervereinbarung neben ihrem Wortlaut auch nach Sinn und Zweck des Vertrags auszulegen ist. Dabei ist eine restriktive Auslegung geboten, sodass eine gewerbliche Nutzung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann und damit urheberrechtliche Verwertungsrechte verletzt sein können.

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