Berichterstattung über Kinder von Prominenten,
was ist erlaubt?

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Teil 2 der Reihe Persönlichkeitsschutz von Prominenten: Berichterstattung über Kinder

Die Verwandtschaft mit einer prominenten Persönlichkeit kann Fluch und Segen zugleich sein. Dies gilt insbesondere für die Kinder von Prominenten. Schon von klein auf geraten sie in den Fokus der Öffentlichkeit und müssen sich daran gewöhnen, unter Beobachtung aufzuwachsen. Umfangreiche Berichterstattungen mit zahlreichen Bebilderungen auch aus dem Privatleben der Kinder sind keine Seltenheit. Aber färbt die eigene Medienpräsenz automatisch auf die Kinder ab oder können diese sich davor schützen?

Der folgende Beitrag soll Ihnen aus Sicht unserer Medienanwälte aus Berlin und Hamburg einen ersten Eindruck davon verschaffen, wie sich der Äußerungs- und Bildnisschutz im deutschen Recht für Kinder von Prominenten gestaltet.

Kinder und der Persönlichkeitsschutz

Berichterstattungen durch die Medien sind grundsätzlich durch die Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG geschützt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird aber nicht uferlos gewährt, sondern erfährt gerade durch kollidierendes Verfassungsrecht Einschränkungen.

Zu den bedeutendsten kollidierenden Verfassungsgütern zählt dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, welches gerade in den letzten Jahren durch die höchstrichterliche Rechtsprechung an Stärke gewonnen hat.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sogenanntes Rahmenrecht kann nicht allgemein oder gar abschließend definiert werden. Es hat vielmehr Fassetten, welche durch Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeitet werden. So gehört beispielsweise das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung oder die persönliche Ehre zu den anerkannten Inhalten.

Eine wesentliche Gewährleistung ist auch der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person dabei insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch die Beziehungen von Eltern zu ihren Kindern (vgl. BVerfG, NJW 2008, 39 ff.). Kinder bedürften zudem von Natur aus eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst noch entwickeln müssen. Ein minderjähriges Kind hat daher auch ein Recht auf die ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und die ungestörte kindgemäße Entwicklung.

Dieses Recht auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit, der BGH beschreibt es treffend als Recht auf „Personwerden“, umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. Senat, BGHZ 206, 347 = NJW 2016, 789 Rn. 18).  Nach Auffassung des BVerfG muss der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, aus den oben genannten Gründen sogar umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 39 ff.).

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung „Ochsenknecht – Söhne“ aus dem Jahr 2012 aber auch ausdrücklich betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht davor schütze, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Zudem bestehe keine Regelvermutung dahingehend, dass das Informationsinteresse stets hinter dem Anonymitätsinteresse des Kindes zurückzutreten habe (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 ff.).

Wie im Äußerungsrecht üblich, müssen daher die widerstreitenden Interessen gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist auch auf die Art und Weise der Berichterstattung und die sonstigen Begleitumstände einzugehen.

Suchen Eltern samt Kind beispielwiese vermehrt die Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme der Medien, ist das ein entscheidender Gesichtspunkt, der im Rahmen der Abwägungsentscheidung negativ gewertet werden kann. Wird über Tatsachen berichtet, kommt es entscheidend auf deren Wahrheitsgehalt an. Berichterstattungen über unwahre Tatsachen brauchen sich weder berühmte Persönlichkeiten, noch deren Abkömmlinge gefallen zu lassen. Beleidigende Äußerungen, Anprangerungen oder Schmähkritik müssen ebenfalls nicht hingenommen werden. Ob eine der zuvor genannten Kriterien einschlägig ist, ist natürlich immer eine Frage, die anhand des Einzelfalls und der konkreten Umstände zu überprüfen ist.

Der Bildnisschutz durch das KUG

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts in Bezug auf die Berichterstattung durch Wortbeiträge einerseits und die Veröffentlichung von Bildern anderseits ist im deutschen Recht unterschiedlich ausgestaltet.

Der Bildnisschutz ist dabei vergleichsweise strenger, denn die Veröffentlichung von Bildern stellt in der Regel einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, welcher unabhängig davon ist, ob die abgebildete Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise dargestellt wird.

Das Recht am eigenen Bild als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zudem im Kunsturhebergesetz (KUG) mit § 22 KUG ausdrücklich kodifiziert worden.

Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (vgl. § 22 S. 1 KUG).

Eine Einwilligung muss dabei nicht immer schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich und sogar konkludent erteilt werden. Jedoch sind die Anforderungen diesbezüglich streng ausgestaltet. Art, Umfang und Zweck der Bildnisverwendung müssen dem Betroffenen für eine wirksame Einwilligung klar sein. Einwilligungsberechtigt sind prinzipiell die Eltern als gesetzliche Vertreter. Hat der Minderjährige jedoch die nötige Einsichtsfähigkeit selbst erlangt (in der Regel ab 14 Jahren), kommt es nach dem BGH zu einer sogenannten Doppelzuständigkeit (vgl. BGH, GRUR 2005, 74 (75)). Im Ergebnis müssen daher sowohl der Minderjährige als auch seine Eltern in die Veröffentlichung einwilligen, insbesondere darf sich nicht ohne Weiteres über die verweigerte Zustimmung des Minderjährigen hinweggesetzt werden.

Kann eine solche Einwilligung nicht festgestellt werden, stellt dies gewöhnlich einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar.

Der Gesetzgeber hat mit § 23 KUG aber auch einen wichtigen Ausnahmetatbestand geschaffen, wonach eine Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig sein soll.

Im Zusammenhang mit Bildnisveröffentlichungen von Prominenten und ihren Kindern spielt vor allem § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine wesentliche Rolle und rückt immer wieder in den Vordergrund gerichtlicher Entscheidungen. Danach dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden.

Ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer umfangreichen Abwägung der widerstreiten Interessen zu beurteilen. Einerseits ist dabei das Recht auf freie Meinungsäußerung zu beachten, wobei den Medien unter anderem ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung zugestanden wird. Andererseits sind aber auch die Interessen des Betroffenen hinreichend zu berücksichtigen. Insbesondere muss die Bildnisveröffentlichung einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen und in einem solchen Kontext veröffentlicht werden. Informationswert und Persönlichkeitsrecht beeinflussen sich dabei gegenseitig. Je geringer der Informationswert ausfällt, desto schwerer wiegt die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Drängt der Betroffene im Gegenzug von sich aus immer wieder in die Medien, sind die Anforderungen an einen Informationswert entsprechend reduziert.

In Bezug auf den Schutz der Kinder von Prominenten gilt zunächst Selbiges wie im Äußerungsrecht: Kinder bedürfen aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsrechtsentwicklung eines besonderen Schutzes. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361 [386] = GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco; BVerfG, NJW 2000, 2191 [2192]; NJW 2005, 1857 [1858]; Senat, BGHZ 160, 298 [304 f.] = GRUR 2005, 179 – Tochter von Caroline von Hannover).

Allerdings sind Bildnisveröffentlichungen gleichwohl zulässig, wenn sie die vorgenannten Kriterien erfüllen. So sah der BGH in seiner Entscheidung „Eisprinzessin Alexandra“ keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der kleinen Tochter von Caroline von Monaco, da die Fotoaufnahmen im Rahmen einer großen Sportveranstaltung angefertigt wurden und als Bebilderung für einen Beitrag dienten, der zumindest auch über diese Veranstaltung informierte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1065 ff.).

Einen Unterlassungsanspruch der Gestalt, dass jegliche Veröffentlichung von Fotoaufnahmen von Kindern Prominenter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu unterbleiben haben, lehnte der BGH im Jahre 2009 sogar ausdrücklich ab (vgl. BGH, GRUR 2010, 173 ff.).

Fazit zum Persönlichkeitsschutz von Kindern der Prominenten

Einem Kind von berühmten Persönlichkeiten steht, wie jedem anderem Kind auch, ein Recht auf freie Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit zu. Dies müssen die Medien akzeptieren und im Falle einer Berichterstattung auch genügend Rechnung tragen.

Ob dabei der beanstandete Artikel oder die beanstandete Bildnisveröffentlichung noch zulässig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer entsprechenden Würdigung der konkreten Umstände. Ein generelles Verbot besteht nicht.

Weitere Beiträge zur Reihe Persönlichkeitsschutz von Prominenten


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